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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/778 der Kommission vom 2. Februar 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umstände und Bedingungen, unter denen die Entrichtung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen teilweise oder vollständig aufgeschoben werden kann, und auf die Kriterien für die Bestimmung der Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte im Zusammenhang mit "kritischen Funktionen" und zur Präzisierung der Kriterien für die Bestimmung der Geschäftsbereiche und damit verbundenen Dienste im Zusammenhang mit den Kerngeschäftsbereichen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 131 vom 20.05.2016 S. 41)



s.: Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 104 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der in Artikel 104 der Richtlinie 2014/59/EU genannte Aufschub der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge ist von der Abwicklungsbehörde auf Ersuchen eines Instituts zu gewähren, um die Beurteilung durch die Abwicklungsbehörde zu erleichtern, dass dieses Institut die in Artikel 104 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Voraussetzungen für den Aufschub erfüllt. Das betreffende Institut sollte alle Informationen vorlegen, die die Abwicklungsbehörde für die Durchführung einer solchen Beurteilung für erforderlich hält. Die Abwicklungsbehörde sollte sämtliche Informationen berücksichtigen, die den nationalen zuständigen Behörden vorliegen, um jegliche Doppelarbeit bei den Mitteilungspflichten zu vermeiden.

(2) Bei der Bewertung der Auswirkungen, die die Zahlung außerordentlicher nachträglich erhobener Beiträge auf die Solvenz oder Liquidität des Instituts hat, sollte die Abwicklungsbehörde die Auswirkungen der Zahlung auf die Kapital- und Liquiditätslage des Instituts analysieren. Bei der Analyse sollte in der Bilanz des Instituts ein Verlust angenommen werden, der der zu zahlenden Summe zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entspricht. Zudem sollte sie eine Voraussage der Kapitalquoten des Instituts nach diesem Verlust für einen angemessenen Zeitraum beinhalten, einen Mittelabfluss entsprechend der zu zahlenden Summe zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit annehmen und das Liquiditätsrisiko bewerten.

(3) Für die Sanierungs- und Abwicklungsplanung müssen die Institute und Abwicklungsbehörden die kritischen Funktionen der Institute oder Gruppen ermitteln und ihre Fortführung sicherstellen können.

(4) Die Kontinuität der kritischen Funktionen des in Abwicklung befindlichen Instituts ist eines der zentralen Ziele der Abwicklung. Sie soll die Finanzmarktstabilität und die Realwirtschaft schützen und nimmt daher im Prozess der Sanierungs- und Abwicklungsplanung eine Schlüsselrolle ein. Zu den kritischen Funktionen können das Einlagengeschäft, Kredit- und Darlehensvergabe, Zahlungs-, Clearing-, Verwahrungs- und Abrechnungsdienstleistungen, Tätigkeiten auf dem Interbankenmarkt, den Kapitalmärkten sowie im Bereich Investitionen gehören.

(5) Die kritischen Funktionen eines Instituts oder einer Gruppe sind in ihrem Sanierungsplan festgelegt. Der Sanierungsplan ist von der Abwicklungsbehörde zu beurteilen und sollte die Grundlage des Abwicklungsplans bilden. Die Abwicklungsbehörde sollte bei der Ausarbeitung des Abwicklungsplans ihre eigene Beurteilung der kritischen Funktionen vornehmen und ausführen, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Kontinuität bei einem Ausfall des Instituts sicherzustellen.

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