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Regelwerk, EU 2017, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2166 der Kommission vom 17. November 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7540)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2017 S. 57)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete dieser Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Diese Liste umfasst bestimmte Gebiete in Estland, Lettland, Litauen und Polen.

(2) Im September und Oktober 2017 traten einige Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im   novads in Lettland, in der Jurbarko rajono in Litauen sowie in den gminy Sejny und Stary Brus in Polen auf; diese Gebiete sind derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diese Fälle erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses widerspiegeln sollte.

(3) Im September und Oktober 2017 kam es zu einigen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen im Lääne-Nigula vald in Estland, im Neretas novads in Lettland, im Kavarsko seniknija in der in Litauen sowie in der gmina Lipsk in Polen. Diese Ausbrüche traten in Gebieten auf, die derzeit in Teil I und II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind. Durch diese Ausbrüche erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses widerspiegeln sollte.

(4) In bestimmten Gebieten Lettlands, die gegenwärtig in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt sind, wurden seit Oktober 2016 keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen gemeldet. Ferner wurden die Biosicherheitsmaßnahmen in den Haltungsbetrieben in diesen Gebieten gemäß dem nationalen Biosicherheitsprogramm zur Verhinderung der Ausbreitung dieses Virus ordnungsgemäß überwacht. Diese Tatsachen deuten darauf hin, dass sich die Seuchenlage in Lettland verbessert hat.

(5) In bestimmten Gebieten Litauens, die gegenwärtig in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt sind und in denen sich keine nichtgewerblichen Schweinehaltungsbetriebe befinden, wurden seit Juli 2017 keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen gemeldet. Ferner wurden die Biosicherheitsmaßnahmen in den Haltungsbetrieben in diesen Gebieten ordnungsgemäß überwacht. Diese Tatsachen deuten darauf hin, dass sich die Seuchenlage in Litauen verbessert hat.

(6) Bei der Bewertung des Risikos für die Tiergesundheit, das von der neuen Tierseuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Estland, Lettland, Litauen und Polen ausgeht, sollte die Entwicklung der aktuellen Lage hinsichtlich dieser Seuche bei den betroffenen Haus- und Wildschweinpopulationen in der Union berücksichtigt werden. Um die gezielten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU durchführen und eine weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können sowie jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses unterliegen, unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die genannte Seuche in Estland, Lettland, Litauen und Polen angepasst werden.

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