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Regelwerk, EU 1991, Betriebssicherheit - EU Bund

Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

(ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S. 51, ber. L 299 S. 50, ber. 1993 L 54 S. 22, ber. 2014 L 334 S. 104;
RL 2008/51/EG - ABl. Nr. L 179 vom 08.07.2008 S. 5;
RL (EU) 2017/853 - ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 22 Inkrafttreten Art. 2;
RL (EU) 2021/555 - ABl. L 115 vom 06.04.2021 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 26 der RL (EU) 2021/555 - Entsprechungstabelle

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission 1,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 8a des Vertrages ist vorgesehen, daß der Binnenmarkt spätestens am 31. Dezember 1992 verwirklicht sein muß. Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen des Vertrages gewährleistet ist.

Der Europäische Rat hat sich auf seiner Tagung vom 25. und 26. Juni 1984 in fontainebleau die Aufhebung aller Polizei- und Zollformalitäten an den innergemeinschaftlichen Grenzen ausdrücklich zum Ziel gesetzt.

Die vollständige Abschaffung der Kontrollen und Formalitäten an den innergemeinschaftlichen Grenzen setzt voraus, daß bestimmte grundsätzliche Bedingungen erfüllt sind. Die Kommission hat in ihrem Weissbuch "Die Vollendung des Binnenmarktes" ausgeführt, daß die Abschaffung der Personenkontrollen und der Sicherheitskontrollen der beförderten Gegenstände unter anderem eine Angleichung des Waffenrechts voraussetzt.

Die Aufhebung der Kontrollen des Waffenbesitzes an den innergemeinschaftlichen Grenzen erfordert eine wirksame Regelung, die innerhalb der Mitgliedstaaten die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen sowie ihres Verbringens in einen anderen Mitgliedstaat ermöglicht. Infolgedessen müssen die systematischen Kontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen aufgehoben werden.

Diese Regelung wird unter den Mitgliedstaaten ein größeres gegenseitiges Vertrauen hinsichtlich der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit schaffen, sofern sie sich auf teilweise harmonisierte Rechtsvorschriften gründet. Hierfür sind Feuerwaffen in Kategorien einzuteilen, bei denen Erwerb und Besitz durch Privatpersonen entweder verboten oder aber erlaubnis- oder meldepflichtig sind.

Es empfiehlt sich, das Mitnehmen von Waffen beim Überschreiten der Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten grundsätzlich zu untersagen; Ausnahmen von diesem Verbot sollen nur dann zulässig sein, wenn es ein Verfahren gibt, aufgrund dessen die Mitgliedstaaten darüber unterrichtet sind, daß eine Feuerwaffe in ihr Gebiet eingeführt wird.

Für Jagd und Sportwettkämpfe erscheinen jedoch weniger strenge Vorschriften angezeigt, damit die Freizügigkeit nicht stärker als nötig behindert wird.

Diese Richtlinie läßt das Recht der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen Waffenhandels zu treffen, unberührt

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel 1
Anwendungsbereich

Artikel 1 17

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. "Feuerwaffe" jede tragbare Waffe, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck gebaut ist oder die für diesen Zweck umgebaut werden kann, es sei denn, sie ist aus einem der in Anhang I Abschnitt III genannten Gründe von dieser Definition ausgenommen. Die Einteilung der Feuerwaffen ist in Anhang I Abschnitt II geregelt.
  2. Ein Gegenstand gilt als zum Verschießen von Schrot, einer Kugel oder eines anderen Geschosses mittels Treibladung umbaubar, wenn er:
    1. das Aussehen einer Feuerwaffe hat und
    2. sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet;
  3. "wesentlicher Bestandteil" den Lauf, den Rahmen, das Gehäuse, gegebenenfalls einschließlich Gehäuseober- und -unterteil, den Schlitten, die Trommel, den Verschluss oder das Verschlussstück, die als Einzelteile unter dieselbe Kategorie fallen wie die Feuerwaffen, zu denen sie gehören oder gehören sollen;
  4. "Munition" die vollständige Munition oder ihre Komponenten einschließlich Patronenhülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, die in einer Feuerwaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile selbst in dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigungspflichtig sind;
  5. "Schreckschuss- und Signalwaffen" Objekte mit einem Patronenlager, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern, und die nicht so umgebaut werden können, dass damit Schrot, Kugeln oder Geschosse mittels einer Treibladung abgefeuert werden können;
  6. "Salutwaffen und akustische Waffen" Feuerwaffen, die gezielt für den ausschließlichen Zweck, Platzpatronen abzufeuern, umgebaut wurden und die beispielsweise bei Theateraufführungen, Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen, historischen Nachstellungen, Paraden, Sportveranstaltungen sowie zu Trainingszwecken verwendet werden;
  7. "deaktivierte Feuerwaffen" Feuerwaffen, die durch ein Deaktivierungsverfahren endgültig unbrauchbar gemacht wurden, das verbürgt, dass alle wesentlichen Bestandteile der entsprechenden Feuerwaffe endgültig unbrauchbar gemacht worden sind und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise verändert werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht;
  8. "Museum" eine ständige Einrichtung, die der Gesellschaft und ihrer Entwicklung dient, der Öffentlichkeit zugänglich ist und Feuerwaffen, ihre wesentlichen Bestandteile oder Munition für historisch, kulturelle, wissenschaftliche, technische, bildungsbezogene, das Kulturerbe betreffende oder für Unterhaltungszwecke erwirbt, aufbewahrt, erforscht und ausstellt und vom jeweiligen Mitgliedstaat als solches anerkannt ist;
  9. "Sammler" jede natürliche oder juristische Person, die sich für historische, kulturelle, wissenschaftliche, technische, bildungsbezogene oder das Kulturerbe betreffende Zwecke mit der Sammlung und Bewahrung von Feuerwaffen, ihren wesentlichen Bestandteilen oder von Munition befasst und die vom jeweiligen Mitgliedstaat als solche anerkannt ist;
  10. "Waffenhändler" jede natürliche oder juristische Person, deren Beruf oder Gewerbe ganz oder teilweise in einer der folgenden Tätigkeiten besteht:
    1. Herstellung, Vertrieb, Tausch, Verleih, Reparatur, Veränderung oder Umbau von Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteilen;
    2. Herstellung, Vertrieb, Tausch, Veränderung oder Umbau von Munition;
  11. "Makler" jede natürliche oder juristische Person außer einem Waffenhändler, deren Beruf oder Gewerbe ganz oder teilweise in einer der folgenden Tätigkeiten besteht:
    1. Transaktionen zum Zwecke des Erwerbs, des Verkaufs oder der Lieferung von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Munition auszuhandeln oder zu organisieren oder
    2. die Verbringung von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Munition innerhalb eines Mitgliedstaats oder zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten, von einem Mitgliedstaat in ein Drittland oder von einem Drittland in einen Mitgliedstaat zu organisieren;
  12. "unerlaubte Herstellung" die Herstellung oder der Zusammenbau von Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen und Munition
    1. aus wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen, die aus unerlaubtem Handel stammen;
    2. ohne innerstaatliche Genehmigung gemäß Artikel 4 durch eine zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Herstellung oder der Zusammenbau stattfindet oder
    3. ohne Kennzeichnung der Feuerwaffen zum Zeitpunkt der Herstellung gemäß Artikel 4;
  13. "unerlaubter Handel" den Erwerb, den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder die Verbringung von Feuerwaffen, ihren wesentlichen Bestandteilen oder Munition aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder durch dessen Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, sofern einer der betroffenen Mitgliedstaaten dies nicht im Einklang mit dieser Richtlinie genehmigt hat oder wenn die Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteile oder die Munition nicht nach Artikel 4 gekennzeichnet sind;
  14. "Nachverfolgung" die systematische Verfolgung des Weges von Feuerwaffen, und nach Möglichkeit der wesentlichen Bestandteile und Munition, vom Hersteller bis zum Käufer zu dem Zweck, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung, Untersuchung und Analyse einer unerlaubten Herstellung und eines unerlaubten Handelsgeschäfts zu unterstützen.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie gilt eine Person als in dem Land wohnhaft, das in der Anschrift erscheint, die in einem amtlichen Dokument, das den Wohnsitz der Person anzeigt - beispielsweise dem Reisepass oder dem nationalen Personalausweis -, vermerkt ist, der bei einer Kontrolle des Erwerbs oder des Besitzes den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats oder einem Waffenhändler oder Makler vorgelegt wird. Erscheint die Anschrift einer Person nicht auf dem Reisepass oder dem nationalen Personalausweis dieser Person, wird über das Wohnsitzland auf Grundlage eines anderen, vom jeweiligen Mitgliedstaat anerkannten amtlichen Wohnsitznachweises entschieden.

