Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2016, Allgemeines - EU Bund

Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie

(ABl. Nr. L 161 vom 18.06.2016 S. 4)



zum Beschl. (EU) 2016/971

Die folgenden Mitglieder der Welthandelsorganisation, die sich auf die Ausweitung des Welthandels mit Waren der Informationstechnologie geeinigt haben (im Folgenden "Vertragsparteien"):

Albanien Malaysia
Australien Montenegro
Kanada Neuseeland
VR China Norwegen
Costa Rica Philippinen
Europäische Union Singapur
Guatemala Schweiz 1
Hongkong (China) Gesondertes Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu
Island Thailand
Israel Vereinigte Staaten von Amerika
Japan
Korea

erklären Folgendes:

(1) Jede Vertragspartei bindet und beseitigt, wie nachstehend dargelegt, die Zölle und die anderen Abgaben und Belastungen jeder Art im Sinne des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 in Bezug auf Folgendes:

  1. alle in Anlage A zu dieser Erklärung aufgeführten und in Unterpositionen des Harmonisierten Systems (im Folgenden "HS") 2007 eingereihten Waren und
  2. alle in Anlage B zu dieser Erklärung aufgeführten Waren, unabhängig davon, ob sie in Anlage A aufgeführt sind oder nicht.

Staffelung

(2) Die Vertragsparteien senken die Zölle in vier gleichen Raten über einen Standardzeitraum von drei Jahren, der 2016 beginnt und 2019 endet, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, in der Erkenntnis, dass es unter bestimmten Umständen erforderlich sein kann, den Zollabbau hinauszuschieben. Der gesenkte Zollsatz ist bei jeder Rate auf die erste Dezimalstelle abzurunden. Jede Vertragspartei nimmt in ihre Liste von Zugeständnissen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 (im Folgenden "Liste von Zugeständnissen") für jede Ware Verpflichtungen zum Zollabbau auf.

Durchführung

(3) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben und inländische Verfahrensanforderungen erfüllt sind, beseitigt jede Vertragspartei sämtliche Zölle sowie anderen Abgaben und Belastungen jeder Art auf die in den Anlagen aufgeführten Waren wie folgt:

  1. Beseitigung von Zöllen in gleichen Raten; die erste derartige Zollsenkung wird spätestens am 1. Juli 2016, die zweite spätestens am 1. Juli 2017, die dritte spätestens am 1. Juli 2018 wirksam, und die Abschaffung von Zöllen ist spätestens am 1. Juli 2019 wirksam abgeschlossen und
  2. Beseitigung der anderen Abgaben und Belastungen jeder Art im Sinne des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 wird bis zum 1. Juli 2016 abgeschlossen.

Beschleunigte Durchführung

(4) Die Vertragsparteien fördern unabhängig davon die sofortige Beseitigung von Zöllen oder die beschleunigte Durchführung des Zollabbaus z.B. für Waren, für die vergleichsweise niedrige Zollsätze gelten, noch vor den in Absatz 3 genannten Daten an.

Zeitplan

(5) So bald wie möglich und in jedem Fall bis zum 30. Oktober 2015 übermittelt jede Vertragspartei allen anderen Vertragsparteien den Entwurf eines Zeitplans mit a) den Angaben über die jeweilige Zollbehandlung, bereitgestellt in ihrer Liste von Zugeständnissen, sowie b) einer Liste der ausführlichen HS-Unteroptionen, die für die in Anlage B aufgeführten Waren von Belang sind, einschließlich eines Kopfvermerks, aus dem hervorgeht, dass für diese Waren unabhängig von ihrer Einreihung im HS Zollfreiheit gilt. Jeder Entwurf eines Zeitplans wird von den Vertragsparteien geprüft und unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien bei den Verhandlungen geäußerten Bedenken durch Konsens genehmigt. Das Prüfungsverfahren sollte spätestens am 4. Dezember 2015 abgeschlossen sein.

(6) Nachdem die Prüfung für jeden solchen Zeitplan einer Vertragspartei abgeschlossen ist, reicht diese Vertragspartei den Zeitplan vorbehaltlich der Erfüllung inländischer Verfahrensanforderungen als Änderung ihrer Liste von Zugeständnissen gemäß dem Beschluss über die Verfahren zur Änderung und Berichtigung der Listen der Zollzugeständnisse vom 26. März 1980 (BISD 27S/25) ein.

(7) Jede Vertragspartei führt die Absätze 3 und 6 dieser Erklärung durch, sobald die Vertragsparteien Zeitplanentwürfe geprüft und einvernehmlich genehmigt haben, auf die ungefähr 90 % des Welthandels 2 mit den durch diese Erklärung erfassten Waren entfallen.

Format für die Entwürfe von Listen von Zugeständnissen

(8) Zur Durchführung ihrer Bindung und zur Beseitigung von Zöllen und anderen Abgaben und Belastungen jeder Art auf in den Anlagen aufgeführte Waren muss jede Vertragspartei bei Änderungen ihrer Liste von Zugeständnissen:

  1. im Falle der Waren, die unter den in Anlage A aufgeführten Unterpositionen des HS 2007 eingereiht sind, Unterpositionen in ihrer Liste entsprechend den Unterpositionen des nationalen Zolltarifs schaffen und
  2. im Fall der in der Anlage B aufgeführten Waren seiner Liste von Zugeständnissen einen Anhang beifügen, der für alle Waren der Anlage B die genaue zolltarifliche Einreihung entweder in Form der entsprechenden Zolllinie des nationalen Zolltarifs oder des entsprechenden sechsstelligen HS-Codes angibt.

Annahme

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion