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Regelwerk, EU 2016, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/1199 der Kommission vom 22. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf Betriebsgenehmigungen für den Flugbetrieb mit leistungsbasierter Navigation, die Zertifizierung von und die Aufsicht über Datendienstleister und den Offshore-Hubschrauberbetrieb und zur Berichtigung der genannten Verordnung

(ABl. Nr. L 198 vom 23.07.2016 S. 13, ber. L 275 S. 54, ber. 2017 L 319 S. 92, ber. 2023 L 30 S. 36)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 2 der Kommission sind Bedingungen für den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen festgelegt.

(2) Die Eingabe unrichtiger Luftfahrtdaten und -informationen in bordseitige Luftfahrzeugsysteme kann zu erheblichen Risiken für die Flugsicherheit führen. Daher sollte sichergestellt werden, dass Datendienstleister Luftfahrtdaten und -informationen so verarbeiten, dass ihre Qualität gewährleistet ist und die von den Herstellern der Luftfahrzeuge festgelegten Anforderungen hinsichtlich der beabsichtigten Nutzung durch die Endnutzer des Luftraums erfüllt werden.

(3) Nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ist für den Flugbetrieb mit leistungsbasierter Navigation (Performance-based Navigation, PBN), mit Ausnahme einiger grundlegender Navigationsmethoden, eine Sondergenehmigung erforderlich. Die Fälle, die eine solche Sondergenehmigung erfordern, sollten jedoch deutlich eingeschränkt werden, um einen unnötigen finanziellen und administrativen Aufwand der allgemeinen Luftfahrtbetreiber so weit wie möglich zu vermeiden; dabei sollten die bei Anflügen mithilfe des globalen Satellitennavigationssystems (Global Navigation Satellite System, GNSS) gewonnenen Erfahrungen und die Ausgereiftheit dieser Technik berücksichtigt und die Übereinstimmung mit den neuesten internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet werden.

(4) Um den Betreibern die Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter sowie für die Oberkörperrückhaltesysteme auf Flugbesatzungssitzen und Fluggastsitzen bestimmter kleiner Flugzeuge zu erleichtern und die Sicherheit somit zu erhöhen, ist es erforderlich, diese Vorschriften an die Art des Betriebs und die Komplexität des eingesetzten Luftfahrzeuges anzupassen.

(5) Nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 müssen bestimmte kleine nichtgewerbliche Betreiber in ihrer Organisation ein Managementsystem einführen, da sie technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge betreiben. In bestimmten Fällen, wie etwa beim nichtgewerblichen Betrieb von leichteren zweimotorigen Flugzeugen mit Turbopropantrieb, kann es für diese Betreiber jedoch schwierig sein, die in Anhang III der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen an das Managementsystem zu erfüllen. Da der Aufwand dieser Betreiber zur Einhaltung der Vorschriften in einem unangemessenen Verhältnis zum Nutzen der Anwendung dieser Vorschriften für die Betriebssicherheit steht, sollten sie vom Anwendungsbereich des Anhangs VI der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ausgenommen werden und stattdessen die Bestimmungen des Anhangs VII anwenden können. Im Interesse der Einheitlichkeit sollten auch Ausbildungsorganisationen, die Schulungsflüge mit den gleichen leichteren zweimotorigen Flugzeugen mit Turbopropantrieb durchführen, die Bestimmungen dieses Anhangs VII anwenden können.

(6) Nach Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ist beim Flug oberhalb einer bestimmten Druckhöhe ein Sauerstoffvorrat mitzuführen und zu nutzen. Entsprechend dem Grundsatz der Risikodifferenzierung, wonach der Umfang des regulatorischen Schutzes der beteiligten Akteure von ihrer Fähigkeit zur Bewertung und Begrenzung der Risiken abhängt, sollte der Pilot des Luftfahrzeugs unter Berücksichtigung bestimmter objektiver Kriterien bestimmen, ob in einem Luftfahrzeug ohne Druckkabine im nichtgewerblichen Betrieb ein Sauerstoffvorrat mitzuführen und zu nutzen ist.

(7) Der Offshore-Hubschrauberbetrieb (Helicopter Offshore Operations, HOFO) ist mit bestimmten besonderen Sicherheitsrisiken verbunden, die in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in ihrer derzeitigen Fassung nicht angemessen geregelt werden. Einige Mitgliedstaaten haben daher - z.B. in Bezug auf die obligatorische Nutzung neuer Technologien - zusätzliche Vorschriften erlassen, um diese Risiken zu mindern und das Sicherheitsniveau aufrechtzuerhalten. Damit die Sicherheitsziele der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erreicht werden können und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Luftfahrtunternehmen gewährleistet sind, sollten jedoch gemeinsame Sicherheitsmaßnahmen auf Unionsebene getroffen werden, wobei die Erfahrungen auf nationaler Ebene und die Entwicklungen im Bereich des Offshore-Hubschrauberbetriebs berücksichtigt werden sollten.

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