(3) Ein "Europäischer Feuerwaffenpass" wird einer Person auf Antrag von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt, wenn sie eine Feuerwaffe rechtmäßig in Besitz nimmt und benutzt. Seine Gültigkeit beträgt höchstens fünf Jahre und kann verlängert werden; der Feuerwaffenpass enthält die in Anhang II vorgesehenen Angaben. Er ist nicht übertragbar und enthält die Eintragungen der Feuerwaffe oder Feuerwaffen, die sein Inhaber besitzt und benutzt. Der Besitzer der Feuerwaffe muss den Feuerwaffenpass stets mit sich führen, wenn er die Feuerwaffe verwendet; jegliche Änderung des Besitzverhältnisses oder der Merkmale der Feuerwaffe sowie deren Verlust oder Entwendung wird im Feuerwaffenpass vermerkt.

Artikel 2 17

(1) Die vorliegende Richtlinie gilt unbeschadet der Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen über das Tragen von Waffen, die Jagd oder den Schießsport unter Verwendung von im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie rechtmäßig erworbenen und rechtmäßig in Besitz befindlichen Waffen.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für den Erwerb oder Besitz von Waffen und Munition gemäß dem einzelstaatlichen Recht durch die Streitkräfte, die Polizei oder Behörden. Sie gilt auch nicht für das Verbringen im Sinne der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7.

Artikel 3

Vorbehaltlich der Rechte, die den Ansässigen der Mitgliedstaaten nach Artikel 12 Absatz 2 zustehen, können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer waffenrechtlichen Regelungen strengere Vorschriften erlassen, als in dieser Richtlinie vorgesehen.

Kapitel 2
Harmonisierung des Feuerwaffenrechts

Artikel 4 17

(1) In Bezug auf Feuerwaffen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jede derartige Feuerwaffe oder jeder wesentliche Bestandteil, die bzw. der in Verkehr gebracht wird,

  1. unverzüglich nach der Herstellung und spätestens vor ihrem Inverkehrbringen bzw. unverzüglich nach der Einfuhr in die Union mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung versehen wird und
  2. unverzüglich nach der Herstellung und spätestens vor ihrem Inverkehrbringen bzw. unverzüglich nach der Einfuhr in die Union gemäß dieser Richtlinie registriert worden ist.

(2) Die eindeutige Kennzeichnung gemäß Absatz 1 Buchstabe a umfasst die Angabe des Herstellers oder der Marke, des Herstellungslandes oder -ortes, der Seriennummer und des Herstellungsjahres, soweit es nicht bereits Teil der Seriennummer ist, und das Modell, sofern möglich. Dies steht der Anbringung der Handelsmarke nicht entgegen. Ist ein wesentlicher Bestandteil zu klein, um gemäß diesem Artikel gekennzeichnet zu werden, wird er zumindest mit einer Seriennummer oder einem alphanumerischen oder digitalen Code gekennzeichnet.

Die Kennzeichnungsanforderungen für Feuerwaffen oder wesentliche Bestandteile von besonderer historischer Bedeutung werden gemäß dem einzelstaatlichen Recht geregelt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede kleinste Verpackungseinheit der vollständigen Munition so gekennzeichnet wird, dass daraus der Name des Herstellers, die Identifikationsnummer der Charge (des Loses), das Kaliber und der Munitionstyp hervorgehen.

Zu den Zwecken des Absatzes 1 und dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten beschließen, die Bestimmungen des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969 anzuwenden.

Ferner wachen die Mitgliedstaaten darüber, dass Feuerwaffen oder ihre wesentlichen Bestandteile, die aus staatlichen Beständen in eine dauerhafte zivile Verwendung überführt werden, mit einer eindeutigen Kennzeichnung gemäß Absatz 1 versehen sind, die eine Ermittlung der überführenden Stelle ermöglicht.

