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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/2020 der Kommission vom 26. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Kriterien zur Entscheidung über die Auferlegung der Handelspflicht für der Clearingpflicht unterliegende Derivate

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 313 vom 19.11.2016 S. 2)



Liste -zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Diese Verordnung spezifiziert die Kriterien für die Ermittlung eines ausreichenden Kauf- und Verkaufsinteresses Dritter in Bezug auf eine Derivatekategorie bzw. eine entsprechende Unterkategorie einer Derivatekategorie. Hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) festgestellt, dass eine Derivatekategorie der Clearingpflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 unterliegen sollte und dass die Derivate zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind oder dort gehandelt werden, sollte die ESMa anhand der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien bestimmen, ob die Derivate bzw. die entsprechende Unterkategorie als ausreichend liquide zu betrachten sind, um ausschließlich an Handelsplätzen gehandelt zu werden.

(2) Laut der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden Derivate als außerbörslich gehandelte Derivate betrachtet, wenn sie nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden oder nicht den Bestimmungen eines geregelten Marktes unterliegen, während in der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 OTC-Derivate enger definiert werden als Derivate, die nicht über einen geregelten Markt, ein multilaterales Handelssystem (MTF) oder ein organisiertes Handelssystem (OTF) gehandelt werden oder deren Bestimmungen unterliegen. Die ESMa sollte daher prüfen, in welchem Umfang Abschlüsse in einer Derivatekategorie bzw. einer entsprechenden Unterkategorie bereits an Handelsplätzen erfolgen, und dies mit dem Volumen der nicht an einem Handelsplatz erfolgenden Abschlüsse vergleichen. Eine Prävalenz des Handels außerhalb eines Handelsplatzes sollte jedoch nicht automatisch damit gleichgesetzt werden, dass eine Derivatekategorie bzw. eine entsprechende Unterkategorie für die Handelspflicht nicht geeignet ist. Die ESMa sollte auch die voraussichtlichen Auswirkungen der Handelspflicht prüfen und dabei Möglichkeiten zur Förderung der Liquidität und Stärkung der Integrität des Marktes durch mehr Transparenz und eine bessere Verfügbarkeit von Finanzinstrumenten genauso berücksichtigen wie die möglichen negativen Folgen einer solchen Entscheidung.

(3) Angesichts der Ähnlichkeit zwischen der Definition eines liquiden Markts für Nichteigenkapitalinstrumente nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und den Kriterien für die Einstufung ausreichend liquider Derivatekategorien bzw. entsprechender Unterkategorien gemäß Artikel 32 Absatz 3 der genannten Verordnung sollten im Interesse eines kohärenten Umgangs mit den Instrumenten Bewertungen des eines Aspekts Bewertungen des anderen berücksichtigen. Wenn in Bezug auf eine Derivatekategorie bzw. entsprechende Unterkategorie von einem aus Sicht der Transparenz liquiden Markt ausgegangen wird, sollte dies jedoch nicht automatisch mit ausreichender Liquidität für die Handelspflicht gleichgesetzt werden. Die quantitativen Schwellen und qualitativen Gewichtungen können angesichts der unterschiedlichen Bewertungsziele voneinander abweichen.

(4) Angesichts der breiten Palette von Instrumenten, die von der Handelspflicht für Derivate potenziell betroffen sind, ihrer besonderen Merkmale, der ständigen Weiterentwicklung der Finanzmärkte und der Vielfalt der betroffenen nationalen Märkte ist es nicht möglich, für jede einzelne Art von Derivaten eine erschöpfende Liste der für eine Bewertung des Kauf- und Verkaufsinteresses Dritter bzw. die Gewichtung einzelner Elemente relevanten Aspekte zu erstellen.

(5) Allerdings sollte im Hinblick auf die Ermittlung ausreichend liquider Derivatekategorien bzw. entsprechender Unterkategorien für ein bestimmtes Maß an Klarheit gesorgt werden, indem u. a. Kriterien in Bezug auf die Durchschnittsfrequenz der Abschlüsse, das Durchschnittsvolumen der Abschlüsse, Zahl und Art der aktiven Marktteilnehmer und die durchschnittlichen Spreads spezifiziert werden, die gemeinsam betrachtet den Umfang des Kauf- und Verkaufsinteresses Dritter angeben.

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