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Regelwerk, EU 2016, Allgemeines - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/957 der Kommission vom 9. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die geeigneten Regelungen, Systeme und Verfahren sowie Mitteilungsmuster zur Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung von Missbrauchspraktiken oder verdächtigen Aufträgen oder Geschäften

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 160 vom 17.06.2016 S. 1)



Hinweis: Liste - zur Ergänzung/Festlegung ... der VO 596/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist notwendig, genaue Festlegungen zu den Anforderungen an die Regelungen, Verfahren und Systeme zu treffen, die die Betreiber von Märkten, Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, und Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, einrichten sollten, um Aufträge und Geschäfte zu melden, die im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Insidergeschäfte oder Marktmanipulation oder den Versuch hierzu darstellen könnten. Diese Anforderungen sollten zur Vermeidung und Aufdeckung von Marktmissbrauch beitragen. Außerdem sollten sie sicherzustellen helfen, dass die Mitteilungen an die zuständigen Behörden aussagekräftig, umfassend und zweckdienlich sind. Um bei der Aufdeckung von Marktmissbrauch wirksam vorgehen zu können, bedarf es geeigneter Systeme zur Überwachung von Aufträgen und Geschäften. Diese sollten Untersuchungen beinhalten, die von hinreichend geschulten Personen durchgeführt werden. Die Systeme für die Überwachung von Marktmissbrauch sollten vorgegebenen Parametern entsprechend Warnmeldungen ausgeben können, damit weitere Ermittlungen zu möglichen Insidergeschäften, möglicher Marktmanipulation oder dem Versuch hierzu vorgenommen werden können. Der gesamte Prozess dürfte einen gewissen Grad an Automatisierung erfordern.

(2) Um bei der Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch unionsweit eine einheitliche Methodik und Vorgehensweise zu fördern, ist es angeraten, den Inhalt des Musters für die Meldung verdächtiger Aufträge und Geschäfte wie auch den Meldezeitpunkt durch detaillierte Regelungen zu harmonisieren.

(3) Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen und algorithmischen Handel betreiben und auf die die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 Anwendung findet, sollten die in dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Systeme einrichten und aufrechterhalten und sollten auch weiterhin Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU unterliegen.

(4) Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, sollten die Möglichkeit haben, die Überwachung, Aufdeckung und Identifizierung von verdächtigen Aufträgen und Geschäften innerhalb einer Gruppe zu übertragen oder aber die Datenanalyse und die Erstellung von Warnmeldungen zu übertragen, sofern geeignete Voraussetzungen gegeben sind. Durch eine solche Übertragung sollte es möglich sein, Ressourcen gemeinsam zu nutzen, Überwachungssysteme zentral zu entwickeln und aufrechtzuerhalten und im Rahmen der Überwachung von Aufträgen und Geschäften neue Kompetenzen zu entwickeln. Eine derartige Übertragung sollte die zuständigen Behörden nicht daran hindern, jederzeit zu beurteilen, ob die Systeme, Regelungen und Verfahren der Person, der die Aufgaben übertragen werden, geeignet sind, der Verpflichtung zur Überwachung und Aufdeckung von Marktmissbrauch nachzukommen. Die Meldepflicht sowie die Pflicht zur Einhaltung dieser Verordnung und des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sollten bei der übertragenden Person verbleiben.

(5) An den Handelsplätzen sollten geeignete Handelsregeln gelten, die dazu beitragen, Insidergeschäfte und Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte oder versuchte Marktmanipulation zu verhindern. Außerdem sollten Möglichkeiten zum Wiederabruf des Orderbuchs vorhanden sein, um die Tätigkeiten während eines Handelstages im Zuge des algorithmischen Handels, einschließlich des Hochfrequenzhandels, analysieren zu können.

(6) Ein einheitliches und harmonisiertes Muster für die elektronische Übermittlung von Meldungen verdächtiger Geschäfte und Aufträge (Verdachtsmeldungen) sollte auf Märkten, auf denen Aufträge und Geschäfte zunehmend grenzüberschreitenden Charakter tragen, die Einhaltung der in dieser Verordnung und in Artikel 16

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