(2a) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit technischen Spezifikationen für die Kennzeichnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Jeder Mitgliedstaat erlässt Bestimmungen zur Regelung der Tätigkeit der Waffenhändler und Makler. Diese Bestimmungen umfassen mindestens folgende Maßnahmen:

  1. die Registrierung der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats tätigen Waffenhändler und Makler;
  2. die Genehmigung oder Zulassung der Tätigkeit von Waffenhändlern und Maklern im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und
  3. eine Prüfung der persönlichen und beruflichen Integrität und der relevanten Fähigkeiten des jeweiligen Waffenhändlers oder Maklers. Bei juristischen Personen bezieht sich die Prüfung auf die juristische Person und den Unternehmensleiter.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass spätestens bis 31. Dezember 2014 ein computergestütztes zentral oder dezentral eingerichtetes Waffenregister eingeführt und stets auf dem aktuellen Stand gehalten wird, in dem jede unter diese Richtlinie fallende Waffe registriert ist, und das den zuständigen Behörden den Zugang zu den gespeicherten Daten gewährleistet. In diesem Waffenregister werden alle Angaben zu den Feuerwaffen erfasst, die zur Nachverfolgung und Identifizierung dieser Feuerwaffen notwendig sind, darunter:

  1. Typ, Fabrikat, Modell, Kaliber und Seriennummer jeder Feuerwaffe und die auf dem Rahmen bzw. Gehäuse der Feuerwaffe angebrachte eindeutige Kennzeichnung gemäß Absatz 1, die als eindeutige Kennung jeder Feuerwaffe dient,
  2. die auf den wesentlichen Bestandteilen angebrachte Seriennummer oder eindeutige Kennzeichnung, wenn diese nicht mit der Kennzeichnung auf dem Rahmen bzw. Gehäuse der Feuerwaffe identisch ist,
  3. Namen und Anschriften der Lieferanten und der Personen, die die Feuerwaffe erwerben oder besitzen, zusammen mit dem entsprechenden Datum bzw. den entsprechenden Daten, und
  4. etwaige Umbauten oder Veränderungen an einer Feuerwaffe, die dazu führen, dass die Feuerwaffe in eine andere Kategorie oder Unterkategorie eingestuft wird, einschließlich ihrer bescheinigten Deaktivierung oder Vernichtung und mit dem entsprechenden Datum bzw. den entsprechenden Daten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufzeichnungen zu Feuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen, einschließlich der zugehörigen personenbezogenen Daten, von den zuständigen Behörden über einen Zeitraum von 30 Jahren nach der Vernichtung der Feuerwaffen oder der betreffenden wesentlichen Bestandteile in den Waffenregistern gespeichert werden.

Die Aufzeichnungen über Feuerwaffen und wesentliche Bestandteile nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes und die zugehörigen personenbezogenen Daten haben wie folgt zugänglich zu sein:

  1. für die Behörden, die für die Erteilung oder den Widerruf von Genehmigungen nach Artikel 6 oder 7 oder für Zollverfahren zuständig sind, für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Vernichtung der Feuerwaffe oder der betreffenden wesentlichen Bestandteile und
  2. für die Behörden, die für die Prävention, Untersuchung, Aufdeckung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung zuständig sind, für einen Zeitraum von 30 Jahren nach der Vernichtung der Feuerwaffe oder der betreffenden wesentlichen Bestandteile.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten nach Ablauf der in Unterabsätzen 2 und 3 genannten Fristen aus den Waffenregistern gelöscht werden. Dies gilt unbeschadet der Fälle, in denen bestimmte personenbezogene Daten an eine für die Prävention, Untersuchung, Aufdeckung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung zuständige Behörde übermittelt wurden und in diesem spezifischen Kontext verwendet werden oder diese Daten an andere zuständige Behörden zu einem im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen vergleichbaren Zweck übermittelt werden. In diesen Fällen wird die Verarbeitung dieser Daten durch die zuständigen Behörden durch das einzelstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats geregelt, wobei das Unionsrecht, insbesondere zum Datenschutz, umfassend eingehalten wird.

Jeder Waffenhändler und Makler ist während seiner gesamten Tätigkeit verpflichtet, ein Waffenbuch zu führen, in das alle Eingänge und Ausgänge der unter diese Richtlinie fallenden Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteile sowie alle zur Identifikation und zur Nachverfolgung der Feuerwaffe oder der betreffenden wesentlichen Bestandteile erforderlichen Angaben, insbesondere über den Typ, das Fabrikat, das Modell, das Kaliber und die Seriennummer sowie Name und Anschrift der Lieferanten und der Erwerber eingetragen werden.

Bei Aufgabe ihrer Tätigkeit übergeben die Waffenhändler und Makler das Waffenbuch den nationalen Behörden, die für die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Waffenregister zuständig sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Waffenhändler und Makler Transaktionen im Zusammenhang mit Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteilen unverzüglich an die nationalen zuständigen Behörden melden und dass den Waffenhändlern und Maklern für diese Meldungen eine elektronische Verbindung zu diesen Behörden zur Verfügung steht und dass die Waffenregister umgehend nach Erhalt von Angaben zu solchen Transaktionen aktualisiert werden.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Feuerwaffen jederzeit ihren jeweiligen Besitzern zugeordnet werden können.

Artikel 4a 17

Unbeschadet des Artikels 3 erlauben die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen ausschließlich Personen, die eine Genehmigung erhalten haben oder denen dies, soweit es sich um Feuerwaffen der Kategorien C handelt, nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts ausdrücklich gestattet ist.

Artikel 4b - gestrichen - 17

Artikel 5 17

(1) Unbeschadet des Artikels 3 gestatten die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nur Personen, die dafür ein Bedürfnis vorbringen können und

  1. mindestens 18 Jahre alt sind, außer im Falle des Erwerbs auf andere Weise als durch Kauf und des Besitzes von Feuerwaffen für die Jagdausübung und für Sportschützen, sofern Personen, die jünger als 18 Jahre sind, eine Erlaubnis der Eltern besitzen oder unter elterlicher Anleitung bzw. Anleitung eines Erwachsenen mit gültigem Waffen- oder Jagdschein stehen oder sich in einer zugelassenen Schießstätte befinden und ein Elternteil oder ein Erwachsener mit gültigem Waffen- oder Jagdschein die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufbewahrung gemäß Artikel 5a übernimmt, und
  2. sich selbst oder andere, die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit aller Voraussicht nach nicht gefährden; die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Gewaltverbrechens gilt als Anzeichen für eine derartige Gefährdung.

(2) Die Mitgliedstaaten verfügen über ein Überwachungssystem, das sie kontinuierlich oder nicht kontinuierlich betreiben können und mit dem dafür Sorge getragen wird, dass die im einzelstaatlichen Recht festgelegten Voraussetzungen für eine Genehmigung für die Dauer der Genehmigung erfüllt sind und unter anderem relevante medizinische und psychologische Informationen bewertet werden. Die konkreten Regelungen werden im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht getroffen.

Wird eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht länger erfüllt, entziehen die Mitgliedstaaten die entsprechende Genehmigung.

