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Regelwerk, EU 2015, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 der Kommission vom 23. Dezember 2015 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9818)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 339 vom 24.12.2015 S. 52;
Beschl. (EU) 2016/42 - ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2016 S. 10;
Beschl. (EU) 2016/237 - ABl. Nr. L 44 vom 19.02.2016 S. 12;
Beschl. (EU) 2016/447 - ABl. Nr. L 78 vom 24.03.2016 S. 76aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 5

Hebt Beschl. (EU) 2015/2239 auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrigpathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben.

(2) Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, doch unter bestimmten Umständen kann es auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist.

(3) Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer eingeschleppt werden.

(4) In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 3 sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Artikel 16 dieser Richtlinie sieht bei einem Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza die Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Restriktionsgebieten vor. Darüber hinaus müssen gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2005/94/EG in Überwachungszonen bestimmte Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Seuche durchgeführt werden, einschließlich bestimmter Beschränkungen der Verbringung von Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern.

(5) Die Richtlinie 2009/158/EG des Rates 4 regelt den Handel mit Geflügel und Bruteiern innerhalb der Union, einschließlich der zu verwendenden Veterinärbescheinigungen.

(6) Frankreich hat der Kommission Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Geflügelhaltungsbetrieben auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie, getroffen.

(7) Laboruntersuchungen haben ergeben, dass sich die HPAI-Viren der in Frankreich festgestellten Subtypen H5N1, H5N2 und H5N9 klar von dem Virus HPAI H5N1 unterscheiden, das Mitte der 90er-Jahre in Asien aufgetreten ist und in Europa erstmals im Jahr 2005 entdeckt wurde. Die derzeit im Südwesten Frankreichs festgestellten HPAI- Viren des Subtyps H5 stammen aus Europa.

(8) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2239 der Kommission 5 wurde erlassen, um auf Unionsebene die von Frankreich gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2005/94/EG festgelegten Schutz- und Überwachungszonen aufzulisten.

(9) Aufgrund der aktuellen epidemiologischen Situation und des Risikos einer weiteren Ausbreitung der Seuche hat Frankreich auch ein umfassendes weiteres Restriktionsgebiet um die Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzt, das sich über mehrere Departements oder Teile davon im Südwesten des Mitgliedstaats erstreckt.

(10) Um die Ausbreitung der Seuche zu begrenzen, sollte Frankreich dafür Sorge tragen, dass keine Sendungen mit lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den Schutz- und Überwachungszonen sowie dem weiteren Restriktionsgebiet in andere Teile Frankreichs, andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden.

(11) Eintagsküken stellen ein vernachlässigbares Risiko für die Ausbreitung der Viren der hochpathogenen Aviären Influenza dar, sofern sie aus Bruteiern aus Geflügelbetrieben innerhalb des weiteren Restriktionsgebiets und außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen stammen und die Versandbrüterei aufgrund ihrer Logistik und ihrer Biosicherheitsarbeitsbedingungen gewährleisten kann, dass diese Eier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken in Berührung gekommen sind, die aus Geflügelbeständen innerhalb der Schutz- oder Überwachungszonen stammen und folglich einen anderen Gesundheitsstatus haben.

(12) Bruteier stellen ein sehr geringes Risiko für die Übertragung der Seuche dar, sofern sie in Beständen gesammelt wurden, die in dem weiteren Restriktionsgebiet gehalten werden und mit negativem Ergebnis einer serologischen Untersuchung unterzogen wurden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Bruteier und ihre Verpackungen vor dem Versand aus dem weiteren Restriktionsgebiet desinfiziert werden.

(13) Unbeschadet der in den Schutz- und Überwachungszonen durchzuführenden Maßnahmen sollte die zuständige französische Behörde daher den Versand von Sendungen mit Eintagsküken und Bruteiern aus dem weiteren Restriktionsgebiet gemäß dem Anhang dieses Beschlusses im Einklang mit den vorstehend genannten Anforderungen genehmigen können, sofern die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder -drittlands eingeholt wurde.

(14) Durch eine weite Ausdehnung des von Frankreich gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten weiteren Restriktionsgebiets würde ein großer Teil der empfänglichen Geflügelpopulation einem Verbringungsverbot unterliegen.

(15) Ferner ist es angezeigt, das Risiko, dass Geflügel in den abgegrenzten Überwachungszonen zirkulierenden Viren der Aviären Influenza ausgesetzt ist, einzugrenzen, und zwar durch die rasche Verringerung der Dichte der Geflügelpopulation in den Zonen, die Teil des weiteren Restriktionsgebiets sind, insbesondere durch frühzeitige Schlachtung und verzögerte Wiederauffüllung der Bestände in diesem Gebiet.

