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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/1814 der Kommission vom 13. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe in Bezug auf die Spezifikationen für Steviolglycoside (E 960)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 278 vom 14.10.2016 S. 37)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission 3 sind Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt.

(2) Diese Spezifikationen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3) Am 13. November 2013 wurde ein Antrag auf Änderung der Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff Steviolglycoside (E 960) gestellt. Der Antrag wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(4) Nach den geltenden Spezifikationen müssen Zubereitungen aus Steviolglycosiden (E 960) mindestens 95 % der zehn folgenden Steviolglycoside in der Trockenmasse enthalten: Steviosid, Rebaudioside A, B, C, D, E und F, Steviolbiosid, Rubusosid und Dulcosid. In den Spezifikationen wird außerdem festgelegt, dass die Zubereitungen/das Endprodukt hauptsächlich (mindestens zu 75 %) aus Steviosid und/oder Rebaudiosid a bestehen/besteht.

(5) Der Antragsteller beantragt die Aufnahme von Rebaudiosid M in die Liste der zulässigen Steviolglycoside als zusätzliches Glycosid, das für den Gesamt-Steviolglycosidgehalt von 95 % berücksichtigt werden darf. Der Antragsteller beantragt außerdem, dass der Mindestanteil von 75 % Steviosid und/oder Rebaudiosid a gestrichen wird, d. h. die Änderung der "Definition" von Steviolglycosiden.

(6) Ferner beantragt der Antragsteller die Erweiterung der Liste der chemischen Bezeichnungen, Molmassen und CAS-Nummern dahin gehend, dass neben Steviosid und Rebaudiosid a auch die neun anderen Steviolglycoside aufgeführt werden. Für Rebaudiosid M sollte die chemische Formel ebenfalls aufgenommen werden. Um der stärkeren Süßkraft von Rebaudiosid M gerecht zu werden, sollte die "Beschreibung" von Steviolglycosiden geändert werden.

(7) Da Steviosid und Rebaudiosid a nicht zwangsläufig die wichtigsten Steviolglycoside sind, sollte das Kriterium für Steviosid und Rebaudiosid a unter "Merkmale" von Steviolglycosiden aus den Spezifikationen gestrichen werden.

(8) Nach Angaben des Antragstellers ist ein Herstellungsverfahren entwickelt worden, das eine selektive Isolierung von Rebaudiosid M ermöglicht, die zu besonders mit Rebaudiosid M angereicherten Steviolglycosid-Zubereitungen führt, und zwar in einem Konzentrationsbereich von 50 % bis nahezu 100 %. Nach Angaben des Antragstellers enthalten nur Blätter derStevia-rebaudiana-Bertoni-Pflanze den Ausgangsstoff für die Herstellung von Steviolglycosid-Extrakten mit mindestens 50 % Rebaudiosid M. Sein Herstellungsverfahren ist der allgemeinen Methode zur Extraktion von Steviolglycosiden aus den Blättern vonS. rebaudiana ähnlich, die von der EFSa 2010 4 bereits überprüft wurde.

(9) In dem neuen Herstellungsverfahren erfolgt zunächst die Extraktion aus den zerkleinerten Stevia-Blättern mit heißem Wasser, das daraus entstehende Extrakt wird der Isolierung und Reinigung (durch Ionenaustauschchromatografie) unterzogen. Danach folgen zusätzliche Reinigungsschritte, einschließlich weiterer und wiederholter Rekristallisations- und Trennungsschritte. Durch die Manipulation dieser Reinigungsschritte (d. h. bestimmte Anzahl an Kristallisationsschritten, Lösungsmittelkonzentration sowie Temperatur und Dauer des Prozesses) kann der Hersteller eine Zubereitung mit hohem Rebaudiosid-M-Gehalt selektiv kristallisieren. Im Herstellungsverfahren werden auch Lösungsmittel (Ethanol und Methanol) verwendet, deren Verwendung bei der Herstellung von Steviolglycosid-Zubereitungen derzeit anerkannt ist.

(10) Dieses Herstellungsverfahren führt zu einer Zubereitung mit 95 % Steviolglycosiden, wobei Rebaudiosid M mehr als 50 % des Endprodukts ausmacht und der verbleibende Anteil aus den folgenden zehn anderen Steviolglycosiden in beliebiger Kombination und in beliebigem prozentualen Anteil besteht: Steviosid, Rebaudioside A, B, C, D, E, F, Dulcosid, Steviolbiosid und Rubusosid. Extrakte mit ≥ 95 % Rebaudiosid M enthalten < 5 % der Rebaudioside D, a und B kombiniert, Extrakte mit einem geringeren Rebaudiosid-M-Gehalt (etwa 50 %) können dagegen annähernd 40 % Rebaudiosid D bzw. 7 % Rebaudiosid a enthalten.

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