Die Mitgliedstaaten dürfen den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Personen den Besitz einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Feuerwaffe nur dann verbieten, wenn sie den Erwerb von Feuerwaffen dieses Typs im eigenen Hoheitsgebiet untersagen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigung für den Erwerb oder die Genehmigung für den Besitz einer Feuerwaffe der Kategorie B entzogen wird, wenn festgestellt wird, dass die Person, der die Genehmigung erteilt wurde, sich im Besitz einer Ladevorrichtung befindet, die an halbautomatische Zentralfeuerwaffen oder Repetierwaffen montiert werden kann und:

  1. die mehr als 20 Patronen aufnehmen kann oder
  2. im Falle von Lang-Feuerwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen kann,

es sei denn, der entsprechenden Person wurde eine Genehmigung gemäß Artikel 6 oder eine Genehmigung, die gemäß Artikel 7 Absatz 4a bestätigt, erneuert oder verlängert wurde, erteilt.

Artikel 5a 17

Um das Risiko des unbefugten Zugriffs auf Feuerwaffen und Munition zu minimieren, legen die Mitgliedstaaten Bestimmungen für die ordnungsgemäße Beaufsichtigung von Feuerwaffen und Munition sowie Vorschriften für ihre ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung fest. Feuerwaffen und ihre Munition dürfen zusammen nicht leicht zugänglich sein. Angemessene Beaufsichtigung bedeutet, dass die Person, in deren Besitz sich die betreffende Feuerwaffe oder Munition rechtmäßig befindet, während ihres Transports und ihrer Verwendung die Kontrolle über Feuerwaffe oder Munition hat. Der Umfang der Überprüfung dieser für die ordnungsgemäße Aufbewahrung getroffenen Vorkehrungen hat die Anzahl und die Kategorie der betreffenden Feuerwaffen und Munition widerzuspiegeln.

Artikel 5b 17

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Erwerb und Verkauf von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Munition der Kategorie A, B oder C über einen Fernabsatzvertrag im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 die Identität des Käufers der Feuerwaffe, wesentlicher Bestandteile oder Munition, und im Bedarfsfall seine Genehmigung, vor der Lieferung, spätestens jedoch bei der Lieferung an diese Person überprüft werden, und zwar durch

  1. einen genehmigten oder zugelassenen Waffenhändler oder Makler oder
  2. eine Behörde oder einen Vertreter dieser Behörde.

Artikel 6 17

(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition der Kategorie A zu verbieten. Sie sorgen für die Beschlagnahme dieser Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteile und der Munition, die unter Missachtung dieses Verbots unrechtmäßig besessen werden.

(2) Zum Schutz der Sicherheit kritischer Infrastruktur, der kommerziellen Schifffahrt und Werttransporte und sensibler Anlagen, zum Zwecke der nationalen Verteidigung sowie zu bildungsbezogenen, kulturellen, Forschungs- und historischen Zwecken können die nationalen zuständigen Behörden unbeschadet von Absatz 1 in Einzelfällen ausnahmsweise und unter hinreichender Begründung Genehmigungen für Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile und Munition der Kategorie A erteilen, sofern dies der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht entgegensteht.

(3) Die Mitgliedstaaten können Sammlern in besonderen Einzelfällen ausnahmsweise und unter hinreichender Begründung eine Genehmigung für den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition der Kategorie A unter Einhaltung strenger Sicherheitsvorschriften erteilen, wobei gegenüber den nationalen zuständigen Behörden auch nachzuweisen ist, dass Maßnahmen zur Verhinderung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung getroffen wurden und die Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteile und die Munition so aufbewahrt werden, dass die gewährte Sicherheit in einem angemessenen Verhältnis zu den mit einem unbefugten Zugang zu diesen Gütern verbundenen Gefahren steht.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Sammler, denen eine Genehmigung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erteilt wurde, in den Waffenregistern nach Artikel 4 ermittelt werden können. Diese Sammler mit Genehmigung müssen alle Feuerwaffen der Kategorie A in ihrem Besitz in einem Waffenbuch erfassen, auf das die nationalen zuständigen Behörden zugreifen können. Die Mitgliedstaaten führen für diese Sammler mit Genehmigung ein angemessenes Überwachungssystem ein und berücksichtigen dabei alle wesentlichen Faktoren.

(4) Die Mitgliedstaaten können Waffenhändlern und Maklern gestatten, jeweils im Rahmen ihrer Berufsausübung Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile und Munition der Kategorie A unter Einhaltung strenger Sicherheitsvorschriften zu erwerben, herzustellen, zu deaktivieren, zu reparieren, zu liefern, zu verbringen und zu besitzen.

(5) Die Mitgliedstaaten können Museen gestatten, Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile und Munition der Kategorie a unter Einhaltung strenger Sicherheitsvorschriften zu erwerben und zu besitzen.

(6) Die Mitgliedstaaten können Sportschützen den Erwerb und Besitz von in Kategorie A Nummer 6 oder 7 eingestuften halbautomatischen Feuerwaffen unter folgenden Voraussetzungen gestatten:

  1. Es liegt eine zufriedenstellende Beurteilung der relevanten Angaben vor, die sich aus Artikel 5 Absatz 2 ergeben;
  2. es wird der Nachweis erbracht, dass der betreffende Sportschütze aktiv für Schießwettbewerbe, die von einer offiziellen Sportschützenorganisation des betreffenden Mitgliedstaats oder einem offiziell anerkannten internationalen Sportschützenverband anerkannt werden, trainiert bzw. an diesen teilnimmt, und
  3. es wird eine Bescheinigung einer offiziell anerkannten Sportschützenorganisation vorgelegt, in der bestätigt wird, dass
    1. der Sportschütze Mitglied eines Schützenvereins ist und in diesem Verein seit mindestens 12 Monaten regelmäßig den Schießsport trainiert und
    2. die betreffende Feuerwaffe die Spezifikationen erfüllt, die für eine von einem offiziell anerkannten internationalen Sportschützenverband anerkannte Disziplin des Schießsports erforderlich ist.

In Bezug auf Feuerwaffen der Kategorie A Nummer 6 können Mitgliedstaaten, in denen allgemeine Wehrpflicht herrscht und in denen seit über 50 Jahren ein System der Weitergabe militärischer Feuerwaffen an Personen besteht, die die Armee nach Erfüllung ihrer Wehrpflicht verlassen, an diese Personen in ihrer Eigenschaft als Sportschützen eine Genehmigung erteilen, eine während des Wehrdienstes benutzte Feuerwaffe zu behalten. Die betreffende staatliche Behörde wandelt diese Feuerwaffen in halbautomatische Feuerwaffen um und überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Personen, die diese Feuerwaffen verwenden, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Es gelten die Bestimmungen von Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c.

