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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 der Kommission vom 17. Dezember 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms und zur Festlegung der vorläufigen Aufteilung dieser Beihilfe

(ABl. Nr. L 46 vom 23.02.2016 S. 8;
VO (EU) 2017/40 - ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2017 S. 11aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 01.08.2017 gem. Art. 14 der VO (EU) 2017/40

Hinweis s. Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 25,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse 3, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 trat an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 4 und enthält neue Bestimmungen hinsichtlich des Schulobst- und -gemüseprogramms (im Folgenden das "Programm"). Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Regelung im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission 5 treten, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/247 6 aufgehoben wird.

(2) Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen wollen, zunächst eine Strategie für seine Umsetzung ausarbeiten. Um die Umsetzung des Programms bewerten zu können, sollten die Bestandteile der Strategie festgelegt werden.

(3) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Haushaltsführung sollten die Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen, die Unionsbeihilfe jährlich beantragen, und es sollte bestimmt werden, was ein solcher Antrag beinhalten muss.

(4) Neben Inhalt und Häufigkeit der von den Antragstellern vorgelegten Beihilfeanträge sollten auch die Vorschriften für die Einreichung der Anträge festgelegt werden. Darüber hinaus muss präzisiert werden, welche Nachweise den Beihilfeanträgen beizufügen sind. Zudem sollte geregelt werden, welche Sanktionen die zuständige Behörde verhängt, wenn ein Beihilfeantrag verspätet eingereicht wird.

(5) Die Bedingungen für die Zahlung der Beihilfe sollten geklärt werden, um deutlich zwischen Beihilfen für die Abgabe und Verteilung der Erzeugnisse und Beihilfen für Überwachung, Bewertung, Öffentlichkeitsarbeit und flankierende Maßnahmen zu unterscheiden. Es sollte präzise festgelegt werden, was die jedem Antrag auf Zahlung der Beihilfe beizufügenden Nachweise enthalten müssen.

(6) Um die Wirksamkeit des Programms bewerten zu können, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Ergebnisse und Feststellungen der Überwachung und Bewertung des Programms informieren. Aus Gründen der Klarheit ist es angebracht, für die Übermittlung des Bewertungsberichts und der Ergebnisse der Überwachung an die Kommission einen Termin festzulegen. Die Kommission sollte diese Dokumente veröffentlichen.

(7) Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, müssen geeignete Kontrollmaßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug ergriffen werden. Diese Kontrollmaßnahmen sollten umfassende Verwaltungskontrollen, ergänzt durch Vor-Ort-Kontrollen, vorsehen. Um sicherzustellen, dass die Kontrollmaßnahmen angesichts der unterschiedlichen Umsetzung des Programms in den Mitgliedstaaten auf einheitliche und gerechte Weise durchgeführt werden, sollten Umfang, Inhalt und Zeitplan dieser Kontrollmaßnahmen sowie die entsprechende Berichterstattung präzisiert werden.

(8) Zu Unrecht gezahlte Beträge sollten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission 7 wieder eingezogen werden.

(9) Gemäß Artikel 23 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Öffentlichkeit ausreichend über die finanzielle Beteiligung der Union am Programm informiert sein. Zusätzlich zu den Bestimmungen über das Poster gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247 ist es angebracht, Vorschriften über die Bekanntmachung des Programms und die Verwendung des Unionslogos festzulegen. Darüber hinaus sollte die vorübergehende Verwendung der derzeit verwendeten Poster und anderer Instrumente der Öffentlichkeitsarbeit für eine begrenzte Zeit erlaubt sein.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

(1) Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Anwendung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1370/2013 hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen (im Folgenden "Erzeugnisse") an Kinder und für bestimmte damit zusammenhängende Nebenkosten im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (im Folgenden das "Programm") festgelegt.

(2) Für die Zwecke des Programms bezeichnet "Schuljahr" den Zeitraum vom 1. August eines Jahres bis zum 31. Juli des darauffolgenden Jahres.

Artikel 2 Strategie der Mitgliedstaaten

(1) Die Strategie eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247 umfasst mindestens folgende Elemente:

