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Regelwerk, EU 2016, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1406 der Kommission vom 22. August 2016 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1367

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5467)
(Nur der polnische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 228 vom 23.08.2016 S. 46;
Beschl. (EU) 2016/1770 - ABl. Nr. L 270 vom 05.10.2016 S. 9aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 3 des Beschl.'es (EU) 2016/1770

Neufassung -Ersetzt Durchführungsbeschl. (EU) 2016/1367

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Haus- und Wildschweinpopulationen befällt; sie kann die Rentabilität der Schweinehaltung stark beeinträchtigen und damit zu Störungen im Handel innerhalb der Union sowie bei der Ausfuhr in Drittländer führen.

(2) Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest besteht die Gefahr, dass der Erreger auf andere Schweinehaltungsbetriebe und auf Wildschweine übergreift. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Schweinen oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt werden.

(3) Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates 3 wurden in der Union anzuwendende Mindestvorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG sieht für Ausbrüche dieser Seuche die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor, in denen die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie anzuwenden sind.

(4) Polen hat die Kommission über den derzeitigen Stand hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet unterrichtet sowie gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzt, in denen die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie angewendet werden.

(5) Um jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, müssen die Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Polen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.

(6) Daher sollten die als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesenen Gebiete in Polen im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

(7) Im August 2016 ereigneten sich sechs Ausbrüche bei Hausschweinen in den Powiat Wysokomazowiecki, Zambrowski, BiaBostocki und Bielski. Angesichts der Tatsache, dass diese Ausbrüche gemäß den vorläufigen Nachweisen aus Polen mit menschlichen Aktivitäten in Zusammenhang stehen und dass die Afrikanische Schweinepest anderen Nachweisen zufolge nicht innerhalb der Wildschweinpopulation in den betroffenen Gebieten grassiert, sind spezifische und angemessene Maßnahmen erforderlich, die auch der Tatsache Rechnung tragen, dass Polen sich dazu verpflichtet, zusätzliche nationale Maßnahmen zur Kontrolle der Verbringung von Tieren und zur Kontrolle der Märkte anzuwenden. Diese Maßnahmen sollten die Anwendung der in der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehenen Maßnahmen umfassen, insbesondere im Hinblick auf die strikten Beschränkungen der Verbringung und des Transports von Schweinen gemäß den Artikeln 10 und 11 der genannten Richtlinie in Gebieten, die in zwei abgegrenzte Zonen gemäß dem Anhang zusammengefasst werden.

(8) Um der allgemeinen Seuchenlage Rechnung zu tragen und angemessene Maßnahmen anzuwenden, muss auch der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 überarbeitet werden. Sobald endgültige Nachweise aus Polen in Bezug auf die oben beschriebenen Ausbrüche eingegangen sind, sollten die in dem genannten Durchführungsbeschluss aufgeführten Maßnahmen ebenfalls überprüft werden, um die Gefahr der Ausbreitung der Seuche bei Wildschweinen auszuschließen.

(9) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1367 der Kommission 5 legt bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen fest. Seit seiner Annahme hat sich die Lage in Bezug auf diese Seuche verändert, und die Maßnahmen müssen angepasst werden. Im Interesse der Klarheit sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1367 daher aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Polen stellt sicher, dass die gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die Gebiete umfassen, die im Anhang des vorliegenden Beschlusses als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführt sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 15. Oktober 2016.

Artikel 3

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1367 wird aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 22. August 2016

1) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. Nr. L 192 vom 20.07.2002 S. 27).

4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. Nr. L 295 vom 11.10.2014 S. 63).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1367 der Kommission vom 10. August 2016 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen (ABl. Nr. L 216 vom 11.08.2016 S. 26).

.

Anhang




ENDE

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