(16) Angesichts des hohen und unerwarteten Ausmaßes der Ausbrüche und der dementsprechend großen Fläche der Überwachungszonen, die im Umkreis jedes Ausbruchs abgegrenzt wurden, ist es notwendig, die Dichte der empfänglichen Geflügelpopulationen in Haltungsbetrieben mit einem besonders hohen Infektionsrisiko rasch zu verringern. Eine systematische klinische Untersuchung des Geflügels vor der Versendung hätte die erhebliche Verlangsamung einer solchen Bestandsausdünnung sowie eine erhöhte Gefahr der Ausbreitung des Virus zur Folge.

(17) Daher sollten Vorschriften erlassen werden, denen zufolge Geflügel aus Haltungsbetrieben in den Überwachungszonen 24 Stunden vor der Versendung zur unverzüglichen Schlachtung innerhalb der Überwachungszonen oder des weiteren Restriktionsgebiets keinen systematischen klinischen Untersuchungen unterzogen werden sollte, sofern nur unmittelbare Verbringungen von Geflügel aus Betrieben in den Überwachungszonen zu einem ausgewiesenen Schlachthof innerhalb der Überwachungszonen und des weiteren Restriktionsgebiets zulässig sind, diese Verbringungen im Rahmen strenger Biosicherheitsmaßnahmen, einschließlich einer strikten Trennung von Geflügel aus der Schutzzone, durchgeführt werden, eine entsprechende Reinigung und Desinfektion erfolgt und die Wiederauffüllung des Bestands erheblich verzögert wird.

(18) Die Kommission hat die Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche und die Ausdehnung der in Zusammenarbeit mit Frankreich festgelegten Gebiete, für die Beschränkungen gelten, geprüft und ist der Auffassung, dass diese geeignet sind, die gesetzten Ziele zu erreichen.

(19) Die Kommission ist davon überzeugt, dass die Grenzen der Schutz- und Überwachungszonen sowie des weiteren Restriktionsgebiets, die die zuständige französische Behörde gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzt hat, ausreichend weit von den Haltungsbetrieben entfernt sind, in denen Ausbrüche bestätigt wurden.

(20) Um unnötige Störungen des Handels in der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, das weitere Restriktionsgebiet in Frankreich rasch auf Unionsebene festzulegen und Vorschriften zu erlassen, denen zufolge keine Sendungen mit lebendem Geflügel, Junglegegeflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus den Schutz- und Überwachungszonen sowie dem weiteren Restriktionsgebiet in andere Teile Frankreichs, in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versandt werden dürfen, es sei denn, es gelten bestimmte genehmigte Ausnahmeregelungen.

(21) Angesichts des Ausmaßes der aktuellen Entwicklung der Seuchenausbrüche ist es nicht mehr möglich, die Liste der Gebiete, die als Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzt wurden, durch einen Durchführungsbeschluss der Kommission rechtzeitig zu aktualisieren. Frankreich sollte diese Listen daher auf der Website der französischen Behörden veröffentlichen; darüber hinaus sollte eine Veröffentlichung auf der Website der Kommission zu Informationszwecken erfolgen.

(22) Das weitere Restriktionsgebiet um die Schutz- und Überwachungszonen sollte im Anhang dieses Beschlusses festgelegt werden, und es sollte die Dauer dieser Regionalisierung geregelt werden.

(23) Da Frankreich zur Verhinderung der Ausbreitung der Aviären Influenza zusätzliche Maßnahmen gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2239 durchführt, sollte der genannte Beschluss aus Gründen der Klarheit aufgehoben werden.

(24) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Frankreich legt die Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG fest und

(a) veröffentlicht Listen der gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG festgelegten Schutz- und Überwachungszonen (im Folgenden "Listen`)

(b) trägt dafür Sorge, dass die Listen stets auf dem neuesten Stand sind und teilt etwaige Aktualisierungen der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit unverzüglich mit.

(2) Die Kommission veröffentlicht diese Listen auf ihrer Website zu Informationszwecken.

Artikel 2

(1) Unbeschadet der gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses in den Schutz- und Überwachungszonen durchzuführenden Maßnahmen grenzt Frankreich ein weiteres Restriktionsgebiet gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EG ab, das mindestens die als weiteres Restriktionsgebiet im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfasst.

(2) Frankreich stellt sicher, dass keine Sendungen mit lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den im Anhang aufgeführten Gebieten versandt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde Frankreichs den Versand von Sendungen mit Eintagsküken aus den im Anhang aufgeführten Gebieten außerhalb der abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen zu Haltungsbetrieben innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer genehmigen, sofern

  1. sie aus Bruteiern aus Geflügelbetrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen stammen;
  2. die Versandbrüterei aufgrund ihrer Logistik und ihrer Biosicherheitsarbeitsbedingungen gewährleisten kann, dass diese Eier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken in Berührung gekommen sind, die aus Geflügelbeständen innerhalb der abgegrenzten Schutz- oder Überwachungszonen stammen und folglich einen anderen Gesundheitsstatus haben;
  3. die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder -drittlands vorab schriftlich verständigt wird und sie sich einverstanden erklärt hat, die Sendungen mit Eintagsküken entgegenzunehmen und der zuständigen Behörde Frankreichs das Datum ihrer Ankunft im Bestimmungshaltungsbetrieb auf seinem Hoheitsgebiet mitzuteilen.

