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Regelwerk, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/583 der Kommission vom 15. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 101 vom 16.04.2016 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 der Kommission 2 müssen turbinengetriebene Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MCTOM) von mehr als 5.700 kg oder zur Beförderung von mehr als 19 Fluggästen zugelassene turbinengetriebene Flugzeuge mit einer neuen Software-Version 7.1 des bordseitigen Kollisionswarnsystems (ACAS II) ausgerüstet sein, um Zusammenstöße in der Luft zu vermeiden. Diese Anforderung gilt auch für Betreiber bestimmter Flugzeuge, die in einem Drittland eingetragen sind.

(2) Ferner müssen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 Luftfahrtunternehmen der Union, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 3 fallen, die neue Software-Version 7.1 des ACAS II in ihren Flugzeugen installieren. Diese Bestimmung ist jedoch hinfällig, da die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 nach der Streichung von Anhang III nicht mehr für diese Betreiber gilt. Stattdessen gelten für diese Betreiber nunmehr die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 4. Die hinfälligen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 sollten daher gestrichen werden.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 enthält Vorschriften für Betriebsverfahren für Fälle, in denen das ACAS II der Flugbesatzung einen Hinweis gibt, mit dem ein Manöver zur Staffelung im Hinblick auf jegliche Bedrohung oder zur Wahrung der bestehenden Staffelung empfohlen wird (Ausweichempfehlung). Da es sich dabei um sicherheitsrelevante Vorschriften für Piloten und Fluglotsen, vor allem hinsichtlich der Schnittstelle zwischen ihnen handelt, sollten sie stattdessen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission 5 behandelt werden. Daher sollten die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 zu diesen Betriebsverfahren gestrichen werden.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 abgegebenen Stellungnahme 6 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 wird gestrichen;

2. in Artikel 5 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

"(2) Artikel 3 gilt ab 1. März 2012.

(3) Abweichend von Absatz 2 gelten die Bestimmungen von Artikel 3 für Luftfahrzeuge mit einem vor dem 1. März 2012 ausgestellten individuellen Lufttüchtigkeitszeugnis ab 1. Dezember 2015.";

3. der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 25. August 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2016

_______________

1) ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme (ABl. Nr. L 336 vom 20.12.2011 S. 20).

3) Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4).

4) Verordnung (EU) Nr. 965/2012

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