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Regelwerk, EU 2016, Anlagentechnik/Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/175 der Kommission vom 8. Februar 2016 über eine Maßnahme Spaniens gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens eines Hochdruckreinigers

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 670)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 33 vom 10.02.2016 S. 12, ber. L 182 S. 58)



s. Liste - zur Ergänzung der RL 2006/42/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG 1, insbesondere Artikel 11 Absatz 3

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2006/42/EG informierte Spanien die Kommission über eine Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines Hochdruckreinigers vom Typ Parkside PHD 100 B2, der von dem Unternehmen Grizzly Gartengeräte GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland hergestellt und von LIDL Supermercados S.A.U., Spanien vertrieben wird.

(2) Der Grund für die Maßnahme war die Nichtübereinstimmung des Hochdruckreinigers mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG.

(3) Gemäß Anhang I Abschnitt 1.5.1 der Richtlinie 2006/42/EG ("Elektrische Energieversorgung") muss eine mit elektrischer Energie versorgte Maschine so konstruiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass alle von Elektrizität ausgehenden Gefährdungen vermieden werden oder vermieden werden können. Gemäß Anhang I Abschnitt 1.5.2 ("Statische Elektrizität") muss die Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass eine möglicherweise gefährliche elektrostatische Aufladung vermieden oder begrenzt wird, und/oder mit Einrichtungen zum Ableiten solcher Ladungen ausgestattet sein.

(4) In der EG-Konformitätserklärung des Herstellers für den Hochdruckreiniger wurde u. a. auf die harmonisierte Norm EN 60335-2-79:2009 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Teil 2-79: Besondere Anforderungen für Hochdruckreiniger und Dampfreiniger (IEC 60335-2-79:2002 + A1:2004 + A2:2007, modifiziert)" Bezug genommen.

(5) Den spanischen Behörden zufolge weist der Hochdruckreiniger folgende Mängel auf:

(6) Die Kommission ersuchte den Hersteller, Grizzly Gartengeräte GmbH & Co. KG, sowie den Vertreiber, LIDL Supermercados S.A.U., um Stellungnahme zu der von Spanien ergriffenen Maßnahme.

(7) Es ging keine Antwort des Herstellers ein. Der Vertreiber war der Antwort seines Vertreters zufolge der Auffassung, dass es sich bei dem Gerät um ein tragbares Gerät handle und dass geringere technische Anforderungen, ein niedrigerer Schutzgrad und ein kürzeres Stromkabel mit den für tragbare Geräte geltenden Vorschriften übereinstimmten. Die von den spanischen Behörden aufgeführten Mängel entsprächen jedoch den Anforderungen für Handgeräte. Hinsichtlich der Öffnung war der Vertreiber der Ansicht, dass der Vorschrift entsprochen sei, da der Hochdruckreiniger in einer Höhe von weniger als 60 mm über dem Boden keine aktiven Teile aufweise.

(8) Den vorliegenden Unterlagen zufolge standen die unterschiedlichen technischen Sicherheitsanforderungen, die die spanischen Behörden bzw. der Vertreiber geltend machten, in direktem Zusammenhang mit der Frage, ob der Hochdruckreiniger als Handgerät oder als tragbares Gerät gemäß der harmonisierten Norm EN 60335-1 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Teil 1: Allgemeine Anforderungen" einzuordnen ist. Darüber hinaus ist die Norm EN 60335-2-79 in Verbindung mit EN 60335-1 heranzuziehen.

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(Stand: 11.03.2019)

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