(4) Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde Frankreichs den Versand von Sendungen mit Bruteiern aus den im Anhang aufgeführten Gebieten außerhalb der abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen zu Brütereien innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer genehmigen, sofern sie in Haltungsbetrieben gesammelt wurden, die sich am Tag der Eiersammlung in dem im Anhang festgelegten weiteren Restriktionsgebiet befanden und in denen das Geflügel mit Negativbefund einer serologischen Untersuchung auf Aviäre Influenza unterzogen wurde, durch die mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Seuchenprävalenz von 5 % festgestellt werden kann, und die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist.

(5) Frankreich stellt sicher, dass die Veterinärbescheinigungen gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/158/EG, welche die in Absatz 2 dieses Artikels genannten, in andere Mitgliedstaaten zu verschickenden Sendungen begleiten, folgenden Vermerk enthalten:

"Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 der Kommission *.

_____
*) ABl. Nr. L 339 vom 24.12.2015 S. 52".

Artikel 3

Die zuständige französische Behörde genehmigt die Versendung von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung aus den gemäß Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Gebieten in den Überwachungszonen zu einem ausgewiesenen Schlachthof innerhalb der Überwachungszonen oder des weiteren Restriktionsgebiets, sofern eine solche Verbringung

  1. ohne ungebührliche Verzögerung als eine einzige Reise durchgeführt wird;
  2. im Rahmen strenger Biosicherheitsmaßnahmen, einschließlich einer strikten Trennung von Geflügel aus anderen Regionen sowie Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, erfolgt.

Artikel 4

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2239 wird aufgehoben.

Artikel 5 16

Dieser Beschluss gilt bis zum 15. September 2016.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 23. Dezember 2015

1) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).

4) Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009 S. 74).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2239 der Kommission vom 2. Dezember 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza der Subtypen H5N1 und H5N2 in Frankreich (ABl. Nr. L 317 vom 03.12.2015 S. 37).

.

Anhang

Weiteres Restriktionsgebiet gemäß Artikel 2 Absatz 1:

ISO-Ländercode Mitgliedstaat Name (Nr. Departement)
FR Frankreich Das Gebiet umfasst folgende Departements:
DORDOGNE (24)

GERS (32)

GIRONDE (33)

HAUTE-VIENNE (87)

HAUTES-PYRÉNÉES (65)

LANDES (40)

LOT-ET-GARONNE (47)

PYRÉNÉES-ATLANTIQUES (64)

LOT (46)

HAUTE-GARONNE (31)

ARIÈGE (09)

AVEYRON (12)

CORRÈZE (19)

TARN (81)

TARN-ET-GARONNE (82)

Das Gebiet umfasst Teile folgender Departements:
im Departement CHARENTE (16) die Gemeinde: 16254 PALLUAUD
im Departement AUDE (11) die Gemeinden: 11002

