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Regelwerk, EU 2016, Allgemeines - EU Bund

Beschluss (EU) 2016/1876 des Rates vom 13. Oktober 2016 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung "Handel" zu vertreten ist

(ABl. Nr. L 288 vom 22.10.2016 S. 16)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits 1 (im Folgenden "Abkommen") trat am 1. Juli 2016 in Kraft.

(2) Nach Artikel 173 des Abkommens ist von der Republik Moldau eine schrittweise Annäherung an den einschlägigen Besitzstand der Union in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Anhangs XVI des Abkommens zu erreichen.

(3) Gemäß Artikel 273 des Abkommens ist von der Republik Moldau sicherzustellen, dass ihre Rechtsvorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe schrittweise mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich in Übereinstimmung gebracht werden; dies muss in Übereinstimmung mit dem Zeitplan in Anhang XXIX des Abkommens erfolgen.

(4) Seit der Paraphierung des Abkommens am 29. November 2013 wurden mehrere in den Anhängen XVI und XXIX des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union geändert, neu gefasst oder aufgehoben und durch neue Rechtsakte der Union ersetzt. Bestimmte im Anhang XVI des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union sind auch in anderen Anhängen aufgeführt. Im Interesse der Eindeutigkeit der Verpflichtungen ist es angezeigt, die Fristen für die Annäherung bei diesen Rechtsakten anzupassen.

(5) Nach Artikel 269 des Abkommens sind die in Anhang XXIX-a des Abkommens vorgesehenen Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge ab dem Jahr des Inkrafttretens des Abkommens regelmäßig zu überprüfen.

(6) Darüber hinaus ist es angebracht, den von der Republik Moldau erzielten Fortschritt im Prozess der Annäherung an den Besitzstand der Union durch Änderung bestimmter Fristen zu berücksichtigen.

(7) Deshalb ist die Aktualisierung der Anhänge XVI und XXIX erforderlich, um die Entwicklungen des darin aufgeführten Besitzstands der Union zu berücksichtigen und die in Anhang XXIX-a des Abkommens vorgesehenen Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu überprüfen.

(8) Nach Artikel 269 des Abkommens ist die Überprüfung der in Anhang XXIX-a des Abkommens vorgesehenen Wertschwellen durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung "Handel" anzunehmen.

(9) Nach Artikel 436 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.

(10) Mit Artikel 1 des Beschlusses des Assoziationsrats Nr. 3/2014 vom 16. Dezember 2014 wird der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung "Handel" zur Aktualisierung oder Änderung bestimmter Anhänge zu Handelsfragen, einschließlich Anhang XVI in Bezug auf Kapitel 3 (Technische Handelshemmnisse, Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung) und Anhang XXIX in Bezug auf Kapitel 8 (Öffentliche Auftragsvergabe) des Titels V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens, ermächtigt.

(11) Es ist angebracht, den Standpunkt der Union festzulegen, der im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung "Handel" zur Aktualisierung von Anhang XVI und Anhang XXIX des Abkommens zu vertreten ist

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 438 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung "Handel" zur Aktualisierung der Anhänge XVI und XXIX des Abkommens zu vertreten ist, stützt sich auf die Beschlussentwürfe dieses Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung "Handel" ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

1) ABl. Nr. L 260 vom 30.08.2014 S. 4.



Entwurf

Beschluss Nr. 1/2016 des Assoziationsausschusses EU - Republik Moldau in der Zusammensetzung "Handel" vom ... zur Aktualisierung des Anhangs XVI des Assoziierungsabkommens

Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung "Handel" -

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, insbesondere auf Artikel 173 und Artikel 436,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits 1

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