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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1248 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in Bezug auf den Eintrag für Botsuana in der Liste der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 204 vom 29.07.2016 S. 112)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2002/99/EG enthält unter anderem die Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern in die Union. Nach diesen Vorschriften dürfen solche Erzeugnisse nur aus den Drittländern in die Union eingeführt werden, die in einer von der Kommission erstellten Liste aufgeführt sind.

(2) In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 2 sind unter anderem die Bedingungen für das Verbringen von Sendungen mit frischem Fleisch bestimmter Huftiere in die Union festgelegt. Anhang II Teil I der genannten Verordnung enthält eine Liste der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen solche Sendungen in die Union verbracht werden dürfen, sowie Muster der Veterinärbescheinigungen, die diesen Sendungen beiliegen müssen, unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Bedingungen oder erforderlicher zusätzlicher Garantien.

(3) Botsuana ist für die Zwecke der Aufnahme in diese Liste regionalisiert. Seine regionalisierten Gebiete sind in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 als Teile dieses Landes aufgeführt, aus denen Sendungen mit frischem Fleisch bestimmter als Haustiere gehaltener und wild lebender Huftiere in die Union eingeführt werden dürfen. Solche Teile setzen sich aus mehreren Tierseuchenüberwachungszonen oder Teilen solcher Zonen zusammen.

(4) Im März 2013 hat die Kommission in Botsuana ein Audit durchgeführt, um das dort vorhandene Tiergesundheitskontrollsystem zu bewerten, und zwar insbesondere, was die Kontrollen hinsichtlich der Maul- und Klauenseuche (MKS) betrifft 3. Die Kommission stellte fest, dass das Risiko der Einschleppung des MSK-Virus in den Teil der Tierseuchenüberwachungszone 6, der für die Einfuhr von frischem Fleisch bestimmter als Haustiere gehaltener und wild lebender Huftiere in die Union zugelassen ist, nicht als vernachlässigbar angesehen werden kann. Angesichts des Risikos der Einschleppung des MKS-Virus durch die Einfuhr von frischem Huftierfleisch von Arten, die für diese Seuche empfänglich sind, wurde die Genehmigung zur Ausfuhr dieses frischen Fleisches aus der Tierseuchenüberwachungszone 6 in die Union mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 482/2013 der Kommission 4 ausgesetzt.

(5) Im Oktober 2015 führte die Kommission ein Audit zur Bewertung der Wirksamkeit der Überwachungs- und Regionalisierungsmaßnahmen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche 5 durch. Die Kommission stellte fest, dass die Tierseuchenüberwachungszone 6 umgeformt und in die Tierseuchenüberwachungszonen 6a und 6b aufgeteilt worden war, wobei der frühere streng überwachte Bereich entlang der Grenze zu Simbabwe in die Tierseuchenüberwachungszone 6b aufgenommen wurde. Beide Tierseuchenüberwachungszonen sind von der Weltorganisation für Tiergesundheit als von MKS freie Zonen, in denen nicht geimpft wird, anerkannt 6.

(6) Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Mängel, aufgrund deren die Genehmigung der Einfuhr aus der Tierseuchenüberwachungszone 6 ausgesetzt worden war, durch die zuständige Behörde Botsuanas vollständig beseitigt wurden und dass Botsuana jetzt zufriedenstellende Garantien in Bezug auf MKS für die Tierseuchenüberwachungszonen 6a und 6b bietet, die im Einklang mit den Vorschriften der Union für die Einfuhr von frischem Fleisch von als Haustiere gehaltenen und wild lebenden Huftieren der MKS-anfälligen Tierarten stehen oder mit diesen gleichwertig sind.

(7) Botsuana hat die Genehmigung für die Einfuhr von entbeintem und gereiftem frischem Fleisch bestimmter als Haustiere gehaltener und wild lebender Huftiere aus den Tierseuchenüberwachungszonen 6a und 6b in die Union vorbehaltlich zusätzlicher Garantien aus diesen Zonen beantragt.

(8) In Anbetracht der obigen Ausführungen sollte daher die Einfuhr von frischem Fleisch von als Haustiere gehaltenen und wild lebenden Huftieren aus den Tierseuchenüberwachungszonen 6a und 6b Botsuanas in die Union genehmigt werden.

(9) Daher sollte Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird entsprechend dem

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