11009

11011

11026

11030

11033

11049

11052

11054

11056

11057

11070

11072

11074

11075

11076

11079

11087

11089

11114

11115

11134

11136

11138

11149

11150

11154

11156

11159

11162

11166

11174

11175

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11180

11181

11182

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11268

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11391

11395

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11404

11407

11411

11413

11418

11419

11428

11430

11434

11438

11439

AIROUX

ALZONNE

ARAGON

BARAIGNE

BELFLOU

BELPECH

BRAM

BROUSSES-ET-VILLARET

LES BRUNELS

CABRESPINE

CAHUZAC

CARLIPA

La CASSAIGNE

LES CASSES

CASTANS

CASTELNAUDARY

CAUDEBRONDE

CAZALRENOUX

CENNE-MONESTIES

CUMIES

CUXAC-CABARDES

FAJAC-LA-RELENQUE

FANJEAUX

FENDEILLE

fontERS-DU-RAZES

fontIERS-CABARDES

FOURNES-CABARDES

FRAISSE-CABARDES

GAJA-LA-SELVE

GENERVILLE

GOURVIEILLE

LES ILHES

ISSEL

LABASTIDE-D'ANJOU

LABASTIDE-ESPARBAIRENQUE

LABECEDE-LAURAGAIS

LACOMBE

LAFAGE

LAPRADE

LASBORDES

LASTOURS

LAURABUC

LAURAC

LESPINASSIERE

LIMOUSIS

La LOUVIERE-LAURAGAIS

MARQUEIN

LES MARTYS

MAS-CABARDES

MAS-SAINTES-PUELLES

MAYREVILLE

MEZERVILLE

MIRAVAL-CABARDES

MIREVAL-LAURAGAIS

MOLANDIER

MOLLEVILLE

MONTAURIOL

MONTFERRAND

MONTMAUR

MONTOLIEU

MOUSSOULENS

ORSANS

PAYRA-SUR-L'HERS

PECHARIC-ET-LE-PY

PECH-LUNA

PEXIORA

PEYREFITTE-SUR-L'HERS

PEYRENS

PLAIGNE

PLAVILLA

La POMAREDE

PRADELLES-CABARDES

PUGINIER

RAISSAC-SUR-LAMPY

RIBOUISSE

RICAUD

ROQUEFERE

SAINT-AMANS

SAINTE-CAMELLE

SAINT-DENIS

SAINT-JULIEN-DE-BRIOLA

SAINT-MARTIN-LALANDE

SAINT-MARTIN-LE-VIEIL

SAINT-MICHEL-DE-LANES

SAINT-PAPOUL

SAINT-PAULET

SAINT-SERNIN

SAISSAC

SALLELES-CABARDES

SALLES-SUR-L'HERS

SALSIGNE

SOUILHANELS

SOUILHE

SOUPEX

La TOURETTE-CABARDES

TRASSANEL

TREVILLE

VENTENAC-CABARDES

VERDUN-EN-LAURAGAIS

VILLANIERE

VILLARDONNEL

VILLASAVARY

VILLAUTOU

VILLEMAGNE

VILLENEUVE-LA-COMPTAL

VILLEPINTE

VILLESISCLE

VILLESPY

im Departement CANTAL (15) die Gemeinden: 15003

15011

15012

15014

15016

15018

15021

15024

15027

15028

15029

15030

15036

15046

15056

15057

15058

15064

15071

15072

15074

15076

15082

15083

15084

15085

15087

15088

15089

15090

15093

15094

15103

15104

15117

15118

15120

15122

15134

15135

15136

15140

15143

15144

15147

15150

15153

15156

15157

15160

15163

15165

15166

15167

15172

15175

15179

15181

15182

15183

15184

15186

15189

15191

15194

15196

15200

15204

15211

15212

15214

15215

15217

15221

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15226

15228

15233

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15242

15255

15257

15260

15264

15266

15267

15268

15269

ALLY

ARNAC

ARPAJON-SUR-CERE

AURILLAC

AYRENS

BARRIAC-LES-BOSQUETS

BOISSET

BRAGEAC

CALVINET

CARLAT

CASSANIOUZE

CAYROLS

CHALVIGNAC

CHAUSSENAC

CRANDELLES

CROS-DE-MONTVERT

CROS-DE-RONESQUE

ESCORAILLES

FOURNOULES

FREIX-ANGLARDS

GIOU-DE-MAMOU

GLENAT

JUNHAC

JUSSAC

LABESSERETTE

LABROUSSE

LACAPELLE-DEL-FRAISSE

LACAPELLE-VIESCAMP

LADINHAC

LAFEUILLADE-EN-VEZIE

LAPEYRUGUE

LAROQUEBROU

LEUCAMP

LEYNHAC

MARCOLES

MARMANHAC

MAURIAC

MAURS

MONTSALVY

MONTVERT

MOURJOU

NAUCELLES

NIEUDAN

OMPS

PARLAN

PERS

PLEAUX

PRUNET

QUEZAC

REILHAC

ROANNES-SAINT-MARY

ROUFFIAC

ROUMEGOUX

ROUZIERS

SAINT-ANTOINE

SAINT-CERNIN

SAINT-CIRGUES-DE-MALBERT

SAINT-CONSTANT

SAINT-ETIENNE-CANTALES

SAINT-ETIENNE-DE-CARLAT

SAINT-ETIENNE-DE-MAURS

SAINTE-EULALIE

SAINT-GERONS

SAINT-ILLIDE

SAINT-JULIEN-DE-TOURSAC

SAINT-MAMET-LA-SALVETAT

SAINT-MARTIN-CANTALES

SAINT-PAUL-DES-LANDES

SAINT-SANTIN-CANTALES

SAINT-SANTIN-DE-MAURS

SAINT-SAURY

SAINT-SIMON

SAINT-VICTOR

SANSAC-DE-MARMIESSE

SANSAC-VEINAZES

La SEGALASSIERE

SENEZERGUES

SIRAN

TEISSIERES-DE-CORNET

TEISSIERES-LES-BOULIES

LE TRIOULOU

VEZAC

VEZELS-ROUSSY

VIEILLEVIE

VITRAC

YOLET

YTRAC

LE ROUGET

BESSE


ENDE

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