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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2326 der Kommission vom 11. Dezember 2015 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 328 vom 12.12.2015 S. 108)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 648/2012

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 497 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um Störungen an den internationalen Finanzmärkten zu vermeiden und zu verhindern, dass Institute dadurch benachteiligt werden, dass sie in der Zeit bis zur Zulassung und Anerkennung einer bestehenden zentralen Gegenpartei höhere Eigenkapitalanforderungen erfüllen müssen, wurde in Artikel 497 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem alle zentralen Gegenparteien, mit denen in der Union niedergelassene Institute Geschäfte abrechnen, als qualifizierte zentrale Gegenpartei angesehen werden.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde auch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 im Hinblick auf bestimmte Parameter geändert, die in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen der Institute für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien einfließen. Dementsprechend schreibt Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vor, dass bestimmte zentrale Gegenparteien für begrenzte Zeit die Gesamtsumme der Einschussbeträge melden müssen, die sie von ihren Clearingmitgliedern erhalten haben. Dieser Übergangszeitraum entspricht dem in Artikel 497 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Übergangszeitraum.

(3) Die Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen nach Artikel 497 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Übergangszeiträume für die Meldung der Einschussbeträge nach Artikel 89 Absatz 5a Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 endeten am 15. Juni 2014.

(4) Artikel 497 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überträgt der Kommission die Befugnis, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um den Übergangszeitraum im Falle außergewöhnlicher Umstände um sechs Monate zu verlängern. Diese Verlängerung sollte auch für die in Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 niedergelegten Fristen gelten. Diese Übergangszeiträume wurden mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 591/2014 3, (EU) Nr. 1317/2014 4 und (EU) 2015/880 5 bis zum 15. Dezember 2015 verlängert.

(5) Das Zulassungsverfahren für bestehende, in der Union niedergelassene zentrale Gegenparteien läuft, wird bis zum 15. Dezember 2015 jedoch nicht abgeschlossen sein. Von den bestehenden, in Drittstaaten niedergelassenen zentralen Gegenparteien, die bereits eine Anerkennung beantragt haben, wurden einige schon von der ESMa anerkannt, und weitere könnten auf der Grundlage der am 13. November 2015 von der Kommission gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen Gleichwertigkeitsbeschlüsse anerkannt werden. Das Anerkennungsverfahren wird jedoch nicht bis zum 15. Dezember 2015 abgeschlossen sein. Störungen an den internationalen Finanzmärkten, die in der Vergangenheit zur Verlängerung des Übergangszeitraums nach Artikel 497 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für in Drittstaaten niedergelassene zentrale Gegenparteien geführt haben, müssen daher auch nach Ablauf des durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/880

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