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Regelwerk, EU 2016, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/707 der Kommission vom 10. Mai 2016 über die Genehmigung geänderter Verkehrsaufteilungsregeln für die Flughäfen Paris Charles-de-Gaulle, Paris Orly und Paris Le Bourget nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2635)
(Nur der französische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 122 vom 12.05.2016 S. 53)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft 1, insbesondere Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Verfahren

(1) Mit Schreiben vom 28. September 2015 wurde die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 von Frankreich über dessen Absicht unterrichtet, die derzeit in dem Erlass vom 15. November 1994 festgelegten Regeln über die Aufteilung des Luftverkehrs im Pariser Flughafensystem zu ändern (im Folgenden die "beabsichtigten Änderungen") 2. Die Kommission hat mit Schreiben vom 10. November 2015 um zusätzliche Informationen gebeten, die die französischen Behörden mit Schreiben vom 30. November 2015 übermittelten.

(2) Die Kommission veröffentlichte eine Zusammenfassung der beabsichtigten Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union vom 2. Dezember 2015 und forderte interessierte Parteien zur Stellungnahme auf 3.

2. Hintergrund und Beschreibung der Massnahmen

2.1. Der Erlass vom 15. November 1994

(3) Die Stadt Paris verfügt über die Flughäfen Charles-de-Gaulle, Orly und Le Bourget, deren Verkehrsaufteilung in dem Erlass vom 15. November 1994 zusammenfassend geregelt wurde.

(4) Als Reaktion auf eine Beschwerde erklärte die Kommission in ihrer Entscheidung 95/259/EG der Kommission 4 die Verkehrsaufteilungsregeln für das Pariser Flughafensystem, das im französischen Erlass vom 15. November 1994 festgelegt worden war, als mit der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates 5 vereinbar. Diese Verordnung wurde aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ersetzt. In ihrer Entscheidung stellte die Kommission fest, dass der Erlass geändert werden musste, woraufhin Frankreich den Erlass am 1. März 1996 änderte und damit diese Anforderung erfüllte.

(5) Der Erlass vom 15. November 1994 in seiner geänderten Fassung (im Folgenden der "Erlass von 1994") gilt nur für den Luftverkehr innerhalb des EWR. Dem Erlass zufolge dürfen Flugdienste, die im Gelegenheitsflugverkehr zu und von Flughäfen des EWR mit Luftfahrzeugen erbracht werden, die eine Kapazität von maximal 25 Sitzen haben und deren Plätze vom Luftfahrtunternehmen weder mittelbar noch unmittelbar einzeln zum freien Kauf angeboten werden, nur von und nach Le Bourget durchgeführt werden. Alle anderen Flüge innerhalb des EWR können über die Flughäfen Charles-de-Gaulle und Orly abgewickelt werden. Der Zugang zu Orly ist auf Strecken zwischen Orly und anderen Flughäfen im EWR während bestimmter Tageszeiten auf vier Flugpaare pro Tag beschränkt. Während Spitzenzeiten gelten die Beschränkungen für Orly nicht, sofern Luftfahrzeuge einer bestimmten Mindestgröße eingesetzt werden.

2.2. Die beabsichtigten Änderungen und deren Begründung

(6) Mit den beabsichtigten Änderungen der bisherigen Verkehrsaufteilungsregeln für die Pariser Flughäfen werden die für den Flughafen Orly geltenden Beschränkungen hinsichtlich der auch von der Größe der Luftfahrzeuge abhängigen Zahl der Flugpaare pro Tag beseitigt, die derzeit noch in den Artikeln 4 und 5 des Erlasses von 1994 festgelegt sind und in Abschnitt I der Entscheidung 95/259/EG vollständig aufgeführt werden.

(7) Diese speziell für Orly geltenden Beschränkungen hatten zum Ziel, den Einsatz der bei diesem Flughafen nur begrenzt vorhandenen Kapazitäten zu optimieren und zu vermeiden, dass Luftfahrtunternehmen mehr als vier Flugpaare auf einer bestimmten Strecke anbieten, um so Anreize zu schaffen, Zeitnischen für andere Destinationen zu verwenden. Mit den Beschränkungen sollte zudem die Nutzung knapper Zeitnischen optimiert werden, indem für Strecken, auf denen die Zahl der Fluggäste den Einsatz größerer Luftfahrzeuge rechtfertigt, nur Luftfahrzeuge einer bestimmten Mindestgröße eingesetzt werden durften, um zu vermeiden, dass kleinere Luftfahrzeuge nur aus Gründen der Nutzung von Zeitnischen eingesetzt wurden. Die Mindestgröße der Luftfahrzeuge wurde je nach Anzahl der Fluggäste auf einer bestimmten Strecke festgelegt.

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