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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - Arzneimittel

Delegierte Verordnung (EU) 2016/161 der Kommission vom 2. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung genauer Bestimmungen über die Sicherheitsmerkmale auf der Verpackung von Humanarzneimitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 32 vom 09.02.2016 S. 1 A;
VO (EU) 2021/457 - ABl. L 91 vom 17.03.2021 S. 1 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit A;
VO (EU) 2021/1686 - ABl. L 332 vom 21.09.2021 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/315 - ABl. L 55 vom 28.02.2022 S. 33 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit)



Ergänzende Informationen
Red. Anm.: Die Fälschungsschutz-Richtlinie gilt vom 09.02.2019 in allen Mitgliedstaaten
s.a.: RL 2001/83/EG
AMG - Arzneimittelgesetz

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel 1, insbesondere auf Artikel 54a Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2001/83/EG in der geänderten Fassung sieht Maßnahmen zur Verhinderung des Eindringens gefälschter Arzneimittel in die legale Lieferkette vor; sie betreffen das Anbringen von Sicherheitsmerkmalen, bestehend aus einem individuellen Erkennungsmerkmal und einer Vorrichtung gegen Manipulation, auf der Verpackung bestimmter Humanarzneimittel, damit diese auf ihre Identität und Echtheit überprüft werden können.

(2) Divergierende Mechanismen zur Feststellung der Echtheit von Arzneimitteln, basierend auf unterschiedlichen nationalen oder regionalen Rückverfolgungsanforderungen, können den Verkehr von Arzneimitteln in der Union einschränken und die Kosten für alle Akteure der Lieferkette erhöhen. Daher bedarf es EU-weit geltender Bestimmungen über die Umsetzung der Sicherheitsmerkmale für Humanarzneimittel, insbesondere im Hinblick auf die Merkmale und technischen Spezifikationen des individuellen Erkennungsmerkmals, die Modalitäten der Überprüfung der Sicherheitsmerkmale sowie die Einrichtung und Verwaltung des Datenspeicher- und -abrufsystems, das die Informationen zu den individuellen Erkennungsmerkmalen enthält.

(3) Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und Artikel 54a Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2001/83/EG hat die Kommission den Nutzen, die Kosten und die Kostenwirksamkeit verschiedener Optionen für die Merkmale und technischen Spezifikationen des individuellen Erkennungsmerkmals, die Modalitäten der Überprüfung der Sicherheitsmerkmale sowie die Einrichtung und Verwaltung des Datenspeicher- und -abrufsystems bewertet. Die als kostengünstigste Lösungen ermittelten Optionen wurden als zentrale Elemente in diese Verordnung aufgenommen.

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(Stand: 01.03.2022)

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