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Regelwerk, EU 2016, Abfall - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2325 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über das Muster der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen ausgestellten Bescheinigung des Gefahrstoffinventars

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 345 vom 20.12.2016 S. 131)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 enthält Vorschriften für Schiffseigner, Verwaltungen und anerkannte Organisationen in Bezug auf die Erstellung, Überprüfung und Bescheinigung von Inventaren von in Schiffen vorkommenden Gefahrstoffen.

(2) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 ist an Bord von Schiffen ein Gefahrstoffinventar mitzuführen.

(3) Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 gilt die Verpflichtung zur Mitführung eines Gefahrstoffinventars für vorhandene Schiffe ab dem 31. Dezember 2020, für neue Schiffe ab dem 31. Dezember 2018 und für Schiffe, die zum Recycling verbracht werden, ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 veröffentlichten europäischen Liste.

(4) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 müssen Schiffe Besichtigungen durch Bedienstete der Verwaltungen oder der von diesen ermächtigten anerkannten Organisationen unterzogen werden. Diese Besichtigungen dienen der Bestätigung, dass das Gefahrstoffinventar den Anforderungen der Verordnung entspricht.

(5) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 muss die Verwaltung oder eine von ihr ermächtigte anerkannte Organisation nach erfolgreichem Abschluss einer erstmaligen oder einer Erneuerungsbesichtigung eine Inventarbescheinigung ausstellen. Das Muster der Inventarbescheinigung muss mit Anhang 3 des am 15. Mai 2009 in Hongkong angenommenen internationalen Übereinkommens über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen (im Folgenden das "Hongkonger Übereinkommen") im Einklang stehen.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 eingesetzten Ausschusses für die Verordnung über das Recycling von Schiffen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 ausgestellten und mit Sichtvermerk versehenen Inventarbescheinigungen entsprechen dem im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Muster.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 19. Dezember 2016

1) ABl. Nr. L 330 vom 10.12.2013 S. 1.

.

Anhang



ENDE

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