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Regelwerk, EU 2019, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/609 der Kommission vom 11. April 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU hinsichtlich der Verwendung des Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest, der Versendung der Schweine durch die im Anhang aufgeführten Gebiete und der Geltungsdauer des Beschlusses

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2739)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 104 vom 15.04.2019 S. 92, ber. L 179 S. 27)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 werden bestimmte tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten ("betroffene Mitgliedstaaten") festgelegt. In diesem Durchführungsbeschluss wird die Versendung von Sendungen von Hausschweinen und Schweinefleischerzeugnissen sowie von Sendungen von Wildschweinen und Wildschweinefleischerzeugnissen aus den im dazugehörigen Anhang aufgeführten Gebieten verboten. Darüber hinaus werden Vorschriften zur Verhinderung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt, wie die Informationspflichten der Mitgliedstaaten. Die im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU festgelegten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gelten parallel zu den in der Richtlinie 2002/60/EG des Rates 5 festgelegten Maßnahmen und sollen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest insbesondere auf Unionsebene eindämmen.

(2) Der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU sieht auch Ausnahmen vom Verbot der Versendung lebender Schweine aus bestimmten, im Anhang des Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebieten vor, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(3) Der Erreger-Identifizierungstest (d. h. die Virusgenom-Erkennung anhand der Polymerase-Kettenreaktion, wie vom Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Afrikanische Schweinepest beschrieben) für die Afrikanische Schweinepest ist das wirksamste Instrument zur Früherkennung dieser Seuche, wie die Erfahrungen der Mitgliedstaaten während der Entwicklung dieser Seuche in der Union zeigen und wie dies aus dem wissenschaftlichen Bericht der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest im Baltikum und in Polen vom 23. März 2017, dem wissenschaftlichen Bericht der EFSa zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest im Baltikum und in Polen vom 8. November 2017 sowie dem wissenschaftlichen Bericht der EFSa zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest in der Europäischen Union vom 29. November 2018 6 hervorgeht. Daher sollte der Erreger-Identifizierungstest für die Afrikanische Schweinepest die derzeit im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU vorgeschriebene Laboruntersuchung ersetzen. Artikel 3 und 8 des genannten Durchführungsbeschlusses sollten daher geändert werden.

(4) Sofern bestimmte im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU festgelegte tierseuchenrechtliche Bedingungen umgesetzt und ordnungsgemäß eingehalten werden, stellt die Versendung lebender Schweine aus den in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten in Gebiete eines anderen Mitgliedstaats, die in den Teilen II und III des genannten Anhangs aufgeführt sind, durch angrenzende Gebiete hindurch, die bereits im Anhang aufgeführt sind und die eine territoriale Kontinuität der Beschränkungen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest bilden, kein Risiko einer weiteren Übertragung des Virus dar, da die Schweine nur durch Sperrgebiete befördert werden. Die Genehmigung dieses Handels durch die zuständigen Behörden der Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaaten und bestimmte Informationspflichten des Ursprungsmitgliedstaats gegenüber der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten sollte daher nicht erforderlich sein. Artikel 3 Absatz 4 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

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(Stand: 12.07.2019)

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