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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft /Verwaltung - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/2015 der Kommission vom 17. November 2016 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 312 vom 18.11.2016 S. 1)



s.a.: NACE-Verordnung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von europäischen Statistiken zur Informationsgesellschaft geschaffen.

(2) Es ist erforderlich, mit Durchführungsmaßnahmen festzulegen, welche Daten zur Erstellung der Statistiken im Rahmen von Modul 1 "Unternehmen und die Informationsgesellschaft" und Modul 2 "Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft" bereitzustellen sind und welche Fristen für ihre Übermittlung gelten.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für die Erstellung der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 genannten europäischen Statistiken zur Informationsgesellschaft sind im Rahmen von Modul 1 "Unternehmen und die Informationsgesellschaft" und Modul 2 "Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft" die in den Anhängen I und II aufgeführten Daten zu übermitteln.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2016

1) ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S. 49.

.

Modul 1: Unternehmen und die Informationsgesellschaft Anhang I

A. Themen und dazugehörige Variablen

  1. Für das Bezugsjahr 2017 sind Daten für folgende, der Aufstellung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 entnommene Themen bereitzustellen:
    1. IKT-Systeme und ihre Nutzung in Unternehmen;
    2. Nutzung des Internets und anderer elektronischer Netze durch Unternehmen;
    3. elektronischer Handel;
    4. e-Business-Prozesse und organisatorische Aspekte;
    5. IKT-Kompetenz in der Unternehmenseinheit und Notwendigkeit von IKT-Kenntnissen;
    6. Hemmnisse für die Nutzung von IKT, Internet und anderen elektronischen Netzen sowie von e-Commerce- und e-Business-Prozessen;
    7. Zugang zu und Nutzung von Technologien, die jederzeit und überall die Verbindung mit dem Internet oder anderen Netzen ermöglichen (allgegenwärtige Konnektivität).
  2. Folgende Unternehmensvariablen sind zu erheben:
    1. IKT-Systeme und ihre Nutzung in Unternehmen
      1. für alle Unternehmen:
        • Nutzung von Computern;
      2. für Unternehmen, die Computer nutzen:
        • (fakultativ) Beschäftigte oder Prozentsatz der Gesamtzahl der Beschäftigten, die einen Computer für Arbeitszwecke nutzen.
    2. Nutzung des Internets und anderer elektronischer Netze durch Unternehmen
      1. für Unternehmen, die Computer nutzen:
        • Internetzugang;
      2. für Unternehmen mit Internetzugang:
        • Beschäftigte oder Prozentsatz der Gesamtzahl der Beschäftigen, die Computer mit Internetzugang für Arbeitszwecke nutzen;
        • Internetanschluss: DSL oder sonstiger fester Breitbandanschlusstyp;
        • Internetanschluss: mobiler Breitbandanschluss über ein tragbares Gerät mit Mobilfunknetzfunktion (mindestens 3G);
        • Beschäftigte oder Prozentsatz der Gesamtzahl der Beschäftigen, die ein tragbares Gerät vom Unternehmen erhielten, das eine Internetverbindung über Mobilfunknetze für Arbeitszwecke ermöglicht;
        • Vorhandensein einer eigenen Website;
        • Nutzung sozialer Netzwerke, nicht nur für die Platzierung bezahlter Werbeinhalte;
        • Nutzung von Unternehmens-Blogs oder Mikroblogs, nicht nur für die Platzierung bezahlter Werbeinhalte; - Nutzung von Websites zur gemeinsamen Nutzung multimedialer Inhalte, nicht nur für die Platzierung bezahlter Werbeinhalte;
        • Nutzung von Wiki-Instrumenten zum Wissensaustausch, nicht nur für die Platzierung bezahlter Werbeinhalte;
      3. für Unternehmen, die über einen DSL-Internetanschluss oder sonstigen festen Breitbandanschlusstyp verfügen:
        • maximale vertraglich vereinbarte Downloadgeschwindigkeit der schnellsten festen Internetverbindung, in Mbit/s in den Spannen [0, < 2], [2, < 10], [10, < 30], [30, < 100], [e 100];
        • Hinlänglichkeit der Geschwindigkeit der festen Internetverbindung für die tatsächlichen Bedürfnisse des Unternehmens;

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