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Regelwerk, EU 2015, Anlagentechnik/Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden

s(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2015 S. 62;
VO (EU) 2018/337 - ABl. Nr. L 65 vom 08.03.2018 S. 1 Inkrafttreten Gültig)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen 1, insbesondere auf Anhang I Abschnitt III zweiter Absatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 4 der Richtlinie 91/477/EWG haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Feuerwaffen oder deren Teile, die in Verkehr gebracht werden, gemäß dieser Richtlinie entweder gekennzeichnet und registriert oder deaktiviert worden sind.

(2) Nach Anhang I Abschnitt III erster Absatz Buchstabe a der Richtlinie 91/477/EWG sind Gegenstände, die der Definition der Feuerwaffen entsprechen, nicht in diese Definition einzubeziehen, falls sie durch ein Deaktivierungsverfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht wurden, das verbürgt, dass alle wesentlichen Bestandteile der Feuerwaffe auf Dauer unbrauchbar sind und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht.

(3) Nach Anhang I Abschnitt III zweiter Absatz der Richtlinie 91/477/EWG haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Maßnahmen zur Deaktivierung gemäß Buchstabe a durch eine zuständige Behörde überprüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass die Änderungen an der Feuerwaffe diese auf Dauer unbrauchbar machen. Die Mitgliedstaaten haben auch dafür zu sorgen, dass die Deaktivierung von Waffen entweder durch die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung oder durch die Anbringung eines deutlich sichtbaren Zeichens auf der Feuerwaffe bestätigt wird.

(4) Die Union ist Vertragspartei des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (im Folgenden das "Protokoll"), das durch den Beschluss 2014/164/EU des Rates 2 abgeschlossen wurde.

(5) In Artikel 9 des Protokolls sind die von den Vertragsparteien einzuhaltenden gemeinsamen allgemeinen Deaktivierungsgrundsätze aufgeführt.

(6) Die in dieser Verordnung festgelegten Standards und Techniken für die endgültige Deaktivierung von Feuerwaffen wurden mithilfe des Fachwissens der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.) erarbeitet. Die C.I.P. wurde eingerichtet, um die Aktivitäten der nationalen Prüfstellen für Feuerwaffen zu überprüfen und um insbesondere zu garantieren, dass es in jedem Land Gesetze und Vorschriften zur Gewährleistung einer effizienten und einheitlichen Prüfung von Feuerwaffen und Munition gibt.

(7) Die Kommission sollte regelmäßig die in dieser Verordnung festgelegten technischen Spezifikationen überprüfen und aktualisieren, um für ein höchstmögliches Sicherheitsniveau im Bereich der Deaktivierung von Feuerwaffen zu sorgen. Dabei sollte die Kommission die von den Mitgliedstaaten bei der Anwendung zusätzlicher Deaktivierungsmaßnahmen gesammelten Erfahrungen berücksichtigen.

(8) Diese Verordnung lässt Artikel 3 der Richtlinie 91/477/EWG unberührt.

(9) In Anbetracht des Sicherheitsrisikos sollte diese Verordnung auch für vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung deaktivierte Feuerwaffen gelten, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht - was auch die unentgeltliche Übertragung, Handels- oder Tauschgeschäfte umfasst - oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.

(10) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, ergänzend zu den in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen zur Deaktivierung von Feuerwaffen in ihrem Hoheitsgebiet Maßnahmen einzuführen, sofern sie alle zur Anwendung der gemeinsamen Deaktivierungsstandards und -techniken notwendigen Maßnahmen ergriffen haben, die in dieser Verordnung vorgesehen sind.

(11) Damit die Mitgliedstaaten eine Möglichkeit erhalten, dasselbe Sicherheitsniveau in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten, sollten es den Mitgliedstaaten, die zusätzliche Maßnahmen zur Deaktivierung von Feuerwaffen in ihrem Hoheitsgebiet gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung einführen, gestattet sein, einen Nachweis dafür zu verlangen, dass in ihr Hoheitsgebiet zu verbringende Feuerwaffen diesen zusätzlichen Maßnahmen entsprechen.

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