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Regelwerk, EU 2015, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2239 der Kommission vom 2. Dezember 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza der Subtypen H5N1 und H5N2 in Frankreich

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8755)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 317 vom 03.12.2015 S. 37;
Beschl. (EU) 2015/2460 - ABl. Nr. L 339 vom 24.12.2015 S. 52aufgehoben)



aufgehoben gemäß Art. 5 des Beschl.'es (EU) 2015/2460

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrigpathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben.

(2) Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, doch unter bestimmten Umständen kann es auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist.

(3) Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer eingeschleppt werden.

(4) In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 3 sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor.

(5) Frankreich hat der Kommission Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H5, nämlich H5N1 und H5N2, in Betrieben in seinem Hoheitsgebiet gemeldet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden.

(6) Laboruntersuchungen (einschließlich Sequenzierung), die derzeit durchgeführt werden, um den Erreger des ersten Ausbruchs zu charakterisieren, deuten darauf hin, dass die Genetik des Virusstammes HPAI H5N1 sich von der des HPAI-Virusstammes des Subtyps H5N1 unterscheidet, der zuerst im Jahr 2005 in Europa in Erscheinung getreten war. Der HPAI-Virusstamm des Subtyps H5N1, der in Frankreich nachgewiesen wurde, dürfte vielmehr vor kurzem aus einer bereits in der Union nachgewiesenen niedrigpathogenen Form zu einem hochpathogenen Virus mutiert sein. Es erscheint daher nicht erforderlich, die zusätzlichen Schutzmaßnahmen gemäß der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission 4 anzuwenden, die speziell im Hinblick auf das Virus der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 angenommen wurde, das zuerst im Jahr 2005 in Europa aufgetreten war.

(7) Frankreich hat daher unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung einer Schutz- und einer Überwachungszone.

(8) Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Frankreich geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszone ausreichend weit von den Haltungsbetrieben entfernt sind, in denen die Ausbrüche bestätigt wurden.

(9) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und zu vermeiden, dass Drittländer ungerechtfertigte Handelshemmnisse errichten, sind die Schutz- und die Überwachungszone in Frankreich in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene festzulegen.

(10) Daher sollten die Schutz- und die Überwachungszone in Frankreich, in denen die tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, im Anhang dieses Beschlusses festgelegt werden, und es sollte die Dauer dieser Regionalisierung geregelt werden.

(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Frankreich stellt sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzte Schutz- bzw. Überwachungszone mindestens die Gebiete umfasst, die in Teil A bzw. Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszone definiert sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2016.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 2. Dezember 2015

1) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).

4) Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (ABl. Nr. L 164 vom 16.06.2006 S. 51).

.

Anhang

Teil A

Schutzzone gemäß Artikel 1:

ISO-Ländercode Mitgliedstaat Postleitzahl Bezeichnung Gültig bis (gemäß
Artikel 29 der Richtlinie 2005/94/EG )
FR Frankreich Das Gebiet umfasst die Gemeinden
24042
24055
24069
24115
24520
24561
Biras
Bourdeilles
Bussac
Château-L'Evêque
Sencenac-Puy-De-Fourches
Valeul
13.12.2015
24095
24481
Chaleix
Saint-Paul-la-Roche
23.12.2015
24082
24152
24207
24587
Carsac-Aillac
Domme
Groléjac
Vitrac
24.12.2015

Teil B

Überwachungszone gemäß Artikel 1:

ISO-Ländercode Mitgliedstaat Postleitzahl Bezeichnung Gültig bis (gemäß
Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG )
FR Frank-
reich
Das Gebiet umfasst die Gemeinden
H5N1 24002
24010
24064
24098
24102
24108
24129
24135
24144
24170
24198
24200
24243
24266
24286
24319
24430
24553
Agonac
Annesse-et-Beaulieu
Brantome
Champcevinel
Chancelade
La Chapelle-Gonaguet
Condat-Sur Trincou
Cornille
Creyssac
Eyvirat
La Gonterie-Boulouneix
Grand-Brassac
Lisle
Mensignac
Montagrier
Paussac-Et-Saint-Vivien
Saint-Julien-De-Bourdeilles
Tocane-Saint-Apre
22.12.2015
24042
24055
24069
24115
24520
24561
Biras
Bourdeilles
Bussac
Château-L'Evêque
Sencenac-Puy-De-Fourches
Valeul
14.12.-.12.2015
24133
24180
24218
24269
24304
24305
24428
24486
24489
24498
24519
24522
24551
La Coquille
Firbeix
Jumilhac-le-Grand
Mialet
Nantheuil
Nanthiat
Saint-Jory-de-Chalais
Saint-Pierre-de-Frugie
Saint-Priest-les-Fougères
Saint-Saud-Lacoussière
Sarlande
Sarrazac
Thiviers
1.1.2016
24095
24481
Chaleix
Saint-Paulla-Roche
24.12.2015-1.1.2016
24086
24091
24150
24040
24063
24074
24081
24082
24300
24336
24341
24355
24366
24395
24432
24450
24470
24471
24510
46006
46098
24512
24520
24574
24577
46186
46194
46216
46257
Castelnaud-la-Chapelle
Cénac-et-Saint-Julien
Daglan
Beynac-et-Cazenac
Bouzic
Calviac-en-Périgord
Carlux
Carsac-Aillac
Nabirat
Prats-de-Carlux
Proissans
La Roque-Gageac
Saint-André-d'Allas
Saint-Cybranet
Saint-Julien-de-Lampon
Saint-Martial-de-Nabirat
Sainte-Mondane
Sainte-Nathalène
Saint-Vincent-de-Cosse
Anglars-Nozac
Fajoles
Saint-Vincent-le-Paluel
Sarlat-la-Canéda
Veyrignac
Vézac
Masclat
Milhac
Payrignac
Saint-Cirq-Madelon
2.1.2016
24040
24063
24074
24081
24082
24152
24207
24587
Beynac-et-Cazenac
Bouzic
Calviac-en-Périgord
Carlux
Carsac-Aillac
Domme
Groléjac
Vitrac
25.12.2015-2.1.2016


ENDE

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