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Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1984 der Kommission vom 3. November 2015 zur Festlegung der Umstände, Formate und Verfahren der Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7369)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 289 vom 05.11.2015 S. 18)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Notifizierung elektronischer Identifizierungssysteme durch die Mitgliedstaaten ist eine Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel.

(2) Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Interoperabilität und Sicherheit elektronischer Identifizierungssysteme erfordert vereinfachte Verfahren. Da die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, auf die in Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 Bezug genommen wird und die im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/296 der Kommission 2 im Einzelnen geregelt ist, bereits die Verwendung der englischen Sprache erforderlich macht, dürfte dieselbe Lösung für die Zwecke der Notifizierung elektronischer Identifizierungssysteme ebenfalls die Herstellung der Interoperabilität und Sicherheit der Systeme erleichtern. Die Übersetzung bereits vorhandener Dokumentation sollte jedoch keine unzumutbare Belastung verursachen.

(3) Die Systeme können mehrere Beteiligte, die elektronische Identifizierungsmittel ausstellen, und mehrere Sicherheitsniveaus umfassen. Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit sollte die Notifizierung solcher Systeme jedoch in einem einzigen Verfahren mit separaten Notifizierungsformularen für jeden Beteiligten, der elektronische Identifizierungsmittel ausstellt, und/oder für jedes Sicherheitsniveau vorgenommen werden.

(4) Die Organisation elektronischer Identifizierungssysteme, an der öffentliche und private Stellen beteiligt sein können, unterscheidet sich von einem Mitgliedstaat zum anderen. Der Zweck des Notifizierungsformulars besteht zwar darin, möglichst genaue Informationen u. a. über die verschiedenen Behörden oder Stellen zu geben, die am Prozess der elektronischen Identifizierung mitwirken, darin sollen z.B. aber nicht sämtliche möglicherweise daran beteiligten Kommunalbehörden einzeln aufgeführt werden. In einem solchen Fall sollte in dem betreffenden Feld des Notifizierungsformulars die Verwaltungsebene der beteiligten Behörden oder Stellen angegeben werden.

(5) Die Bereitstellung einer Beschreibung der elektronischen Identifizierungssysteme für andere Mitgliedstaaten vor der Notifizierung ist gemäß Artikel 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eine Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel. Das im vorliegenden Durchführungsbeschluss festgelegte Notifizierungsformular sollte zur Bereitstellung einer Beschreibung des Systems für andere Mitgliedstaaten verwendet werden, um eine gegenseitige Begutachtung gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/296 zu ermöglichen.

(6) Die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannte Frist, in der die Kommission eine Notifizierung veröffentlichen muss, sollte ab dem Tag laufen, an dem das vollständige Formular eingegangen ist. Das Notifizierungsformular sollte nicht als vollständig gelten, wenn die Kommission weitere Informationen oder Präzisierungen einholen muss.

(7) Um eine einheitliche Verwendung des Notifizierungsformulars sicherzustellen, sollte die Kommission den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen insbesondere im Hinblick darauf geben, ob Änderungen im Notifizierungsformular eine erneute Notifizierung erforderlich machen.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Ziel

Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 werden im vorliegenden Beschluss die Umstände, Formate und Verfahren der Notifizierung elektronischer Identifizierungssysteme an die Kommission festgelegt.

Artikel 2 Sprache der Notifizierung

(1) Die Sprache der Notifizierung ist Englisch. Das in Artikel 3 Absatz 1 genannte Notifizierungsformular wird in englischer Sprache ausgefüllt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, weiterführende Unterlagen im Sinne der Nummer 4.4 des Anhangs zu übersetzen, wenn dies eine unzumutbare Belastung darstellen würde.

Artikel 3 Verfahren und Formate der Notifizierung

(1) Die Notifizierung erfolgt auf elektronischem Weg mit dem im Anhang beigefügten Formular.

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