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Regelwerk, EU 2016, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/237 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 826)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 44 vom 19.02.2016 S. 12)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 der Kommission 3 wurde erlassen, nachdem sich die hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI) in Frankreich ausgebreitet und die zuständige französische Behörde ein großes weiteres Restriktionsgebiet um die Schutz- und Überwachungszone herum abgegrenzt hatte. Dieses weitere Restriktionsgebiet umfasst mehrere Departements oder Teile davon im Südwesten Frankreichs.

(2) Dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 zufolge muss das von Frankreich gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 4 abgegrenzte weitere Restriktionsgebiet ferner mindestens die Gebiete umfassen, die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als weiteres Restriktionsgebiet aufgeführt sind.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/42 der Kommission 5 geändert, um das von Frankreich abgegrenzte weitere Restriktionsgebiet infolge weiterer HPAI-Ausbrüche in diesem Mitgliedstaat auszuweiten.

(4) Seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/42 kam es zu weiteren HPAI-Ausbrüchen in Frankreich; Frankreich hat daher eine rigorose Strategie zur Bekämpfung der HPAI umgesetzt und unter anderem die als weiteres Restriktionsgebiet abgegrenzten Gebiete, in denen tierseuchenrechtliche Beschränkungen für die Verbringung von Geflügel und bestimmten Geflügelerzeugnissen gelten, deutlich ausgeweitet.

(5) Die Kommission hat die von Frankreich ergriffenen Bekämpfungsmaßnahmen geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen des weiteren Restriktionsgebiets, das nun von der zuständigen französischen Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzt wurde, ausreichend weit von den Haltungsbetrieben entfernt sind, in denen HPAI-Ausbrüche bestätigt wurden.

(6) Um unnötige Störungen des Handels in der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, das ausgeweitete weitere Restriktionsgebiet in Frankreich rasch auf Unionsebene festzuschreiben.

(7) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 wird durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 17. Februar 2016

1) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 der Kommission vom 23. Dezember 2015 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich (ABl. Nr. L 339 vom 24.12.2015 S. 52).

4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/42 der Kommission vom 15. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich (ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2016 S. 10).

.

Anhang

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 erhält folgende Fassung:

"Anhang

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