(7) Gemäß diesem Artikel erteilte Genehmigungen werden regelmäßig, spätestens jedoch alle fünf Jahre überprüft.

Artikel 7 17

(1) Eine Feuerwaffe der Kategorie B darf im Gebiet eines Mitgliedstaates nicht ohne dessen Genehmigung erworben werden.

Diese Genehmigung darf einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person nicht ohne vorherige Zustimmung dieses Staates erteilt werden.

(2) Der Besitz einer Feuerwaffe der Kategorie B ist im Gebiet eines Mitgliedstaates nur mit dessen Genehmigung zulässig. Ist der Besitzer der Waffe in einem anderen Mitgliedstaat ansässig, so ist dieser zu unterrichten.

(3) Die Genehmigung des Erwerbs und des Besitzes einer Feuerwaffe der Kategorie B kann durch ein und dieselbe Verwaltungsentscheidung erfolgen.

(4) Die Mitgliedstaaten können Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erlaubnis für den Erwerb und den Besitz von Waffen erfüllen, eine mehrjährige Genehmigung für den Erwerb und den Besitz aller genehmigungspflichtigen Feuerwaffen erteilen:

  1. unbeschadet der Verpflichtung, die zuständigen Behörden über Verkäufe zu unterrichten,
  2. unbeschadet der regelmäßigen Überprüfung, ob diese Personen die Bedingungen weiterhin erfüllen und
  3. unbeschadet der in den nationalen Rechtsvorschriften für den Besitz von Waffen festgelegten Obergrenzen.

Genehmigungen für den Besitz von Feuerwaffen werden in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle fünf Jahre, überprüft. Die Genehmigung kann erneuert oder verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weiterhin erfüllt sind.

(4a) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Genehmigungen für halbautomatische Feuerwaffen der Kategorie A Nummer 6, 7 oder 8 für eine Feuerwaffe, die in die Kategorie B eingeteilt war und die vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben und eingetragen wurde, unter den sonstigen in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen zu bestätigen, zu erneuern oder zu verlängern. Sie können gestatten, dass solche Feuerwaffen von anderen Personen erworben werden, denen ein Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie in der durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 geänderten Fassung die Genehmigung dazu erteilt hat.

(5) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, um sicherzustellen, dass Personen, die am 28. Juli 2008 nach nationalem Recht die Erlaubnis für Feuerwaffen der Kategorie B besitzen, keine erneute Genehmigung für die in ihrem Besitz befindlichen Feuerwaffen der Kategorien C oder D aufgrund des Inkrafttretens der Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 beantragen müssen. Allerdings ist jede spätere Übertragung von Waffen der Kategorien C oder D davon abhängig, dass der Empfänger eine Genehmigung beantragt hat oder besitzt oder ihm der Besitz gemäß den nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich gestattet ist.

Artikel 8 17

(1) Der Besitz einer Feuerwaffe der Kategorie C ist nur zulässig, wenn der Besitzer ihn den Behörden des Mitgliedstaates gemeldet hat, in dem sich die Feuerwaffe befindet.

Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß alle gegenwärtig in ihrem Gebiet befindlichen Feuerwaffen der Kategorie C innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der einzelstaatlichen Vorschriften, die sie zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen, angemeldet werden müssen.

(2) Jeder Verkäufer, jeder Waffenhändler und jede Privatperson melden den Behörden des Mitgliedstaates jeden Verkauf oder jede Aushändigung einer Feuerwaffe der Kategorie C unter Angabe der Daten zur Identifizierung des Erwerbers und der Feuerwaffe. Ist der Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig, so wird dieser von dem Mitgliedstaat, in dem der Erwerb stattgefunden hat, und von dem Erwerber selbst unterrichtet.

(3) Falls ein Mitgliedstaat den Erwerb und den Besitz einer Feuerwaffe der Kategorien B oder C in seinem Hoheitsgebiet untersagt oder von einer Genehmigung abhängig macht, so unterrichtet er die übrigen Mitgliedstaaten davon, die in den für eine solche Feuerwaffe erteilten Europäischen Feuerwaffenpass ausdrücklich einen entsprechenden Vermerk gemäß Artikel 12 Absatz 2 aufnehmen.

Artikel 9

(1) Eine Feuerwaffe der Kategorien A, B und C kann unter Beachtung der Anforderungen der Artikel 6, 7 und 8 einer Person ausgehändigt werden, auch wenn sie nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig ist, und zwar

(2) Die Mitgliedstaaten können nach von ihnen festzulegenden Modalitäten die vorübergehende Aushändigung von Feuerwaffen genehmigen.

Artikel 10 17

(1) Für den Erwerb und den Besitz von Munition gilt die gleiche Regelung wie für die Feuerwaffen, für die diese Munition vorgesehen ist.

Der Erwerb von Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können, bzw. für Lang-Feuerwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können, darf nur Personen gestattet werden, denen eine Genehmigung nach Artikel 6 erteilt wurde oder eine Genehmigung gemäß Artikel 7 Absatz 4a bestätigt, erneuert oder verlängert wurde.

(2) Waffenhändler und Makler können den Abschluss einer Transaktion zum Erwerb vollständiger Munition oder von Munitionsbestandteilen, die ihnen aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs nach vernünftigem Ermessen verdächtig erscheint, verweigern und haben diese versuchten Transaktionen den zuständigen Behörden zu melden.

Artikel 10a 17

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Objekte mit einem Patronenhalter, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern, nicht so umgebaut werden können, dass damit Schrot, Kugeln oder Geschosse mittels einer Treibladung abgefeuert werden können.

(2) Die Mitgliedstaaten stufen Objekte mit einem Patronenhalter, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern, und die so umgebaut werden können, dass damit Schrot, Kugeln oder Geschosse mittels einer Treibladung abgefeuert werden können, als Feuerwaffen ein.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um technische Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen festzulegen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt werden, damit sichergestellt ist, dass diese nicht so umgebaut werden können, dass damit Schrot, Kugeln oder Geschosse mittels einer Treibladung abgefeuert werden können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission erlässt den ersten dieser Durchführungsrechtsakte bis zum 14. September 2018.

