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Regelwerk, EU 2016, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/2032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs hinsichtlich der Erfassung von Daten über Güter, Fahrgäste und Unfälle

(ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016 S. 105;
VO (EU) 2018/643 - ABl. Nr. L 112 vom 02.05.2018 S. 1aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) zum 22.05.2018 gem. Art. 12 der VO (EU) 2018/643

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung, Übermittlung, Beurteilung und Verbreitung vergleichbarer Statistiken des Eisenbahnverkehrs in der Union festgelegt.

(2) Damit die Kommission die gemeinsame Verkehrspolitik sowie die verkehrsrelevanten Elemente der Regionalpolitik und der Politik der transeuropäischen Netze überwachen und weiterentwickeln kann, benötigt sie Statistiken über die Beförderung von Gütern und Personen im Eisenbahnverkehr.

(3) Die Kommission benötigt darüber hinaus Statistiken über die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs, um Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit ausarbeiten und überwachen zu können. Die Eisenbahnagentur der Europäischen Union erfasst Daten über Unfälle gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 im Hinblick auf gemeinsame Sicherheitsindikatoren und gemeinsame Methoden zur Berechnung der Unfallkosten.

(4) Es ist wichtig, Doppelarbeit zu vermeiden und die Nutzung vorhandener Informationen, die für statistische Zwecke verwendet werden können, zu optimieren. Aus diesem Grund und um leicht zugängliche und nützliche Informationen über die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs und die Interoperabilität des Eisenbahnsystems, einschließlich der Eisenbahninfrastruktur, für die Unionsbürger und andere interessierte Kreise bereitzustellen, sollten angemessene Kooperationsvereinbarungen über statistische Aktivitäten zwischen den Dienststellen der Kommission und den einschlägigen Einrichtungen, auch auf internationaler Ebene, geschlossen werden.

(5) Die meisten Mitgliedstaaten, die der Kommission (Eurostat) Fahrgastdaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 übermitteln, haben regelmäßig dieselben Daten für sowohl die vorläufigen als auch die endgültigen Datensätze bereitgestellt.

(6) Bei der Erstellung der europäischen Statistiken sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Nutzerbedarf und dem Aufwand für die Auskunftgebenden erzielt werden.

(7) Eurostat führte im Rahmen seiner Arbeitsgruppe und der Taskforce zur Statistik des Eisenbahnverkehrs eine fachliche Analyse der vorliegenden statistischen Daten über den Eisenbahnverkehr, die im Rahmen der bindenden Rechtsvorschriften der Union erhoben wurden, und der Verbreitungsmaßnahmen durch, um die verschiedenen notwendigen Aktivitäten zur Erstellung der Statistiken so weit wie möglich zu vereinfachen und gleichzeitig sicherzustellen, dass das Endergebnis weiterhin den aktuellen und künftigen Bedürfnissen der Nutzer entspricht.

(8) In ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über ihre Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 weist die Kommission darauf hin, dass langfristige Entwicklungen vermutlich zur Streichung oder Vereinfachung der bereits gemäß der genannten Verordnung erhobenen Daten führen werden und dass das Ziel besteht, den Datenübermittlungszeitraum für jährliche Daten über Fahrgäste im Eisenbahnverkehr zu verkürzen. Die Kommission sollte weiterhin in regelmäßigen Abständen Berichte über die Durchführung der genannten Verordnung vorlegen.

(9) Mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger ihrer Bestimmungen übertragen. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "der Vertrag") müssen die der Kommission durch die genannte Verordnung übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags angepasst werden.

(10) Um neue Entwicklungen in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen und gleichzeitig die harmonisierte Erhebung von Eisenbahnverkehrsdaten in der gesamten Union aufrechtzuerhalten und um die hohe Qualität der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten zu wahren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 zwecks Anpassung der fachlichen Begriffsbestimmungen und zwecks Einführung zusätzlicher fachlicher Begriffsbestimmungen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 4 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(11) Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand erfordern.

(12) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden im Hinblick auf die Festlegung der zu liefernden Informationen für die Berichte über die Qualität und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse und die Einzelheiten der Verbreitung dieser Ergebnisse durch die Kommission (Eurostat). Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 5, ausgeübt werden.

(13) Der Ausschuss für das Europäische Statistische System ist angehört worden.

(14) Die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 sollte daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Nummern 24 bis 30 gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zur Änderung des vorliegenden Artikels zu erlassen, um die fachlichen Begriffsbestimmungen in Absatz 1 Nummern 8 bis 10 und 21 bis 23 anzupassen und zusätzliche fachliche Begriffsbestimmungen vorzusehen, um bei Bedarf neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen, für die in bestimmtem Ausmaß technische Einzelheiten festgelegt werden müssen, damit die Harmonisierung der Statistiken gewährleistet ist.

Bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand erfordern. Zudem begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei gegebenenfalls auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Aufwands für Auskunftgebende und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates *.

*) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 164)."

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Buchstaben b, d und h gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Mitgliedstaaten melden gemäß den Anhängen a und C die Daten für Unternehmen:

  1. deren gesamtes Frachtaufkommen mindestens 200.000 000 Tonnenkilometer oder mindestens 500.000 Tonnen beträgt;
  2. deren gesamtes Fahrgastaufkommen mindestens 100.000 000 Personenkilometer beträgt.

