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Regelwerk, EU 2016, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1956 der Kommission vom 4. November 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

(ABl. Nr. L 301 vom 09.11.2016 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden "Kombinierte Nomenklatur"), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

(2) Zu Position 9404 gehören Bettausstattungen und ähnliche Waren (z.B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen.

(3) Es bestehen unterschiedliche Auffassungen zur Auslegung der Formulierung "gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art" im Wortlaut der Position 9404.

(4) Im Interesse der Rechtssicherheit ist es daher erforderlich, in Kapitel 94 der Kombinierten Nomenklatur eine neue Zusätzliche Anmerkung anzufügen, um eine unionsweit einheitliche Auslegung dieses KN-Codes zu gewährleisten.

(5) Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Teil II Kapitel 94 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird folgende Zusätzliche Anmerkung 1 angefügt:

"1. Im Sinne der Position 9404 umfasst die Formulierung "gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art" Material jeder Dicke."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2016

1) ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1.

ENDE

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