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Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1862 des Rates vom 18. Oktober 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

(ABl. Nr. L 274 vom 18.10.2015 S. 161 Inkrafttreten/Gültigkeit)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 1, insbesondere auf Artikel 46,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erlassen.

(2) Am 14. Juli 2015 haben sich China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt wurden, mit Iran über eine langfristige umfassende Lösung für die iranische Nuklearfrage geeinigt. Die vollständige Durchführung des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans wird den ausschließlich friedlichen Charakter des iranischen Nuklearprogramms sicherstellen und die umfassende Aufhebung aller Nuklearsanktionen ermöglichen.

(3) Gemäß dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan hat der Rat beschlossen, die in den Anhängen V und VI des Beschlusses 2010/413/GASP festgelegten, für Personen und Organisationen geltenden restriktiven Maßnahmen zeitgleich mit der von der IAEO verifizierten Durchführung der vereinbarten Maßnahmen im Nuklearbereich durch Iran auszusetzen. Diese Personen und Organisationen sollten zeitgleich mit der von der IAEO verifizierten Durchführung der vereinbarten Maßnahmen im Nuklearbereich durch Iran von der in den Anhängen VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem in Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2015/1863 des Rates 2 genannten Datum. Der Geltungsbeginn wird am selben Tag im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Oktober 2015.

1) ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1.

2) Beschluss (GASP) 2015/1863 des Rates vom 18. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran (siehe Seite 174 dieses Amtsblatts).

( *)red. Hinweis: Auszug aus dem Beschluss (GASP) 2015/1863:

"Artikel 2 Unterabsatz 2:

Er gilt ab dem Tag, an dem der Rat festgestellt hat, dass der Generaldirektor der IAEO dem Gouverneursrat der IAEO und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen einen Bericht vorgelegt hat, in dem bestätigt wird, dass Iran die Maßnahmen gemäß Anhang V Nummern 15.1 bis 15.11 des JCPOa getroffen hat. Der Tag des Geltungsbeginns wird am gleichen Tag im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.")

.

Anhang


I. Folgende Personen und Organisationen sowie die dazugehörigen Einträge werden von der Liste in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gestrichen:

1. AGHA-JANI, Dawood
2. ALAI, Amir Moayyed
3. ASGARPOUR, Behman
4. ASHIANI, Mohammad Fedai
5. ASHTIANI, Abbas Rezaee
6. ATOMENERGIE-ORGANISATION IRANS (AEOI)
7. BAKHTIAR, Haleh
8. BEHZAD, Morteza
9. ISFAHAN-FORSCHUNGS- UND PRODUKTIONSZENTRUM FÜR KERNBRENNSTOFF (NFRPC) UND ISFAHAN-ZENTRUM FÜR KERNTECHNIK (ENTC)
10. FIRST EAST EXPORT BANK, P.L.C.
11. HOSSEINI, Seyyed Hussein
12. IRANO HIND SHIPPING COMPANY
13. IRISL BENELUX NV
14. JABBER IBN HAYAN
15. KERNFORSCHUNGSZENTRUM KARADSCH
16. KAVOSHYAR COMPANY
17. LEILABADI, Ali Hajinia
18. MESBAH ENERGY COMPANY
19. MODERN INDUSTRIES TECHNIQUE COMPANY
20.

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