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Regelwerk, EU 2016, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1940 der Kommission vom 6. Oktober 2016 über das Vorliegen von Marktbedingungen für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6336)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 299 vom 05.11.2016 S. 59aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung") 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste 2, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 legt eine gemeinsame Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste fest. Nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten durch Beschluss feststellen, dass einige oder alle ihrer Flugsicherungsdienste Marktbedingungen unterliegen. In diesem Fall finden die Bestimmungen der Verordnung Anwendung, wenngleich die betreffenden Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Dienste beschließen können, von den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Maßnahmen keinen Gebrauch zu machen.

(2) Am 6. Mai 2015 teilten die Behörden des Vereinigten Königreichs der Kommission den Beschluss dieses Mitgliedstaats mit, dass die Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug an den Flughäfen der An- und Abfluggebührenzone B Marktbedingungen unterliegen. Diese Dienste werden auf neun Flughäfen im Vereinigten Königreich erbracht, nämlich London Heathrow, London Gatwick, London Stansted, Luton, London City, Birmingham, Manchester, Glasgow und Edinburgh.

(3) Die Behörden des Vereinigten Königreichs legten der Kommission einen Bericht über den Inhalt und die Ergebnisse der Bewertung vor, die anhand der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 genannten Kriterien, auf die sich jener Beschluss stützt, durchgeführt wurde. Auf Ersuchen der Kommission übermittelten die Behörden am 2. Oktober 2015 zusätzliche Nachweise, darunter auch Ausschreibungsunterlagen. Die Kommission hat die von den Behörden des Vereinigten Königreichs vorgelegten Informationen überprüft.

(4) Aus den Informationen geht hervor, dass im Rahmen der Bewertung durch die genannten Behörden auch die Vertreter der Luftraumnutzer gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 sowie andere Akteure wie Flughafenbetreiber und Flugsicherungsorganisationen konsultiert wurden.

(5) Darüber hinaus haben die Informationen ergeben, dass im Vereinigten Königreich im betreffenden Markt für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug Marktbedingungen vorliegen. Insbesondere geht aus dem Bewertungsbericht hervor, dass die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 genannten Kriterien erfüllt sind. Dies gilt auch für die Flughäfen der An- und Abfluggebührenzone B, für die noch kein Ausschreibungsverfahren stattgefunden hat, voraussichtlich aber noch stattfinden wird, in der Erwägung, dass die Durchführung eines solchen Verfahrens innerhalb des untersuchten Zeitraums keine Voraussetzung für das Vorliegen von Marktbedingungen ist.

(6) Die Kommission stimmt daher der Bewertung der Behörden des Vereinigten Königreichs zu, wonach die Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug an den Flughäfen der An- und Abfluggebührenzone B Marktbedingungen unterliegen.

(7) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 sollte dieser Beschluss für die Dauer des betreffenden Bezugszeitraums, d. h. des zweiten Bezugszeitraums (2015-2019), gelten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Kommission stellt fest, dass für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten für den An- und Abflug in der Gebührenzone B des Vereinigten Königreichs Marktbedingungen im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 vorliegen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2019.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 6. Oktober 2016

1) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 10.

2) ABl. Nr. L 128 vom 09.05.2013 S. 31.

ENDE

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