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Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/2173 der Kommission vom 24. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 11

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 307 vom 25.11.2015 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 6. Mai 2014 hat das International Accounting Standards Board (IASB) unter dem TitelBilanzierung von Erwerben von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten Änderungen an IFRS 11Gemeinsame Vereinbarungen veröffentlicht. Mit diesen Änderungen wird erläutert, wie Erwerbe von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten, die einen Geschäftsbetrieb darstellen, zu bilanzieren sind.

(3) Die Änderungen an IFRS 11 enthalten einige Verweise auf IFRS 9, die derzeit nicht angewandt werden können, da IFRS 9 von der Union nicht übernommen wurde. Aus diesem Grund sollte jeder Verweis auf IFRS 9 im Anhang der vorliegenden Verordnung als Verweis auf IAS 39Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung verstanden werden.

(4) Die Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IFRS 11 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird IAS 11 Gemeinsame Vereinbarungen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

(2) Jeder Verweis auf IFRS 9 im Anhang der vorliegenden Verordnung ist als Verweis auf IAS 39Finanzinstrumente:Ansatz und Bewertung zu verstehen.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2015

1) ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 320 vom 29.11.2008 S. 1).

.

Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten
(Änderungen an IFRS 11)
Anhang

"Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter: www.iasb.org."

Änderungen an IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen

Paragraph 21A wird angefügt. Die Paragraphen 20 und 21 wurden nicht geändert. Sie sind lediglich zur besseren Übersicht nachstehend wiedergegeben.

Gemeinschaftliche Tätigkeiten

20. Ein gemeinschaftlich Tätiger bilanziert in Bezug auf seinen Anteil an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit:

  1. seine Vermögenswerte, einschließlich seines Anteils an jeglichen gemeinschaftlich gehaltenen Vermögenswerten;
  2. seine Schulden, einschließlich seines Anteils an jeglichen gemeinschaftlich eingegangenen Schulden;

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