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Regelwerk, EU 2015, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2082 der Kommission vom 18. November 2015 über die Nichtgenehmigung von Arctium lappa L (oberirdische Teile) als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 302 vom 19.11.2015 S. 85)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 3. Juni 2014 erhielt die Kommission vom Institut Technique de l'Agriculture Biologique (ITAB) einen Antrag gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung von Arctium lappa L. als Grundstoff. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 erforderlichen Angaben beigefügt.

(2) Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde unterbreitete der Kommission am 27. November 2014 einen technischen Bericht 2 zu dem betreffenden Stoff. Am 26. Mai 2015 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht 3 und den Entwurf der vorliegenden Verordnung über die Nichtgenehmigung von Arctium lappa L. (oberirdische Teile).

(3) Aus der vom Antragsteller vorgelegten Dokumentation geht hervor, dass nicht alle oberirdischen Teile von Arctium lappa L. die Kriterien für ein Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erfüllen.

(4) Im technischen Bericht der Behörde wurden Bedenken geltend gemacht, die die Exposition gegenüber Arctigenin, Chlorogensäure und Kaffeesäure betreffen, und folglich konnte die Bewertung der Risiken für Verwender, Arbeitnehmer, anwesende Personen und Verbraucher sowie für Nichtzielorganismen nicht abgeschlossen werden.

(5) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum technischen Bericht der Behörde und zum Entwurf des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(6) Die Bedenken in Bezug auf den Stoff konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

(7) Es wurde folglich, wie im Überprüfungsbericht der Kommission festgehalten, nicht nachgewiesen, dass die Anforderungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Arctium lappa L. (oberirdische Teile) sollte daher nicht als Grundstoff genehmigt werden.

(8) Diese Verordnung steht der Einreichung eines weiteren Antrags auf Genehmigung von Arctium lappa L. (oberirdische Teile) als Grundstoff gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Nichtgenehmigung als Grundstoff

Arctium lappa L. (oberirdische Teile) wird nicht als Grundstoff genehmigt.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2015

1) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Outcome of the consultation with Member States and EFSa on the basic substance application for Arctium lappa and the conclusions drawn by EFSa on the specificpoints raised. EFSa supporting publication 2014:EN-699 31 S.

3) http://ec.europa.eulfood/plantipesticides/eu-pesticides-database/publieevent=activesubstance.selection&language=EN

4) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).

ENDE

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