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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1073 der Kommission vom 1. Juli 2016 über die Gleichwertigkeit anerkannter Kontraktmärkte in den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 178 vom 02.07.2016 S. 24 A;
Beschl. (EU) 2021/583 - ABl. L 124 vom 12.04.2021 S. 116 Inkrafttreten)



Hinweis: s.  Liste - zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit .... der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 2a Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden Clearing- und bilaterale Risikomanagementvorschriften für außerbörsliche (overthecounter ("OTC")) Derivatekontrakte sowie Meldepflichten für derartige Kontrakte festgelegt. In Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden OTC-Derivate definiert als Derivatekontrakte, deren Ausführung nicht an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlament und des Rates 2 oder an einem Markt eines Drittlands erfolgt, der gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird. Somit werden alle Derivatekontrakte, deren Ausführung auf einem Drittlandsmarkt erfolgt, der nicht als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird, für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als OTC-Derivatekontrakte eingestuft.

(2) Gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird ein Markt eines Drittlands als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen, wenn er rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die denen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG entsprechen, und wenn er in dem betreffenden Drittland dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegt.

(3) Damit ein Drittlandsmarkt als einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG gleichwertig angesehen werden kann, sollten die geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen sowie die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Diese Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb die Gewissheit verschaffen, dass die rechtsverbindlichen Anforderungen, die in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden "USA") für anerkannte Kontraktmärkte (designated contract markets - im Folgenden "DCMs") gelten, den in Titel III der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Anforderungen gleichwertig sind und dass diese Märkte dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegen. Märkte, die bei Erlass dieses Beschlusses als DCMs zugelassen sind, sollten daher als Märkte gelten, die als einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG gleichwertig angesehen werden.

(4) DCMs sind Handelsplätze, die nach § 5 des Commodity Exchange ACTS (im Folgenden "CEA") (7 USC 7) von der Commodity Futures Trading Commission (im Folgenden "CFTC") reguliert und beaufsichtigt werden. Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in den USa zugelassene DCMs umfassen das CEA, das zusammen mit den Verordnungen der Commodity Futures Trading Commission (im Folgenden "CFTC-Verordnungen") den Rechtsrahmen für die Tätigkeit der DCMs bildet. Teil 38 der CFTC-Verordnungen enthält die Anforderungen für die Aufnahme der Tätigkeit als Handelsplatz sowie 23 zentrale Grundsätze, die DCMs sowohl bei der Zulassung als auch fortlaufend erfüllen müssen. Die CFTC-Verordnungen verpflichten die DCMs zum Betrieb eines Handelssystems, worunter nach dem CEa im Allgemeinen ein multilaterales System zu verstehen ist, bei dem die Teilnehmer Geschäfte nach ermessensunabhängigen Regeln ausführen können. Die DCMs müssen ihren Mitgliedern auf objektiver Basis Zugang zu ihren Märkten und Dienstleistungen gewähren. Die Zugangskriterien müssen objektiv und transparent sein und nichtdiskriminierend angewandt werden. Nach den CFTC-Verordnungen unterliegen die DCMs außerdem organisatorischen Anforderungen für den Umgang mit Interessenkonflikten, das Risikomanagement, den Handel sowie die Clearing- und Abrechnungssysteme, Notierungsvorschriften und einer Überwachung der Regeltreue. Nach Grundsatz 2 (17 CFR § 38.150 (2015)) muss der Handelsplatz die Einhaltung der internen Vorschriften des DCM sicherstellen, überwachen und durchsetzen, insbesondere auch der Vorschriften, die missbräuchliche Handelspraktiken am betreffenden Markt untersagen. Zu diesem Zweck muss der DCM über die erforderlichen Kapazitäten für die Erkennung, Untersuchung und angemessene Sanktionierung von Personen verfügen, die gegen die internen Vorschriften des DCM verstoßen.

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