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Regelwerk, EU 2016, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/135 der Kommission vom 29. Januar 2016 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Flocoumafen, Brodifacoum und Warfarin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 25 vom 02.02.2016 S. 65,
VO (EU) 2017/1376 - ABl. Nr. L 194 vom 26.07.2017 S. 9aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2 der VO (EU) 2017/1376

Anm. d. Red.: s.  Liste - zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) Nr. 528/2012)

Hinweis s.a.: Durchführungsbeschl. (EU) 2015/1737


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1 insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Wirkstoffe Flocoumafen, Brodifacoum und Warfarin wurden zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgenommen und gelten gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen in Anhang I der genannten Richtlinie als gemäß der genannten Verordnung genehmigt.

(2) Die Genehmigung für Flocoumafen läuft am 30. September 2016 aus, und die Genehmigungen für Brodifacoum und Warfarin laufen am 31. Januar 2017 aus. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung der genannten Wirkstoffe gestellt.

(3) Wegen der Risiken, die bei der Verwendung der Wirkstoffe Flocoumafen, Brodifacoum und Warfarin festgestellt wurden, ist die Erneuerung ihrer Genehmigung an die Bewertung eines oder mehrerer alternativer Wirkstoffe geknüpft. Darüber hinaus darf die Genehmigung dieser Wirkstoffe aufgrund dieser Risiken nur dann erneuert werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie mindestens eine der Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen.

(4) Die Kommission hat eine Studie zu den bei gerinnungshemmenden Rodentiziden anwendbaren Risikominderungsmaßnahmen eingeleitet, um Maßnahmen vorschlagen zu können, die am besten zur Minderung der mit den Eigenschaften dieser Wirkstoffe verbundenen Risiken geeignet sind.

(5) Den Antragstellern sollte im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für diese Wirkstoffe die Möglichkeit gegeben werden, in ihrem Antrag auf die Schlussfolgerungen der Studie einzugehen. Außerdem sollten die Schlussfolgerungen dieser Studie bei der Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung aller gerinnungshemmenden Rodentizide berücksichtigt werden.

(6) Um die Risiken und Vorteile aller gerinnungshemmenden Rodentizide sowie die auf sie angewandten Risikominderungsmaßnahmen leichter beurteilen und vergleichen zu können, sollte die Bewertung von Flocoumafen, Brodifacoum und Warfarin parallel zur Bewertung der anderen gerinnungshemmenden Rodentizide durchgeführt werden.

(7) Aus Gründen, die die Antragsteller nicht zu vertreten haben, wird die Genehmigung von Flocoumafen, Brodifacoum und Warfarin daher wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über eine mögliche Erneuerung ihrer Genehmigung getroffen werden kann. Es empfiehlt sich daher, das Ablaufdatum der Genehmigung dieser Wirkstoffe um einen ausreichend langen Zeitraum aufzuschieben, damit die Anträge geprüft werden können.

(8) Abgesehen vom Ablaufdatum der Genehmigung sollten diese Stoffe vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG genehmigt bleiben.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Flocoumafen, Brodifacoum und Warfarin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 wird auf den 30. Juni 2018 verschoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

1) ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1).

ENDE

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