Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2042 der Kommission vom 13. November 2015 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Schweiz für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(ABl. Nr. L 298 vom 14.11.2015 S. 42)



Hinweis: s.  Liste - zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dargelegte Verfahren für die Anerkennung zentraler Gegenparteien (im Folgenden "CCPs") aus Drittstaaten, deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards dieser Verordnung gleichwertig sind, soll es den in solchen Drittstaaten ansässigen und zugelassenen CCPs gestatten, für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze Clearingdienste zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und der in diesem Rahmen vorgesehene Gleichwertigkeitsbeschluss tragen somit zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch beim Clearing außerbörslich gehandelter (im Folgenden "OTC"-)Derivatekontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat ansässig und zugelassen sind.

(2) Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Bestimmungen für CCPs betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Diese Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb die Gewissheit verschaffen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Schweiz gewährleisten, dass dort ansässige und zugelassene CCPs für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union ansässige CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen.

(3) Am 1. September 2013 erhielt die Kommission die fachliche Empfehlung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden "ESMA") zu den Rechts- und Aufsichtsmechanismen für in der Schweiz zugelassene CCPs. Diese fachliche Empfehlung gelangt zu dem Schluss, dass die in der Schweiz geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen sicherstellen, dass die dort zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

(4) Nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für dort zugelassene CCPs gelten, mit den in der Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können.

(5) Der ersten Bedingung zufolge müssen die in einem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entsprechen.

(6) Die rechtsverbindlichen Anforderungen, die in der Schweiz für dort zugelassene zentrale Gegenparteien gelten, bestehen in der Nationalbankverordnung vom 18. März 2004 (im Folgenden "Nationalbankverordnung") und den hiernach erlassenen Vorschriften der Schweizerischen Nationalbank (im Folgenden "SNB") sowie dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (im Folgenden "Bankengesetz") und den Verordnungen und Rundschreiben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (im Folgenden "FINMA"). Die Nationalbankverordnung wurde unlängst revidiert, um die von CPSS-IOSCO aufgestellten Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen (im Folgenden "PFMIs") umzusetzen und Gleichwertigkeit mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 herzustellen. Der revidierte Rechtsrahmen beinhaltet eine Reihe von Unterschieden zwischen den rechtsverbindlichen Anforderungen für CCPs in der Schweiz und den rechtsverbindlichen Anforderungen für CCPs nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Allerdings hat die SNB einen Erläuterungsbericht zur Teilrevision der Nationalbankverordnung mit Auslegungshinweisen zur Nationalbankverordnung veröffentlicht, in dem es insbesondere heißt, dass mit der revidierten Nationalbankverordnung die PFMI umgesetzt werden sollten und bei der Auslegung der Nationalbankverordnung die PFMI sowie die Titel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu berücksichtigen seien.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 17.11.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion