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Regelwerk, EU 2016, Anlagentechnik EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/339 der Kommission vom 8. März 2016 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2 010-2 025 MHz für tragbare oder mobile drahtlose Videoverbindungen und kabellose Kameras, die für die Programmproduktion und Sonderveranstaltungen (PMSE) eingesetzt werden

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1197)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 63 vom 10.03.2016 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft ("Frequenzentscheidung") 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Nutzung der Frequenzbänder 1 900-1 980 MHz, 2 010-2 025 MHz und 2 110-2 170 MHz (zusammen das "2-GHz-Band") war durch die Entscheidung Nr. 128/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 koordiniert worden. Diese Entscheidung lief zwar am 22. Januar 2003 aus, die Mitgliedstaaten nutzen diese Frequenzen aber weiterhin in koordinierter Weise.

(2) Die Nutzung der gepaarten Teilbänder 1 920-1 980 MHz und 2 110-2 170 MHz (das "gepaarte terrestrische 2-GHz-Band") wurde anschließend durch den Durchführungsbeschluss 2012/688/EU der Kommission 3 entsprechend der technischen Entwicklung und im Einklang mit den Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität harmonisiert.

(3) Der ungepaarte Teil des terrestrischen 2-GHz-Bands mit den Frequenzbändern 1 900-1 920 MHz und 2 010-2 025 MHz, der Mobilfunkbetreibern in der Union zugewiesen worden war, ist in den meisten Mitgliedstaaten mehr als zehn Jahre lang von Mobilfunknetzen ungenutzt geblieben, wodurch wertvolle Funkfrequenzen brachliegen. Dies rechtfertigt neue Harmonisierungsmaßnahmen, die gewährleisten sollen, dass das Funkfrequenzspektrum wirksam und effizient im Einklang mit den Zielen des Mehrjahresprogramms für die Funkfrequenzpolitik 4 genutzt wird. Sie zielen insbesondere darauf ab, genügend Frequenzen für die Programmproduktion und Sonderveranstaltungen (Programme Making and Special Events, PMSE) bereitzustellen, was im Einklang mit den Zielen des Binnenmarkts und des Zugangs zur Kultur steht und der Entwicklung im Bereich Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (PPDR) dient.

(4) Aufgrund des 2011 von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG erteilten Auftrags zur Prüfung der technischen Bedingungen für Optionen im Hinblick auf die Harmonisierung der Frequenznutzung für drahtlose Funkmikrofone und kabellose Videokameras (PMSE-Ausrüstungen) 5 legte die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) ihren Bericht 51 6 vor, in dem sie - vorbehaltlich weiterer Untersuchungen - das Frequenzband 2 010-2 025 MHz und weitere Frequenzbänder als mögliche neue Frequenzen für drahtlose Videoverbindungen und Kameras auswies. Deshalb erteilte die Kommission im Oktober 2012 7 der CEPT einen weiteren Auftrag zur Durchführung von Untersuchungen über harmonisierte technische Bedingungen für die Frequenzbänder 1 900-1 920 MHz und 2 010-2 025 MHz in der EU. Daraufhin legte die CEPT am 6. März 2015 ihren Bericht 52 8 vor, in dem sie für diese ungepaarten terrestrischen 2-GHz-Bänder alternative Nutzungsmöglichkeiten zur Verwirklichung der im Programm für die Funkfrequenzpolitik (RSPP) in Bezug auf PMSE und PPDR hervorgehobenen Ziele auswies.

(5) Wie in den CEPT-Berichten ausgewiesen, gehören zu den Kategorien tragbarer oder mobiler drahtloser Videoverbindungen und kabelloser Kameras, die für die Programmproduktion und Sonderveranstaltungen verwendet werden können ("Video-PMSE"), unter anderem kabellose Kameras als Handgeräte oder anderweitig montierte Geräte mit integrierten oder angesteckten Sendern, Batterien und Antennen für die Übertragung von Videoaufzeichnungen in Rundfunkqualität mit Tonsignalen über kurze Entfernungen, mit und ohne Sichtverbindung, tragbare Videoverbindungen über Kleinsender zum Einsatz in größeren Entfernungen, normalerweise bis zu 2 km, und mobile Videoverbindungen wie Videoübertragungssysteme mit Funksendern und -empfängern, die an Motorrädern, Rennmotorrädern, Fahrrädern, Kraftfahrzeugen, Booten, Hubschraubern, Luftschiffen oder anderen Luftfahrzeugen angebracht sind, mit der Möglichkeit, dass ein oder beide Verbindungsendgeräte in Bewegung verwendet werden.

(6) Die Verwendung des Frequenzbands 2 010-2 025 MHz für Videoverbindungen und kabellose Kameras bietet den technischen und wirtschaftlichen Vorteil der Nachbarschaft zum Frequenzband 2 025-2 110 MHz, das in einer Reihe von Mitgliedstaaten ebenfalls für solche Verbindungen und kabellose Kameras genutzt wird und in der ERC-Empfehlung 25-10 9 als empfohlener Frequenzabstimmbereich ausgewiesen ist. Wie der CEPT-Bericht 52 bestätigt, können Video-PMSE-Ausrüstungen im Frequenzband 2 010-2 025 MHz unter den gleichen technischen Bedingungen betrieben werden, wie sie für PMSE-Ausrüstungen im Frequenzband 2 025-2 110 MHz gelten, wodurch das für Videoverbindungen und kabellose Kameras verfügbare Frequenzspektrum von einem Bereich von 85 MHz auf einen Bereich von 100 MHz erweitert werden könnte.

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