umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3)

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Kapitel 20
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 20 gehören nicht:

  1. Gemüse, Früchte oder Nüsse, zuereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 7, 8 oder 11 aufgeführt sind;
  2. Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von - einzeln oder zusammen - mehr als 20 GHT (Kapitel 16);
  3. Backwaren und andere Erzeugnisse der Position 1905;
  4. zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen der Position 2104.

2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).

3. Zu den Positionen 2001, 2004 und 2005 gehören, je nach Beschaffenheit, nur solche Erzeugnisse des Kapitels 7 oder der Position 1105 oder 1106 (ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8), die durch andere als die in Anmerkung 1 Buchstabe a) aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden sind.

4. Zu Position 2002 gehört auch Tomatensaft mit einem Trockenmassegehalt von 7 GHT oder mehr.

5. Für die Anwendung der Position 2007 bedeutet der Begriff "durch Kochen hergestellt", dass die Viskosität des Erzeugnisses durch Verringern des Wassergehalts mittels Hitzebehandlung unter atmosphärischem oder vermindertem Druck oder mittels anderer Verfahren erhöht wurde.

6. Für die Anwendung der Position 2009 gelten als "Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol" Säfte mit einem Alkoholgehalt (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 22) von 0,5 % vol oder weniger.

Unterpositions-Anmerkungen

1. Als "Gemüse, homogenisiert" im Sinne der Unterposition 2005 10 gelten Zubereitungen aus fein homogenisiertem Gemüse, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Gemüse enthalten. Die Unterposition 2005 10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2005.

2. Als "homogenisierte Zubereitungen" im Sinne der Unterposition 2007 10 gelten Zubereitungen aus fein homogenisierten Früchten, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Früchten enthalten. Die Unterposition 2007 10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2007.

3. Für die Anwendung der Unterpositionen 2009 12, 2009 21, 2009 31, 2009 41, 2009 61 und 2009 71 gilt als "Brixwert" der von einer Brix-Senkwaage oder einem Refraktometer unmittelbar abgelesene Wert in GHT Saccharose, ermittelt bei 20 °C, oder der auf 20 °C umgerechnete Wert, wenn die Bestimmung bei einer anderen Temperatur vorgenommen wurde.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Als Waren der Position 2001 gelten Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nur, wenn ihr Gehalt an freier flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, 0,5 GHT oder mehr beträgt. Zusätzlich darf für Pilze der Unterposition 2001 90 50 der Salzgehalt nicht mehr als 2,5 GHT betragen.

2. ...

  1. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (, Zuckergehalt"), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch - nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 53 vorgesehenen Methode - ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren:

    Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (, Zuckergehalt"), von

    gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (,HPLC- Methode") nach folgender Formel berechnete Wert:

    S + (G + F) × 0,95,

    wobei:

    "S" der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware,

    "F" der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und

    "G" der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware ist.

  2. Der in den Unterpositionen der Position 2009 verwendete Ausdruck "Brixwert" entspricht dem bei 20 °C refraktometrisch - nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission 53 vorgesehenen Methode - ermittelten Wert.

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