Artikel 10b 17

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Maßnahmen zur Deaktivierung von Feuerwaffen durch eine zuständige Behörde überprüfen zu lassen, damit sichergestellt ist, dass die Änderungen an der Feuerwaffe alle ihre wesentlichen Bestandteile endgültig unbrauchbar machen und es unmöglich machen, dass sie entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise verändert werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht. Die Mitgliedstaaten sorgen im Kontext dieser Überprüfung dafür, dass eine Bescheinigung und ein Nachweis über die Deaktivierung der Feuerwaffen ausgestellt werden und ein deutlich sichtbares Zeichen auf der Feuerwaffe angebracht wird.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Deaktivierungsstandards und -techniken festzulegen, die gewährleisten, dass alle wesentlichen Bestandteile einer Feuerwaffe endgültig unbrauchbar gemacht werden und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise verändert werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte gelten nicht für Feuerwaffen, die vor dem Anwendungsdatum dieser Durchführungsrechtsakte deaktiviert wurden, es sei denn, diese Feuerwaffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder nach diesem Datum auf den Markt gebracht.

(4) Die Mitgliedstaaten können der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem 13. Juni 2017 ihre nationalen Standards und Techniken zur Deaktivierung, die vor dem 8. April 2016 galten, mitteilen und begründen, inwiefern das Maß an Sicherheit, das durch diese nationalen Standards und Techniken zur Deaktivierung sichergestellt wird, dem durch die technischen Spezifikationen für die Deaktivierung von Feuerwaffen, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission 9, in der am 8. April 2016 geltenden Fassung festgelegt sind, sichergestellten Maß an Sicherheit entsprechen.

(5) Wenn die Mitgliedstaaten eine Mitteilung der Kommission gemäß Absatz 4 dieses Artikels vorlegen, erlässt die Kommission spätestens 12 Monate nach der Mitteilung Durchführungsrechtsakte, mit denen darüber entschieden wird, ob die derart mitgeteilten nationalen Standards und Techniken zur Deaktivierung sichergestellt haben, dass Feuerwaffen mit einem Maß an Sicherheit deaktiviert wurden, das mit dem Maß an Sicherheit, das durch die technischen Spezifikationen für die Deaktivierung, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 in der am 8. April 2016 geltenden Fassung festgelegt sind, gleichwertig ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6) Bis zum Datum der Anwendung der in Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakte muss jede Feuerwaffe, die im Einklang mit den nationalen Standards und Techniken zur Deaktivierung, die vor dem 8. April 2016 galten, deaktiviert wurde, den technischen Spezifikationen für die Deaktivierung von Feuerwaffen entsprechen, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission festgelegt sind, wenn sie auf den Markt gebracht oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird.

(7) Feuerwaffen, die vor dem 8. April 2016 gemäß den nationalen Standards und Techniken zur Deaktivierung deaktiviert wurden, welche im Vergleich zu den technischen Spezifikationen zur Deaktivierung von Feuerwaffen, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 in der am 8. April 2016 geltenden Fassung festgelegt sind, bezüglich des Maßes an Sicherheit als gleichwertig eingestuft wurden, sind als deaktivierte Feuerwaffen zu betrachten, auch wenn sie nach dem Anwendungsdatum der Durchführungsrechtsakte nach Absatz 5 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder auf den Markt gebracht werden.

Kapitel 3 17
Formalitäten für den Verkehr mit Waffen in der Union

Artikel 11 17

(1) Unbeschadet des Artikels 12 dürfen Feuerwaffen nur dann von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn das Verfahren nach diesem Artikel eingehalten wird. Dieses Verfahren gilt auch im Falle der Verbringung von Feuerwaffen nach einem Verkauf mithilfe eines Fernabsatzvertrags im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU.

(2) Bei der Verbringung von Feuerwaffen in einen anderen Mitgliedstaat teilt der Betreffende vor jeder Beförderung dem Mitgliedstaat, in dem sich diese Waffen befinden, folgendes mit:

Die unter den beiden letzten Gedankenstrichen genannten Angaben können unterbleiben, wenn die Verbringung zwischen Waffenhändlern erfolgt.

Der Mitgliedstaat prüft die Umstände, unter denen die Verbringung stattfindet, insbesondere nach Sicherheitsgesichtspunkten.

Genehmigt der Mitgliedstaat die betreffende Verbringung, so stellt er einen Erlaubnisschein aus, der alle in Unterabsatz 1 genannten Angaben enthält. Der Schein muß die Feuerwaffen bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten ; er ist auf Verlangen der Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit vorzuzeigen.

(3) Außer bei Kriegswaffen, die nach Artikel 2 Absatz 2 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, kann jeder Mitgliedstaat Waffenhändlern das Recht einräumen, ohne vorherige Genehmigung im Sinne des Absatzes 2 Feuerwaffen von seinem Gebiet zu einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Waffenhändler zu verbringen. Er stellt zu diesem Zweck eine Genehmigung aus, die eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren hat und jederzeit durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ausgesetzt oder aufgehoben werden kann. Ein Dokument, das auf diese Genehmigung Bezug nimmt, muß die Feuerwaffen bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten; es ist auf Verlangen der Behörden der Mitgliedstaaten vorzuweisen.

Vor dem Datum der Verbringung übermittelt der Waffenhändler den Behörden des Mitgliedstaates, von dem aus die Waffen in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, alle Angaben nach Absatz 2 Unterabsatz 1. Diese Behörden führen Kontrollen soweit angemessen auch vor Ort durch, um zu überprüfen, ob die Angaben der Waffenhändler mit den tatsächlichen Merkmalen der Verbringung übereinstimmen. Der Waffenhändler hat diese Angaben rechtzeitig zu übermitteln.

(4) Jeder Mitgliedstaat leitet den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der Feuerwaffen zu, bei denen die Genehmigung zur Verbringung in sein Gebiet ohne seine Zustimmung erteilt werden darf.

Diese Feuerwaffenverzeichnisse werden den Waffenhändlern zugestellt, die im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 eine Genehmigung zur zustimmungsfreien Verbringung der Feuerwaffen erhalten haben.

Artikel 12 17

(1) Der Besitz einer Feuerwaffe während einer Reise durch zwei oder mehrere Mitgliedstaaten ist nur zulässig, wenn der Betreffende von allen diesen Mitgliedstaaten eine Genehmigung erhalten hat, es sei denn, das Verfahren nach Artikel 11 findet Anwendung.