  1. geografische Ebene und Verwaltungsebene, auf der das Programm umgesetzt wird;
  2. Laufzeit der Strategie;
  3. sofern verfügbar, Informationen über die Verbrauchsmengen der betreffenden Erzeugnisse;
  4. operative Ziele der Strategie innerhalb des Programms und zu erreichende Vorgaben;
  5. wird ein bestehendes nationales Schulprogramm aufgrund der Verwendung von Mitteln der Union verlängert oder wirkungsvoller gestaltet, Angabe der getroffenen Vorkehrungen, um den Mehrwert des Programms zu gewährleisten;
  6. veranschlagte Haushaltsmittel bzw. veranschlagter Anteil der Haushaltsmittel für die Kernbestandteile des Programms;
  7. Zielgruppe;
  8. Liste der Erzeugnisse, die im Rahmen des Programms abgegeben werden;
  9. Ziele und Inhalte der flankierenden Maßnahmen;
  10. Beschreibung, wie maßgebliche Interessenträger eingebunden werden;
  11. Informationen über die Vorgaben für die Verteilung der Erzeugnisse und die Verfahren zur Auswahl der Lieferanten;
  12. Modalitäten für die Bekanntmachung der finanziellen Unterstützung durch die Union, auch wenn gemäß der Strategie ein gleichzeitiger Verzehr der üblichen Schulmahlzeiten und von im Rahmen des Programms finanzierten Erzeugnissen erlaubt ist;
  13. Struktur und Form der Überwachung und Bewertung des Programms gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247 sowie der Kontrollen gemäß den Artikeln 7 und 8 der vorliegenden Verordnung.

(2) Die Kommission veröffentlicht die Strategien der Mitgliedstaaten.

Artikel 3 Beihilfeanträge der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten legen bis zum 31. Januar jedes Jahres Beihilfeanträge für das folgende Schuljahr vor. Die Beihilfeanträge müssen folgende Angaben enthalten:

  1. vorläufige Mittelzuweisung gemäß Anhang;
  2. beantragte Summe, wenn keine Bereitschaft besteht, den gesamten Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung zu verwenden;
  3. Bereitschaft, mehr als die vorläufige Mittelzuweisung und den beantragten zusätzlichen Höchstbetrag zu verwenden, wenn zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden;
  4. beantragte Gesamtsumme.

Die in diesem Artikel genannten Beträge sind in EUR anzugeben.

Artikel 4 Beihilfeanträge der Antragsteller

(1) Die Mitgliedstaaten legen Form, Inhalt und Häufigkeit von Beihilfeanträgen im Einklang mit ihrer Strategie und den Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 fest.

(2) Beihilfeanträge, die die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen betreffen, müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Mengen der verteilten Erzeugnisse;
  2. Name und Anschrift oder eine Kennnummer der schulischen Einrichtungen oder Schulträger, an die diese Mengen verteilt wurden;
  3. Zahl der Kinder, die regelmäßig die betreffenden schulischen Einrichtungen besuchen, die während des Zeitraums, für den die Beihilfe beantragt wird, berechtigt sind, die unter das Programm fallenden Erzeugnisse zu erhalten.

(3) Beihilfeanträge, die die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen betreffen, können für Zeiträume von höchstens fünf Monaten gestellt werden.

(4) Die Beihilfeanträge müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Zeitraums gestellt werden, auf den sie sich beziehen.

(5) Beihilfeanträge, die sich auf den Bewertungsbericht gemäß Artikel 6 Absatz 2 beziehen, müssen innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bericht gemäß dem genannten Absatz vorgelegt wurde.

(6) Bei Überschreitung der Frist gemäß den Absätzen 4 und 5 um weniger als 60 Tage wird die Beihilfe gezahlt, jedoch wie folgt gekürzt:

  1. um 5 %, wenn die Frist um 1 bis 30 Tage überschritten wurde;
  2. um 10 %, wenn die Frist um 31 bis 60 Tage überschritten wurde;

Bei Überschreitung der Frist um mehr als 60 Tage wird die Beihilfe für jeden weiteren Tag um 1 % des verbleibenden Restbetrags gekürzt.

(7) Die im Beihilfeantrag geltend gemachten Beträge müssen durch Belege, aus denen der Preis der bereitgestellten Erzeugnisse, Materialien oder Dienstleistungen hervorgeht, in Verbindung mit einer Quittung, einem Zahlungsnachweis oder einem gleichwertigen Beleg nachgewiesen werden. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Belege im Zusammenhang mit Beihilfeanträgen vorzulegen sind.

Bei Beihilfeanträgen, die Überwachung, Bewertung, Öffentlichkeitsarbeit und flankierende Maßnahmen betreffen, müssen die Nachweise eine Aufschlüsselung der Mittel auf die einzelnen Tätigkeiten und genaue Angaben zu den damit verbundenen Kosten enthalten.

Artikel 5 Zahlung der Beihilfe

(1) Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen werden nur ausgezahlt:

  1. gegen Vorlage einer Quittung über die tatsächlich abgegebenen und verteilten Mengen oder
  2. auf der Grundlage eines Berichts über eine Kontrolle durch die zuständige Behörde vor der endgültigen Zahlung, der belegt, dass die Zahlungsvoraussetzungen erfüllt sind, oder
  3. sofern der betreffende Mitgliedstaat dies zulässt, gegen Vorlage eines anderen Nachweises, dass die zum Zwecke des Programms abgegebenen und verteilten Mengen bezahlt wurden.

