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Regelwerk, EU 2016, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/8 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2017 über Selbstständigkeit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2016 S. 35)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit die Kommission die Fortschritte bei der Verwirklichung der in der Strategie Europa 2020 festgelegten Ziele überwachen kann, sollten ihr von den Mitgliedstaaten umfassende Daten zur Selbstständigkeit zur Verfügung gestellt werden, die Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission 2 wird ein Ad-hoc-Modul über Selbstständigkeit eingeführt.

(3) In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1397/2014 der Kommission 3 werden die Bereiche der speziellen Informationen (Ad-hoc-Untermodule) festgelegt und beschrieben, die in das Ad-hoc-Modul 2017 über Selbstständigkeit aufgenommen werden sollten.

(4) Die Kommission sollte für das Ad-hoc-Untermodul über Selbstständigkeit die technischen Merkmale, die Filter, die Codes und die Frist für die Übermittlung der Daten festlegen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2017 über Selbstständigkeit, die zu verwendenden Filter und Codes und die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Januar 2016

1) ABl. Nr. L 77 vom 14.03.1998 S. 3.

2) Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission vom 8. April 2013 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. Nr. L 99 vom 09.04.2013 S. 11).

3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1397/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. Nr. L 370 vom 30.12.2014 S. 42).

.

Anhang

In diesem Anhang werden die im Rahmen des Ad-hoc-Moduls über Selbstständigkeit, dessen Durchführung für 2017 geplant ist, zu verwendenden technischen Merkmale, Filter und Codes festgelegt. Darüber hinaus werden die Fristen für die Übermittlung der Daten an die Kommission festgelegt.

Frist für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission: 31. März 2018

Für die Übermittlung der Daten zu verwendende Filter und Codes: Diese sind in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission 1 festgelegt.

Spalten für fakultative Gewichtungsfaktoren, die bei Teilstichproben oder Nichtbeantwortung zu verwenden sind: Spalten 222 bis 225 mit ganzen Zahlen und Spalten 226 bis 227 mit Dezimalstellen.

( 1) Untermodul "Wirtschaftlich abhängige Selbstständigkeit"

Bezeichnung/
Spalte
Code Beschreibung Filter
MAINCLNT Wirtschaftliche Abhängigkeit STAPRO = 1,2
211 Zahl und Bedeutung der Kunden in den vergangenen 12 Monaten
1 Kein Kunde in den vergangenen 12 Monaten
2 Nur ein Kunde in den vergangenen 12 Monaten
3 2-9 Kunden in den vergangenen 12 Monaten, einer davon war aber Hauptkunde
4 2-9 Kunden in den vergangenen 12 Monaten, keiner davon war Hauptkunde
5 Über 9 Kunden in den vergangenen 12 Monaten, einer davon war aber Hauptkunde
6 Über 9 Kunden in den vergangenen 12 Monaten, keiner davon war Hauptkunde
9 Entfällt (nicht im Filter enthalten)
Leer Keine Angabe/Nicht bekannt
WORKORG Organisatorische Abhängigkeit STAPRO = 1,2 AND
MAINCLNT ≠ 1
212

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