Die Mitgliedstaaten können diese Genehmigung für eine verlängerbare Höchstdauer von einem Jahr für eine oder mehrere Reisen erteilen. Sie wird in den Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen, den der Reisende auf Verlangen der Behörden der Mitgliedstaaten vorzeigen muß.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Jäger und Nachsteller historischer Ereignisse für Feuerwaffen der Kategorie C und Sportschützen für Feuerwaffen der Kategorien B oder C sowie für Feuerwaffen der Kategorie A, für die eine Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 6 erteilt oder für die eine Genehmigung nach Artikel 7 Absatz 4a bestätigt, erneuert oder verlängert wurde, ohne die in Artikel 11 Absatz 2 genannte vorherige Erlaubnis eine oder mehrere Feuerwaffen bei einer mit Blick auf die Ausübung der jeweiligen Aktivität durchgeführten Reise durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten mitführen, sofern sie:

  1. den für diese Waffe oder Waffen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass besitzen und
  2. den Grund ihrer Reise nachweisen können, insbesondere durch Vorlage einer Einladung oder eines sonstigen Nachweises für ihre Jagdteilnahme, für ihre Ausübung von Schießsport oder ihre Teilnahme an historischen Nachstellungen im Zielmitgliedstaat.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Anerkennung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nicht von der Entrichtung einer Gebühr oder Abgabe abhängig machen.

Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht, wenn das Reiseziel ein Mitgliedstaat ist, der gemäß Artikel 8 Absatz 3 den Erwerb und den Besitz der betreffenden Feuerwaffe untersagt oder von einer Genehmigung abhängig macht. In diesem Fall ist ein besonderer Vermerk in den Europäischen Feuerwaffenpass einzutragen. Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieser Ausnahmeregelung im Fall von Feuerwaffen der Kategorie A, für die eine Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 6 erteilt oder für die die Genehmigung nach Artikel 7 Absatz 4a bestätigt, erneuert oder verlängert wurde, ablehnen.

Im Rahmen des Berichts gemäß Artikel 17 prüft die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten auch die Ergebnisse der Anwendung von Unterabsatz 2, insbesondere hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und die Sicherheit.

(3) Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten können durch Abkommen über die gegenseitige Anerkennung einzelstaatlicher Dokumente eine flexiblere Regelung für den Verkehr mit Feuerwaffen in ihren Gebieten vorsehen.

Artikel 13 17

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Bestimmungsmitgliedstaat alle ihm zur Verfügung stehenden zweckdienlichen Informationen über endgültige Feuerwaffenbeförderungen.

(2) Die Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 über die Verbringung von Feuerwaffen und nach Artikel 7 Absatz 2 sowie Artikel 8 Absatz 2 über Erwerb und Besitz dieser Waffen durch Nichtansässige erhalten, werden spätestens bei der Verbringung dem Bestimmungsmitgliedstaat und gegebenenfalls spätestens bei der Verbringung den Durchfuhrmitgliedstaaten übermittelt.

(3) Zur wirksamen Anwendung der Richtlinie tauschen die Mitgliedstaaten regelmäßig Informationen aus. Zu diesem Zweck setzt die Kommission bis 28. Juli 2009 eine Kontaktgruppe für den Austausch von Informationen zwecks Anwendung dieses Artikels ein. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über die nationalen Behörden, die damit beauftragt sind, die Informationen zu sammeln und weiterzugeben und die Aufgaben gemäß Artikel 11 Absatz 4 wahrzunehmen.

(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen auf elektronischem Wege Informationen über die für die Verbringung von Feuerwaffen in einen anderen Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Informationen über nach Maßgabe von Artikel 6 und 7 aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der betreffenden Person versagte Genehmigungen aus.

(5) Die Kommission richtet ein System für den Austausch der in diesem Artikel genannten Informationen ein.

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie durch die Festlegung detaillierter Vorkehrungen für den systematischen Austausch von Informationen auf elektronischem Wege zu ergänzen. Die Kommission erlässt den ersten derartigen Durchführungsrechtsakt bis zum 14. September 2018.

Artikel 13a 17

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 13. Juni 2017 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 13b 17

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates. 10

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften zum Verbot des Verbringens in ihr Gebiet

Kapitel 4
Schlußbestimmungen

Artikel 15 17

(1) Die Mitgliedstaaten verstärken die Kontrollen des Waffenbesitzes an den Außengrenzen der Union. Sie wachen insbesondere darüber, daß Reisende aus Drittländern, die sich in einen zweiten Mitgliedstaat begeben wollen, die Bestimmungen des Artikels 12 einhalten.

(2) Diese Richtlinie steht Kontrollen nicht entgegen, die von den Mitgliedstaaten oder dem Transportunternehmer beim Besteigen eines Verkehrsmittels durchgeführt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Modalitäten mit, nach denen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kontrollen durchgeführt werden. Die Kommission trägt diese Angaben zusammen und stellt sie allen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die jeweiligen einzelstaatlichen Bestimmungen, einschließlich der Änderungen der Vorschriften für den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften strenger sind als die zu erlassenden Mindestvorschriften. Die Kommission übermittelt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam und angemessen sein und abschreckende Wirkung haben.

Artikel 17 17

Bis zum 14. September 2020, und anschließend alle fünf Jahre, übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, der auch eine Eignungsprüfung der einzelnen Bestimmungen der Richtlinie enthält, und macht gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge, insbesondere zu den Feuerwaffenkategorien in Anhang I, zu Fragen der Umsetzung des Systems für den Europäischen Feuerwaffenpass, zur Kennzeichnung und zu den Auswirkungen neuer Technologien, beispielsweise den Auswirkungen des 3D-Drucks, der Verwendung von QR-Codes und der Nutzung der Funkfrequenzkennzeichnung (RFID).

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie so rechtzeitig nachzukommen, daß die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen spätestens am 1. Januar 1993 zur Anwendung gelangen. Sie setzen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von den ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen diese Vorschriften selbst auf die vorliegende Richtlinie Bezug oder sie werden bei ihrer amtlichen Veröffentlichung von einer entsprechenden Bezugnahme begleitet. Die Einzelheiten dieser Bezugnahme regeln die Mitgliedstaaten.

Artikel 19

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 1991.

1) ABl. Nr. C 235 vom 01.09.1987 S. 8, und ABl. Nr. C 299 vom 28.11.1989 S. 6.

2) ABl. Nr. C 231 vom 17.09.1990 S. 69, und ABl. Nr. C 158 vom 17.06.1991 S. 89.

3) ABl. Nr. C 35 vom 08.02.1988 S. 5.

4) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 64).

5) ABl. L 179 vom 08.07.2008 S. 5.

6) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.07.2006 S. 11).

7) Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 1).

8) Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 22).

9) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. Nr. L 333, 19.12.2015, S. 62).

10) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

.

  Anhang I 17

I.Im Sinne dieser Richtlinie gelten als "Waffen"

II. Im Sinne dieser Richtlinie werden Feuerwaffen nach folgenden Kategorien eingestuft:

A.