Die Berichterstattung gemäß den Anhängen a und C ist für Unternehmen, die unterhalb der in den Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte bleiben, fakultativ."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Mitgliedstaaten melden gemäß Anhang L die Gesamtdaten für Unternehmen, die unterhalb der in Absatz 2 genannten Schwellenwerte bleiben, sofern diese Daten nicht gemäß den Anhängen a und C gemeldet werden, wie in Anhang L aufgeführt."

3. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) administrative Daten einschließlich der Daten, die von den Aufsichtsbehörden erhoben werden, insbesondere der Bahnfrachtbrief, falls er verfügbar ist."

4. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

" Artikel 7 Verbreitung

Statistiken, die auf der Grundlage der in den Anhängen A, C, E, F, G und L aufgeführten Daten erstellt werden, werden von der Kommission (Eurostat) verbreitet.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der Verbreitung der Ergebnisse. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

5. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(1a) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten zu gewährleisten."

b) Folgende Absätze werden angefügt:

"(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden auf die zu übermittelnden Daten die Qualitätskriterien angewandt, die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannt werden.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten, der Struktur, der Periodizität und der Elemente zur Beurteilung der Vergleichbarkeit für die Standardqualitätsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

6. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

" Artikel 9 Durchführungsberichte

Bis zum 31. Dezember 2020 und danach alle vier Jahre legt die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für das Europäische Statistische System dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und über künftige Entwicklungen vor.

In diesem Bericht berücksichtigt die Kommission die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten einschlägigen Informationen über die Qualität der übermittelten Daten, die angewandten Methoden zur Datenerhebung sowie Informationen über mögliche Verbesserungen und über die Bedürfnisse der Nutzer.

Der Bericht enthält insbesondere

  1. eine Bewertung des Nutzens der erstellten Statistiken für die Union, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen im Verhältnis zu deren Kosten;
  2. eine Bewertung der Qualität der übermittelten Daten, der angewandten Methoden zur Datenerhebung und der erstellten Statistiken."

7. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

" Artikel 10 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 3 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 13. Dezember 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung * enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

____
*) ABl. Nr. L 123 vom 12.05.2016 S. 1."

8. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

" Artikel 11 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates *.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

____
*) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13)."

9. Artikel 12 wird gestrichen.

10. Die Anhänge B, D, H und I werden gestrichen.

11. Anhang C erhält die Fassung des Textes in Anhang I der vorliegenden Verordnung.

12. Anhang L wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung hinzugefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 26. Oktober 2016.

______

1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Stellungname des Rates nach erster Lesung vom 18. Juli 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (ABl. Nr. L 14 vom 21.01.2003 S. 1).

3) Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 44).

4) ABl. Nr. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

5) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

.

Anhang I

" Anhang C

Jährliche Statistiken über den Personenverkehr - ausführliche Berichterstattung
Liste der Variablen und Messgrößen Beförderte Fahrgäste ausgedrückt in:
  • Zahl der Fahrgäste
  • Personenkilometern

Personenzugbewegungen ausgedrückt in:

  • Zugkilometern
Bezugszeitraum Ein Jahr
Periodizität Jährlich
Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle Tabelle C3: Beförderte Fahrgäste nach Beförderungsart

Tabelle C4: Im grenzüberschreitenden Verkehr beförderte Fahrgäste nach Einsteigeland und Aussteigeland

Tabelle C5: Personenzugbewegungen

Frist für die Datenübermittlung Acht Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums
Erster Bezugszeitraum 2016
Anmerkungen
  1. Die Beförderungsart wird wie folgt untergliedert:
    • innerstaatlich
    • grenzüberschreitend
  2. Für die Tabellen C3 und C4 melden die Mitgliedstaaten Daten, die auch die außerhalb des Meldelandes verkauften Fahrausweise umfassen. Diese Informationen können entweder direkt bei den nationalen Behörden anderer Länder eingeholt oder anhand internationaler Vereinbarungen über die Verrechnung von Fahrausweisen ermittelt werden."

.

Anhang II

" Anhang L

Tabelle L.1

Ausmass der Beförderungstätigkeit beim Güterverkehr
Liste der Variablen und Messgrößen Beförderte Güter ausgedrückt in:
  • Tonnen insgesamt
  • Tonnenkilometern insgesamt

Güterzugbewegungen ausgedrückt in:

  • Zugkilometern insgesamt
Bezugszeitraum Ein Jahr
Periodizität Jährlich
Frist für die Datenübermittlung Fünf Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums
Erster Bezugszeitraum 2017
Anmerkungen Nur für Unternehmen, deren gesamtes Frachtverkehrsaufkommen weniger als 200 Mio. Tonnenkilometer und weniger als 500.000 Tonnen beträgt und die keine Daten nach Anhang a (ausführliche Berichterstattung) melden

Tabelle L.2

Ausmass der Beförderungstätigkeit beim Personenverkehr
Liste der Variablen und Messgrößen Beförderte Fahrgäste ausgedrückt in:
  • Fahrgästen insgesamt
  • Personenkilometern insgesamt

Personenzugbewegungen ausgedrückt in:

  • Zugkilometern insgesamt
Bezugszeitraum Ein Jahr
Periodizität Jährlich
Frist für die Datenübermittlung Acht Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums
Erster Bezugszeitraum 2017
Anmerkungen Nur für Unternehmen, deren gesamtes Personenverkehrsaufkommen weniger als 100 Mio. Personenkilometer beträgt und die keine Daten nach Anhang C (ausführliche Berichterstattung) melden"


ENDE

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