(2) Beihilfen für Überwachung, Bewertung, Öffentlichkeitsarbeit und flankierende Maßnahmen werden nur gezahlt, wenn die betreffenden Materialien geliefert bzw. die betreffenden Dienstleistungen erbracht wurden und die entsprechenden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geforderten Nachweise vorgelegt werden.

(3) Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Beihilfeantrags aus.

Artikel 6 Überwachung und Bewertung

(1) Die Überwachung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247 stützt sich auf die Daten, die aus den Verwaltungs- und Kontrollverpflichtungen stammen, einschließlich denen der Artikel 4 und 5 der vorliegenden Verordnung.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission nach Ablauf des betreffenden Schuljahres bis zum 30. November über die Überwachungsergebnisse.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Bewertungsbericht mit den Ergebnissen der Bewertung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247 für den zurückliegenden Durchführungszeitraum von fünf Schuljahren, und zwar bis zum 1. März des Jahres, das auf das Ende des genannten Zeitraums folgt.

Der erste Bewertungsbericht ist bis spätestens 1. März 2017 vorzulegen.

(3) Die Kommission veröffentlicht die Bewertungsberichte und die Ergebnisse der Überwachung durch die Mitgliedstaaten.

Artikel 7 Verwaltungskontrollen

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sehen Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfeanträge vor.

(2) Bei Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen schließen die Verwaltungskontrollen die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Nachweise über die Abgabe und Verteilung der Erzeugnisse ein.

Bei Beihilfen für Überwachung, Bewertung, Öffentlichkeitsarbeit und flankierende Maßnahmen schließen die Verwaltungskontrollen die Prüfung ein, ob die Materialien und Dienstleistungen bereitgestellt wurden und ob die geltend gemachten Ausgaben korrekt sind.

(3) Bei Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen und für flankierende Maßnahmen werden die Verwaltungskontrollen durch Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 8 ergänzt.

Artikel 8 Vor-Ort-Kontrollen

(1) Bei Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen werden Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt, bei denen insbesondere überprüft wird,

  1. ob die Bücher gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247, einschließlich finanzieller Unterlagen wie Rechnungen über die Käufe und Verkäufe, Lieferscheine oder Bankauszüge, ordnungsgemäß sind;
  2. die Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung verwendet werden.

(2) Vor-Ort-Kontrollen werden für jedes Schuljahr durchgeführt. Sie beziehen sich auf die Tätigkeiten der vorangegangenen zwölf Monate.

Die Vor-Ort-Kontrollen können während der Durchführung der flankierenden Maßnahmen vorgenommen werden.

(3) Die gesamten Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 5 % der auf nationaler Ebene ausgezahlten Beihilfen und mindestens 5 % aller Antragsteller, die Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen und für flankierende Maßnahmen erhalten.

Bei weniger als 100 Antragstellern in einem Mitgliedstaat werden in den Räumlichkeiten von mindestens fünf Antragstellern Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.

Bei weniger als fünf Antragstellern in einem Mitgliedstaat werden in den Räumlichkeiten aller Antragsteller Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.

Beantragt ein Antragsteller, bei dem es sich nicht um eine schulische Einrichtung handelt, Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen, so muss die in den Räumlichkeiten des Antragstellers durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle durch Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von mindestens zwei schulischen Einrichtungen oder mindestens 1 % der schulischen Einrichtungen ergänzt werden, die der Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247 in seinen Büchern aufgezeichnet hat, wobei der größere Wert maßgebend ist.

Beantragt ein Antragsteller Beihilfen für flankierende Maßnahmen können die Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten des Antragstellers auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch Vor-Ort-Kontrollen an den Orten ersetzt werden, an denen flankierende Maßnahmen durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten legen auf der Grundlage einer Risikoanalyse den Umfang solcher Vor-Ort-Kontrollen fest.

(4) Auf der Grundlage einer Risikoanalyse wählt die zuständige Behörde die Antragsteller aus, die einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind.

Hierbei schenkt die zuständige Behörde insbesondere folgenden Aspekten gebührende Beachtung:

  1. den unterschiedlichen geografischen Gebieten;
  2. der Häufigkeit von Fehlern und Mängeln bei Kontrollen in den zurückliegenden Jahren;
  3. den Beihilfebeträgen;
  4. der Art der Antragsteller;
  5. gegebenenfalls der Art der flankierenden Maßnahme.

(5) Sofern der Kontrollzweck nicht gefährdet wird, dürfen die Kontrollen angekündigt werden, wobei die Ankündigungsfrist auf das strikt erforderliche Minimum zu beschränken ist.

