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Regelwerk, EU 2016, Umweltmanagement/Allgemein - EU Bund

Beschluss (EU) 2016/1796 der Kommission vom 7. Juli 2016 zur Änderung der Beschlüsse 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2012/720/EU und 2012/721/EU zur Berücksichtigung von Entwicklungen bei der Einstufung von Stoffen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4131)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 274 vom 11.10.2016 S. 55)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 darf das EU-Umweltzeichen nicht für Produkte vergeben werden, die Stoffe oder Zubereitungen bzw. Gemische enthalten, die den Kriterien für die Einstufung als giftig, umweltgefährdend, karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 entsprechen, noch für Produkte, die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 genannte Stoffe enthalten.

(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann die Kommission bei bestimmten Kategorien von Produkten, die diese Stoffe enthalten, und soweit es technisch nicht möglich ist, diese Produkte entweder durch einfachen Austausch oder durch alternative Materialverwendung oder Gestaltung zu substituieren, sowie bei Produkten mit insgesamt bedeutend besserer Umweltleistung als andere Produkte derselben Produktgruppe Maßnahmen ergreifen, um Ausnahmen von Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung zu gewähren.

(3) Subtilisin ist ein gefährlicher Stoff mit einer harmonisierten Einstufung gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Dies schließt die folgenden Gefahrenklassen ein: Sensibilisierung der Atemwege (Kategorie 1), Schwere Augenschäden (Kategorie 1), Reizung der Haut (Kategorie 2), Spezifische Zielorgan-Toxizität - einmalige Exposition - für die Atemwege (Kategorie 3).

(4) Die Beschlüsse 2011/263/EU 4 und 2011/264/EU der Kommission 5 in der jeweils durch den Beschluss 2012/49/EU der Kommission 6 geänderten Fassung enthalten bereits eine Ausnahme für das als H400 (Sehr giftig für Wasserorganismen) eingestufte Enzym Subtilisin in Bezug auf die festgelegten Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel und Waschmittel, da Subtilisin als wichtiger Inhaltsstoff dieser Wasch- und Spülmittel anerkannt worden war und zuvor eine Ausnahme für diesen Stoff gewährt worden war. Mit derselben Absicht, Subtilisin in Produkten mit dem EU-Umweltzeichen zuzulassen, wurden darüber hinaus mit den Beschlüssen 2012/720/EU 7 und 2012/721/EU 8 der Kommission als H400 (Sehr giftig für Wasserorganismen) eingestufte Enzyme in Maschinengeschirrspülmitteln für den industriellen und institutionellen Bereich sowie in Waschmitteln für den industriellen und institutionellen Bereich zugelassen. Diese Ausnahmen wurden in Anbetracht der wichtigen Funktion von Subtilisin in den oben genannten Gruppen von Wasch- und Spülmitteln sowie ihres hohen Abbau-/Inaktivierungsgrads in Kläranlagen, bei der Verwendung der Wasch- und Spülmittel und ihrer Beförderung zur Kanalisation gewährt. Die Ausnahmen waren notwendig, da Subtilisin bei der Registrierung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 durch Selbsteinstufung als gewässergefährdend - akut 1 (M-Faktor 1) (H400) eingestuft worden war, was seine Aufnahme in Produkte mit dem EU-Umweltzeichen verhindert hätte.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission 9 geändert. Die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gelten seit dem 1. Dezember 2012 für Stoffe und seit dem 1. Juni 2015 für Gemische. Mit der Verordnung (EU) Nr. 286/2011

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