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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/2145 des Rates vom 1. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

(ABl. Nr. L 333 vom 08.12.2016 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit seinem Urteil vom 7. September 2016 in der Rechtssache C-113/14 1 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden "Gerichtshof") Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 für nichtig erklärt, in dem die Referenzschwellenwerte für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgesetzt wurden, und zwar mit der Begründung, dass diese Schwellenwerte nur auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vom Rat auf Vorschlag der Kommission hätten erlassen werden sollen.

(2) Ebenso hat der Gerichtshof Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates 3 für nichtig erklärt, in dem die Höhe der Preise der öffentlichen Intervention festgelegt wurde, und zwar mit der Begründung, dass dieser Artikel untrennbar mit dem für nichtig erklärten Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verbunden ist.

(3) Der Gerichtshof entschied, die Rechtswirkung von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 für einen Zeitraum von höchstens fünf Monaten ab dem Tag der Verkündung des Urteils aufrechtzuerhalten.

(4) Daher muss die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 vor Ablauf dieses Fünfmonatszeitraums dahin gehend geändert werden, dass die vom Gerichtshof für nichtig erklärten Bestimmungen zu den Referenzschwellenwerten und Interventionspreisen eingefügt bzw. geändert und bestimmte sich daraus ergebende Anpassungen vorgenommen werden.

(5) Angesichts der vom Gerichtshof in seinem Urteil gesetzten Frist sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel wird eingefügt:

" Artikel 1a Referenzschwellenwerte

(1) Die folgenden Referenzschwellenwerte werden festgesetzt:

  1. für den Getreidesektor 101,31 EUR/Tonne, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen;
  2. für Rohreis: 150 EUR/Tonne für die Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen;
  3. für Zucker der Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, bezogen auf unverpackten Zucker, ab Fabrik:
    1. für Weißzucker: 404,4 EUR/Tonne,
    2. für Rohzucker: 335,2 EUR/Tonne;
  4. für den Rindfleischsektor: 2.224 EUR/Tonne für Schlachtkörper männlicher Rinder der Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse R3 nach dem Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder gemäß Anhang IV Teil a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
  5. für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse:
    1. 246,39 EUR/100 kg für Butter,
    2. 169,80 EUR/100 kg für Magermilchpulver;
  6. für den Schweinefleischsektor: 1.509,39 EUR/Tonne für Schweineschlachtkörper der nach dem Handelsklassenschema der Union für Schweineschlachtkörper gemäß Anhang IV Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nach Gewicht und Muskelfleischanteil wie folgt definierten Standardqualität:
    1. Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 kg bis weniger als 120 kg: Klasse E,
    2. Schlachtkörper mit einem Gewicht von 120 kg bis 180 kg: Klasse R;
  7. für den Olivenölsektor:
    1. 1.779 EUR/Tonne für die Kategorie natives Olivenöl extra,
    2. 1.710 EUR/Tonne für die Kategorie natives Olivenöl,
    3. 1.524 EUR/Tonne bei Lampantöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von zwei Grad, abzüglich 36,70 EUR/Tonne für jeden weiteren Säuregrad.

(2) Die in Absatz 1 festgelegten Referenzschwellenwerte werden von der Kommission unter Berücksichtigung objektiver Kriterien, insbesondere Entwicklungen bei Erzeugung, Erzeugungskosten (insbesondere Produktionsmittel) und Markttrends regelmäßig überprüft. Gegebenenfalls werden die Referenzschwellenwerte entsprechend den Erzeugungs- und Marktentwicklungen nach dem Verfahren gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV aktualisiert.

(3) Bezugnahmen auf die Referenzschwellenwerte in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten als Bezugnahmen auf die Schwellenwerte gemäß Absatz 1 dieses Artikels."

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

" Artikel 2 Preise der öffentlichen Intervention

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