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Regelwerk, EU 2016, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/447 der Kommission vom 22. März 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1608)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 78 vom 24.03.2016 S. 76)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 der Kommission 3 wurde erlassen, nachdem sich die hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI) in Frankreich ausgebreitet und die zuständige französische Behörde ein großes weiteres Gebiet mit Beschränkungen um die Schutz- und Überwachungszone herum abgegrenzt hatte. Dieses weitere Restriktionsgebiet umfasst mehrere Departements oder Teile davon im Südwesten Frankreichs.

(2) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/237 der Kommission 4, gilt bis zum 31. März 2016.

(3) Die Zahl der HPAI-Ausbrüche ist rückläufig, doch werden noch einige wenige Ausbrüche in dem Gebiet festgestellt, das bereits Beschränkungen unterliegt. Aufgrund der Seuchenlage und angesichts der Umsetzung der in Frankreich gewählten Strategie zur Seuchenbekämpfung sollte die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 bis zum 15. September 2016 verlängert werden. Die Kommission wird jedoch die Geltungsdauer überprüfen, sollte sich die Seuchenlage vorher schon verbessern.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

In Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 wird das Datum "31. März 2016" durch das Datum "15. September 2016" ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 22. März 2016

1) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 der Kommission vom 23. Dezember 2015 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich (ABl. Nr. L 339 vom 24.12.2015 S. 52).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/237 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich (ABl. Nr. L 44 vom 19.02.2016 S. 12).

ENDE

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