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Regelwerk, EU 2016, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/912 der Kommission vom 9. Juni 2016 zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der "Sicherheit in Eisenbahntunneln" im Eisenbahnsystem der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 153 vom 10.06.2016 S. 28)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission 2 enthält einen Fehler, da Artikel 7 versehentlich in die Verordnung aufgenommen wurde, darin aber nicht enthalten sein sollte.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG des Rates 3 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2016

1) ABl. Nr. L 191 vom 18.07.2008 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der "Sicherheit in Eisenbahntunneln" im Eisenbahnsystem der Europäischen Union (ABl. Nr. L 356 vom 12.12.2014 S. 394).

3) Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 6).

ENDE

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