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Regelwerk, EU 2016, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1367 der Kommission vom 10. August 2016 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5278)
(Nur der polnische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 216 vom 11.08.2016 S. 26;
Beschl. (EU) 2016/1406 - ABl. Nr. L 228 vom 23.08.2016 S. 46aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 des Beschl.'es (EU) 2016/1406

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Haus- und Wildschweinpopulationen befällt; sie kann die Rentabilität der Schweinehaltung stark beeinträchtigen und damit zu Störungen im Handel innerhalb der Union sowie bei der Ausfuhr in Drittländer führen.

(2) Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest besteht die Gefahr, dass der Erreger auf andere Schweinehaltungsbetriebe oder auf Wildschweine übergreift. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Schweinen oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt werden.

(3) Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates 3 wurden in der Union anzuwendende Mindestmaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG sieht für Ausbrüche dieser Seuche die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor, in denen die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie durchzuführen sind.

(4) Polen hat die Kommission über den aktuellen Stand hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest auf seinem Hoheitsgebiet unterrichtet sowie gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesen, in denen die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie durchgeführt werden.

(5) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, müssen die Schutz- bzw. Überwachungszonen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Polen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.

(6) Die Gebiete, die in Polen als Schutz- und Überwachungszonen ermittelt wurden, sollten im Anhang dieses Beschlusses festgelegt werden.

(7) Die Anwendung der Maßnahmen sollte begrenzt werden, damit genügend Zeit für die epidemiologische Untersuchung und eine Überprüfung der getroffenen Maßnahmen bleibt.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Polen stellt sicher, dass die gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG abgegrenzten Schutz- bzw. Überwachungszonen mindestens die Gebiete umfasst, die im Anhang des vorliegenden Beschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen definiert sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. September 2016.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 10. August 2016

1) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. Nr. L 192 vom 20.07.2002 S. 27).

.

Anhang

ENDE

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