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Regelwerk, EU 2016, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie (EU) 2016/882 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf sprachliche Anforderungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 146 vom 03.06.2016 S. 22)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen 1, insbesondere auf Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bestimmte Anforderungen in Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG, wonach Triebfahrzeugführer Sprachkenntnisse auf dem Niveau "B1" aufweisen müssen, sind in einigen Fällen, in denen Triebfahrzeugführer lediglich den Grenzbahnhof eines benachbarten Mitgliedstaats erreichen, mit einem unnötig hohen Aufwand verbunden und beeinträchtigen daher die Kontinuität des grenzübergreifenden Betriebs.

(2) Es ist daher erforderlich, unnötige sprachliche Anforderungen in den Abschnitten zwischen den Grenzen und den grenznahen, für den grenzüberschreitenden Verkehr bestimmten Bahnhöfen zu verringern, weshalb die betreffenden Triebfahrzeugführer von der Anforderung hinsichtlich der Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 ausgenommen werden sollten.

(3) Als Voraussetzung für diese Ausnahme sollten ausreichende Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die betreffenden Triebfahrzeugführer und die Mitarbeiter des Infrastrukturbetreibers bei Normalbetrieb, gestörtem Betrieb und in Notsituationen miteinander kommunizieren können, um negative Folgen für die Sicherheit des Eisenbahnsystems zu vermeiden.

(4) Für Triebfahrzeugführer, die ihre Fahrerlaubnis gemäß der Richtlinie 2007/59/EG vor dem Geltungsbeginn der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie erhalten haben oder erhalten werden, sollten Übergangsbestimmungen gelten.

(5) Die Richtlinie 2007/59/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2007/59/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Hinsichtlich Triebfahrzeugführern, die ihre Fahrerlaubnis gemäß der Richtlinie 2007/59/EG vor dem 1. Juli 2016 erhalten haben oder erhalten werden, wird angenommen, dass sie die Anforderungen der Richtlinie erfüllen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 1. Juli 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2016 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3) Die Republik Malta und die Republik Zypern sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie ausgenommen, solange in ihrem jeweiligen Staatsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juni 2016

1) ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 51.

.

Anhang

In Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG erhält Nummer 8 folgende Fassung:

"8. Sprachprüfungen

  1. Triebfahrzeugführer, die sich mit dem Infrastrukturbetreiber über kritische Sicherheitsfragen austauschen müssen, müssen über Kenntnisse mindestens einer der vom betreffenden Infrastrukturbetreiber angegebenen Sprachen verfügen. Ihre Sprachkenntnisse müssen ihnen eine aktive und effiziente Kommunikation bei Normalbetrieb, gestörtem Betrieb und in Notsituationen erlauben. Sie müssen in der Lage sein, die Mitteilungen und die Kommunikationsmethode gemäß der TSI , Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" zu verwenden.
  2. Um die in Absatz 1 vorgesehenen Anforderungen zu erfüllen, müssen Triebfahrzeugführer in der Lage sein, auf dem Niveau ,B1" des vom Europarat festgelegten Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERF)1 (hörend und lesend) zu verstehen und sich (mündlich und schriftlich) zu verständigen.

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