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Regelwerk, EU 2018, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/910 der Kommission vom 25. Juni 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4060)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 161 vom 26.06.2018 S. 42)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden.

(2) Wie die jüngste epidemiologische Entwicklung dieser Seuche in der Union zeigt und wie dies aus der wissenschaftlichen Stellungnahme des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 14. Juli 2015 und den wissenschaftlichen Berichten der EFSa zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest im Baltikum und in Polen vom 23. März 2017 und vom 7. November 2017 5 hervorgeht, ist das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest bei wild lebenden Tieren durch die natürliche langsame Ausbreitung dieser Seuche bei Wildschweinen sowie durch menschliche Tätigkeiten bedingt.

(3) Im Juni 2018 wurden 38 Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen und mehrere Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Kreis Tulcea in Rumänien festgestellt. Durch diese Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen sowie die Fälle bei Wildschweinen in demselben Gebiet in Rumänien erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Rumänien, das von der Afrikanischen Schweinpest betroffen ist, in den Teilen I, II und III des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(4) Im Juni 2018 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen im Saldus novads in Lettland festgestellt. Durch diesen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen sowie die jüngsten Fälle bei Wildschweinen in demselben Gebiet in Lettland erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Lettland, das von der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(5) Im Juni 2018 wurden drei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in den Bezirken Šiauliai, Vilnius und Kaunas in Litauen festgestellt. Durch diese Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen sowie die jüngsten Fälle bei Wildschweinen in denselben Gebieten in Litauen erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Litauen, die von der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in Teil IIIdes genannten Anhangs aufgeführt werden.

(6) Im Juni 2018 wurden zwei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in der województwo podlaskie und der województwo lubelskie in Polen festgestellt. Durch diese Ausbrüche bei Hausschweinen sowie die jüngsten Fälle bei Wildschweinen in demselben Gebiet in Polen erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang

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(Stand: 11.03.2019)

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