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Regelwerk, EU 2026, Abfall - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/121 der Kommission vom 19. Januar 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2325 über das Muster der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen ausgestellten Bescheinigung des Gefahrstoffinventars

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/121 vom 20.01.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2325 der Kommission 2 enthält das Muster für die Inventarbescheinigung. Bei der Erstellung des Musters wurde darauf geachtet, dass es im Einklang mit Anlage 3 des am 15. Mai 2009 in Hongkong angenommenen internationalen Übereinkommens über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen (im Folgenden das "Hongkonger Übereinkommen") steht.

(2) Nach dem Inkrafttreten des Hongkonger Übereinkommens am 26. Juni 2025 sollte sichergestellt werden, dass das Muster der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 ausgestellten Inventarbescheinigung sowohl im Rahmen des Hongkonger Übereinkommens als auch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 verwendet werden kann, um Rechtssicherheit und Verwaltungsvereinfachung zu gewährleisten.

(3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2325 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 19. Januar 2026

1) ABl. L 330 vom 10.12.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1257/oj.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2325 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über das Muster der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen ausgestellten Bescheinigung des Gefahrstoffinventars (ABl. L 345 vom 20.12.2016 S. 131, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/2325/oj).


.

Anhang

" Anhang
Internationale Bescheinigung des Gefahrstoffinventars

(Hinweis: Diese Bescheinigung wird um Teil I des Gefahrstoffinventars ergänzt.)

(Dienstsiegel) (Staat)

Ausgestellt gemäß dem am 15. Mai 2009 in Hongkong angenommenen Internationalen Übereinkommen von Hongkong über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen (im Folgenden "Hongkonger Übereinkommen") für die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen unter der Zuständigkeit der Regierung von

...

(Name des Staates)

durch ...

(vollständige Bezeichnung der gemäß dem Hongkonger Übereinkommen und der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 bevollmächtigten Person oder Organisation)

Angaben zum Schiff

Name des Schiffes
Unterscheidungssignal
Registerhafen
Bruttoraumzahl
IMO-Nummer
Name und Anschrift des Schiffseigners
IMO-Nummer des eingetragenen Schiffseigners
IMO-Nummer des Unternehmens
Baujahr

Angaben zu Teil I des Gefahrstoffinventars

Kennnummer/Prüfnummer von Teil I des Gefahrstoffinventars: ...

Hinweis: Gemäß der Regel 5 der Anlage des Hongkonger Übereinkommens und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

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(Stand: 20.01.2026)

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