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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/230 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Listen der Drittländer und Gebiete, deren aufsichtliche und rechtliche Anforderungen für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates als gleichwertig betrachtet werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 41 vom 18.02.2016 S. 23)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 107 Absatz 4 und Artikel 142 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Durchführungsbeschluss 2014/908/EU der Kommission 2 werden die Listen der Drittländer und Gebiete festgelegt, deren aufsichtliche und rechtliche Vorschriften als den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Union geltenden entsprechenden aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften gleichwertig betrachtet werden.

(2) Die Kommission hat nach derselben Methodik wie bei den zum Erlass des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU führenden Gleichwertigkeitsprüfungen weitere für Wertpapierfirmen und Börsen geltende aufsichtliche und rechtliche Vorschriften bewertet.

(3) Dabei hat die Kommission die einschlägigen Entwicklungen des Aufsichts- und Regelungsrahmens seit Erlass des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU und die verfügbaren Informationsquellen berücksichtigt, insbesondere auch unabhängige Bewertungen internationaler Organisationen, etwa des Internationalen Währungsfonds und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden.

(4) Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass in Japan lediglich für eine Untergruppe der japanischen Wertpapierfirmen aufsichtliche und rechtliche Vorschriften gelten, die eine Reihe operationeller, organisatorischer und aufsichtlicher Standards erfüllen, die die wesentlichen Elemente der für Wertpapierfirmen in der Union geltenden aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften widerspiegeln. Die dieser Untergruppe angehörenden japanischen Wertpapierfirmen, die in Artikel 28 des japanischen Wertpapier- und Börsengesetzes definiert werden, betreiben festgelegte Wertpapiergeschäfte und werden im japanischen Rechtsrahmen als "Wertpapierfirmen vom Typ I" ("Type I Financial Instruments Business Operators", kurz: "Type I FIBOs") bezeichnet. Wertpapierfirmen vom Typ I unterliegen besonderen Eigenmittelanforderungen bei der Zulassung sowie laufenden risikobasierten Eigenmittelanforderungen. Aufgrund der angestellten Analyse ist es angemessen, die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen für in Japan niedergelassene Wertpapierfirmen vom Typ I für die Zwecke von Artikel 107 Absatz 4 und Artikel 142 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den in der Union geltenden Vorschriften mindestens gleichwertig zu betrachten.

(5) Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass in Hongkong, Indonesien und Südkorea aufsichtliche und rechtliche Vorschriften in Kraft sind, die eine Reihe operationeller, organisatorischer und aufsichtlicher Standards erfüllen, die die wesentlichen Elemente der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union für Wertpapierfirmen widerspiegeln. Daher ist es angemessen, die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften für Wertpapierfirmen mit Sitz in diesen Drittländern und Gebieten für die Zwecke von Artikel 107 Absatz 4 und Artikel 142 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den in der Union geltenden Vorschriften mindestens gleichwertig zu betrachten.

(6) Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass in Australien, Indonesien und Südkorea aufsichtliche und rechtliche Vorschriften in Kraft sind, die eine Reihe operationeller, organisatorischer und aufsichtlicher Standards erfüllen, die die wesentlichen Elemente der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union für Börsen widerspiegeln. Daher ist es angemessen, die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften für Börsen mit Sitz in diesen Drittländern für die Zwecke von Artikel 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den in der Union geltenden Vorschriften mindestens gleichwertig zu betrachten.

(7) Der Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU sollte daher geändert werden, um diese Drittländer und Gebiete in die entsprechende Liste der Drittländer und Gebiete aufzunehmen, deren aufsichtliche und rechtliche Anforderungen für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den Vorschriften der Union gleichwertig betrachtet werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Europäischen Bankenausschusses

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