(6) Die zuständige Kontrollbehörde erstellt über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Kontrollbericht. Darin werden die kontrollierten Elemente genau beschrieben.

Der Kontrollbericht wird in folgende Teile untergliedert:

  1. einen allgemeinen Teil, der - soweit zutreffend - folgende Angaben enthält:
    1. für das Programm geltende Strategie, abgedeckter Zeitraum, kontrollierte Beihilfeanträge, Erzeugnismengen, teilnehmende schulische Einrichtungen, anhand der vorliegenden Daten Schätzung der Zahl der Kinder, für die Beihilfen gezahlt wurden, und Beihilfebetrag;
    2. anwesende Verantwortliche;
  2. einen Teil, in dem die durchgeführten Kontrollen gesondert beschrieben werden und der insbesondere folgende Angaben enthält:
    1. geprüfte Unterlagen;
    2. Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen;
    3. Bemerkungen und Feststellungen.

(7) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 30. November nach Ablauf des Schuljahres über die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen und deren Ergebnisse.

Artikel 9 Wiedereinziehung zu Unrecht geleisteter Zahlungen

Für die Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen gilt Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sinngemäß.

Artikel 10 Bekanntmachung der finanziellen Beteiligung der Union an dem Programm

(1) Beschließen Mitgliedstaaten, keine Poster gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247 zu verwenden, so müssen sie in ihrer Strategie klar darlegen, wie sie die Öffentlichkeit über die finanzielle Beteiligung der Union an ihrem Programm informieren werden.

(2) Bei Kommunikationsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247, müssen, soweit möglich, die Europaflagge und ein Hinweis auf das Schulobst- und -gemüseprogramm der Union bzw. die entsprechende Abkürzung gut sichtbar angebracht sein, und es muss auf die finanzielle Unterstützung durch die Union verwiesen werden.

(3) Die im Rahmen von flankierenden Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247 zu verwendenden Instrumente und Unterrichtsmaterialien müssen, soweit möglich, die Europaflagge und einen Hinweis auf das Schulobst- und -gemüseprogramm der Union bzw. die entsprechende Abkürzung enthalten und auf die finanzielle Unterstützung durch die Union verweisen.

(4) Hinweise auf die finanzielle Beteiligung der Union werden mindestens genauso sichtbar angebracht wie Hinweise auf Beiträge anderer privater oder öffentlicher Einrichtungen, die das Programm eines Mitgliedstaats unterstützen.

(5) Die Mitgliedstaaten können weiterhin vorhandene Poster und andere Instrumente der Öffentlichkeitsarbeit nutzen, die vor dem 26. Februar 2016 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 gedruckt wurden.

Artikel 11 Mitteilungen

Die in der vorliegenden Verordnung genannten Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission erfolgen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission 8.

Artikel 12 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfen ab dem Schuljahr 2016/2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2015

1) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549.

3) ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 12.

4) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1).

5) Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms (ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2009 S. 38).

6) Delegierte Verordnung (EU) 2016/247 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. Nr. L 227 vom 31.07.2014 S. 69).

8) Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3).

.

Vorläufige Zuweisung der Unionsbeihilfe je Mitgliedstaat Anhang


Mitgliedstaat Kofinanzierungssatz (in %) Kinder von 6-10 in absoluten Zahlen EUR
Österreich 75 406.322 2.239.273
Belgien 75 611.450 3.369.750
Bulgarien 90 316.744 2.094.722
Kroatien 90 205.774 1.360.845
Zypern 75 44.823 290.000
Tschechische Republik 88 480.495 3.124 660
Dänemark 75 328.182 1.808.638
Estland 90 66.436 439.361
Finnland 75 290.308 1.599.911
Frankreich 76 4.051.279 22.500.145
Deutschland 75 3.575.991 19.707.575
Griechenland 81 529.648 3.143.600
Ungarn 86 482.160 3.031.022
Irland 75 319.126 1.758.729
Italien 80 2.853.098 16.719.794
Lettland 90 95.861 633.957
Litauen 90 136.285 901.293
Luxemburg 75 29.473 290.000
Malta 75 19.511 290.000
Niederlande 75 986.118 5.434.576
Polen 88 1.802.733 11.645.350
Portugal 85 527.379 3.284.967
Rumänien 89 1.054.185 6.869.985
Slowakei 89 262.703 1.709.502
Slowenien 83 91.095 554.291
Spanien 75 2.337.457 12.939.604
Schweden 75 518.322 2.856.514
Vereinigtes Königreich 76 3.494.635 19.401.935
EU 28 79 25.917 593 150.000.000


ENDE

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