Kategorie A - Verbotene Feuerwaffen

  1. Militärische Waffen und Abschußgeräte mit Sprengwirkung;
  2. vollautomatische Feuerwaffen;
  3. als anderer Gegenstand getarnte Feuerwaffen;
  4. panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen sowie Geschosse für diese Munition;
  5. Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, die zur Benutzung dieser Waffen befugt sind.
  6. automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden, unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4a;
  7. jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
    1. Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben werden können, sofern:
      1. eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist; oder
      2. eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen eingesetzt wird;
    2. Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern:
      1. eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist;
      2. oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird;
  8. halbautomatische Lang-Feuerwaffen (d. h. Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffen vorgesehen sind), die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können;
  9. sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden.

Kategorie B - Genehmigungspflichtige Feuerwaffen

  1. Kurze Repetierfeuerwaffen;
  2. kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung;
  3. kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm;
  4. halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen bei Randfeuerwaffen mehr als drei Patronen und bei Zentralfeuerwaffen mehr als drei aber weniger als zwölf Patronen aufnehmen können;
  5. halbautomatische Kurz-Feuerwaffen, die nicht unter Kategorie A Nummer 7 Buchstabe a aufgeführt sind;
  6. halbautomatische Lang-Feuerwaffen die unter Kategorie A Nummer 7 Buchstabe b aufgeführt sind, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen nicht mehr als drei Patronen aufnehmen können, deren Ladevorrichtung auswechselbar ist oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen mehr als drei Patronen aufnehmen können, umgebaut werden können;
  7. lange Repetier- und halbautomatische Lang-Feuerwaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist;
  8. sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden;
  9. halbautomatische Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch, die wie vollautomatische Waffen aussehen und die nicht unter Kategorie A Nummer 6, 7 oder 8 aufgeführt sind.

Kategorie C - Meldepflichtige Feuerwaffen und Waffen

  1. Andere lange Repetier-Feuerwaffen als die, die unter Kategorie B Nummer 7 aufgeführt sind;
  2. lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen;
  3. andere halbautomatische Lang-Feuerwaffen als die, die unter Kategorie A oder B aufgeführt sind;
  4. kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung, ab einer Gesamtlänge von 28 cm;
  5. sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden;
  6. Feuerwaffen der Kategorien A oder B oder dieser Kategorie, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 deaktiviert worden sind;
  7. lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen, die am oder nach dem 14. September 2018 in Verkehr gebracht wurden.

Kategorie D - gestrichen -

B. - gestrichen -

III. Im Sinne dieses Anhangs sind nicht in die Definition der Feuerwaffen einbezogen Gegenstände, die der Definition zwar entsprechen, die jedoch

  1. zu Alarm-, Signal- und Rettungszwecken, zu Schlachtzwecken oder für das Harpunieren gebaut oder für industrielle und technische Zwecke bestimmt sind, sofern sie nur für diese Verwendung eingesetzt werden können;
  2. als historische Waffen gelten, sofern sie nicht unter die in Abschnitt II vorgesehenen Kategorien fallen und dem einzelstaatlichen Recht unterliegen.

Bis zur Koordinierung auf Unionsebene dürfen die Mitgliedstaaten ihr jeweiliges einzelstaatliches Recht auf die in diesem Abschnitt aufgeführten Feuerwaffen anwenden.

IV. Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

  1. "kurze Feuerwaffe" eine Feuerwaffe, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist oder deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet;
  2. "lange Feuerwaffe" alle Feuerwaffen, die keine kurzen Feuerwaffen sind;
  3. "vollautomatische Waffe" eine Feuerwaffe, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schußbereit wird und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs mehrere Schüsse abgegeben werden können ;
  4. "halbautomatische Waffe" eine Feuerwaffe, die nach Abgabe eines Schusses erneut schußbereit wird und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs jeweils nur ein Schuß abgegeben werden kann;
  5. "Repetierwaffe" eine Feuerwaffe, bei der nach Abgabe eines Schusses über einen Mechanismus Munition aus einem Magazin von Hand in den Lauf nachgeladen wird;
  6. "Einzelladerwaffe" eine Feuerwaffe ohne Magazin, die vor jedem Schuß durch Einbringen der Munition in das Patronenlager oder eine Lademulde von Hand geladen wird;
  7. "panzerbrechende Munition" Munition für militärische Zwecke mit Hartkerngeschoß;
  8. "Sprengsatzmunition" Munition für militärische Zwecke mit einem Geschoß, dessen Ladung beim Aufschlag explodiert;
  9. "Brandsatzmunition" Munition für militärische Zwecke mit einem Geschoß, dessen Ladung aus einem chemischen Gemisch sich bei Luftkontakt oder beim Aufschlag entzündet.

.

  Europäischer Feuerwaffenpass Anhang II 17

Der Paß muß enthalten:

  1. die Kenndaten über den Besitzer,
  2. die Kenndaten über die Feuerwaffe(n) einschließlich der Kategorie im Sinne dieser Richtlinie,
  3. die Geltungsdauer des Passes,
  4. Platz für Angaben des Mitgliedstaates, der den Schein ausgestellt hat (Art der Genehmigungen, Bezugsangaben usw.),
  5. Platz für Angaben der übrigen Mitgliedstaaten (Einfuhrgenehmigungen u.s.w.),
  6. folgenden Vermerk:

    "Dieser Pass erlaubt Reisen mit einer darin genannten Feuerwaffe bzw. mehreren Feuerwaffen der Kategorien A, B oder C in einen anderen Mitgliedstaat nur, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats dafür die Erlaubnis bzw. jeweils eine Erlaubnis erteilt haben. Die jeweilige Erlaubnis kann in den Pass eingetragen werden.

    Wenn eine Reise mit einer Feuerwaffe der Kategorie C zur Ausübung der Jagd oder der Teilnahme an historischen Nachstellungen oder mit einer Feuerwaffe der Kategorie A, B oder C zur Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf unternommen wird, ist eine solche Erlaubnis jedoch grundsätzlich nicht erforderlich, sofern der Betroffene im Besitz des Waffenpasses ist und den Grund der Reise nachweisen kann."

    Hat ein Mitgliedstaat den übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 3 mitgeteilt, dass der Besitz bestimmter Feuerwaffen der Kategorien B oder C untersagt oder genehmigungspflichtig ist, so ist einer der folgenden Vermerke anzubringen:

    "Es ist verboten, mit der Feuerwaffe ... (Identifizierung) nach ...(betroffene(r) Mitgliedstaat(en)) zu reisen."

    "Vor einer Reise nach ... (betroffene(r) Mitgliedstaat(en)) mit dieser Feuerwaffe (Identifizierung) ist eine Erlaubnis einzuholen."


ENDE

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