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Regelwerk, EU 2016, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1771 der Kommission vom 30. September 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einträge für Litauen und Polen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6103)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 270 vom 05.10.2016 S. 17)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I, II, III und IV bestimmte Gebiete dieser Mitgliedstaaten abgegrenzt und aufgeführt, die nach ihrem Risikoniveau in Bezug auf die Seuchenlage eingestuft wurden. Diese Liste umfasst bestimmte Gebiete in Polen.

(2) Die Afrikanische Schweinepest ist in den nördlichsten Gebieten Polens, die derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind, bislang nicht gemeldet worden.

(3) Die Tatsache, dass sich in den nördlichsten Gebieten Polens kein Ausbruch ereignet hat, muss berücksichtigt werden, und Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte überprüft werden. Entsprechend sollten bestimmte Gebiete Polens, die derzeit in Teil II aufgeführt werden, nun in Teil I des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(4) Im September 2016 kam es zu einem Ausbruch von Afrikanischer Schweinepest bei Hausschweinen im Kedainiai rajono savivaldybe in Litauen; dieses Gebiet ist derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diesen Ausbruch und die seit Kurzem geänderte Seuchenlage erhöht sich das zu berücksichtigende Risiko. Dementsprechend sollten bestimmte Gebiete in Litauen, die in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind, nun in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(5) Bei der Bewertung des Risikos, das von der Tierseuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Litauen und Polen ausgeht, sollte die Entwicklung der aktuellen Lage hinsichtlich dieser Seuche in den betroffenen Wildschweinpopulationen in der Union berücksichtigt werden. Um die gezielten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU durchführen und die weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können sowie jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses unterliegen, unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die genannte Seuche in Litauen und Polen angepasst werden.

(6) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU wird durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. September 2016

1) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

4) Durchführungsbeschluss 2014/709

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