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Regelwerk, EU 2016, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2010 der Kommission vom 16. November 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1968 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Ungarn

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7506)
(Nur der ungarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 310 vom 17.11.2016 S. 69)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1968 der Kommission 3 wurde erlassen, nachdem ein Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in einem Betrieb in Ungarn festgestellt sowie Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 4 von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats abgegrenzt wurden. Laut Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1968 müssen die von Ungarn gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen, mindestens die im Anhang des genannten Beschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.

(2) Seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1968 hat Ungarn der Kommission weitere Ausbrüche der Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben außerhalb der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1968 aufgeführten Gebiete gemeldet.

(3) Ungarn hat nach diesen weiteren Ausbrüchen die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese Ausbrüche herum.

(4) Die Kommission hat die von Ungarn ergriffenen Bekämpfungsmaßnahmen geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der neuen Schutz- und Überwachungszonen, die von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG ausgewiesen wurden, ausreichend weit von den Haltungsbetrieben entfernt sind, in denen neue HPAI-Ausbrüche bestätigt wurden.

(5) Um unnötige Störungen des Handels in der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die neuen von Ungarn abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen rasch auf Unionsebene auszuweisen.

(6) Dementsprechend sollten die neuen Schutz- und Überwachungszonen in den Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1968 aufgenommen werden.

(7) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1968 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1968 wird durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Brüssel, den 16. November 2016

1) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1968 der Kommission vom 9. November 2016 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Ungarn (ABl. Nr. L 303 vom 10.11.2016 S. 23).

4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).

.

Anhang

" Anhang

Teil A

Schutzzone gemäß Artikel 1:

ISO-Ländercode Mitgliedstaat Code

(falls verfügbar)

Bezeichnung Gültig bis (gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/94/EG )
HU

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