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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1842 der Kommission vom 14. Oktober 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in Bezug auf die elektronische Kontrollbescheinigung für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse und bestimmte andere Elemente sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG in Bezug auf die Anforderungen für haltbar gemachte oder verarbeitete ökologische/biologische Erzeugnisse und die Übermittlung von Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 282 vom 19.10.2016 S. 19)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 38 Buchstaben a, d und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG der Kommission 2 enthält Vorschriften für Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG wird den Kontrollstellen und Kontrollbehörden ein bestimmter Zeitraum für die Einreichung ihres Antrags auf Anerkennung im Hinblick auf die Konformität mit Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeräumt. Da die Durchführung der Bestimmungen über die Einfuhr konformer Erzeugnisse noch bewertet wird und die betreffenden Leitlinien, Muster, Fragebögen und das notwendige elektronische Übermittlungssystem noch ausgearbeitet werden, sollte die Frist für die Einreichung der Anträge durch die Kontrollstellen und Kontrollbehörden verlängert werden.

(3) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Mitgliedstaaten die Prüfung der Sendungen ökologischer/biologischer Erzeugnisse vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union unterschiedlich handhaben. Im Interesse einheitlicher und wirksamer Kontrollen sollte in Anbetracht der im Einklang mit Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 durchzuführenden Risikobewertung klargestellt werden, welche Arten von Kontrollen für die Prüfung der Sendungen erforderlich sind. Ferner ist es angezeigt, die Begriffsbestimmung der Behörden, die dafür zuständig sind, die Sendungen zu prüfen und die Kontrollbescheinigungen mit einem Sichtvermerk zu versehen, umzuformulieren, um klarzustellen, dass es sich dabei um die für die Durchführung amtlicher Kontrollen im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion zuständigen und gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bestimmten Behörden handelt.

(4) Unterschiedliche Praktiken der Kontrollstellen und Kontrollbehörden wurden auch in Bezug auf die Klassifizierung der in den Erzeugniskategorien gemäß den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 einzuführenden Erzeugnisse beobachtet. Um eine einheitlichere Klassifizierung in diesen Erzeugniskategorien zu erreichen, sollten daher im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit für die Unternehmer gewisse Begriffsbestimmungen festgelegt werden, sodass eine einheitliche Anwendung der Vorschriften durch die Kontrollstellen und Kontrollbehörden sichergestellt und die Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden erleichtert wird.

(5) Bei Kategorien, die sich auf unverarbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse beziehen, sollten die Begriffe mit Blick auf die Vereinfachung und die Kohärenz mit den Hygienevorschriften den Begriffsbestimmungen für unverarbeitete Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 entsprechen. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass Arbeitsgänge der Kennzeichnung und Verpackung für die Einstufung des Erzeugnisses als unverarbeitet oder verarbeitet ohne Belang sind.

(6) Die beiden Einfuhrregelungen gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 schließen sich grundsätzlich gegenseitig aus. Wenn ein Drittland im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 als gleichwertig anerkannt ist, ist eine Anerkennung der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde dieses Landes gemäß Artikel 33 Absatz 3 nicht erforderlich. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 kann eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Einklang mit Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 folglich nur für ein Land anerkannt werden, das nicht gemäß Artikel 33

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