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Regelwerk, EU 2017, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/116 der Kommission vom 20. Januar 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 376)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 18 vom 24.01.2017 S. 53)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2122 der Kommission 3 wurde erlassen, nachdem Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Betrieben in einer Reihe von Mitgliedstaaten (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten") festgestellt sowie Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 4 von der zuständigen Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt worden waren.

(2) Gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2122 müssen die von der zuständigen Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen. Gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2122 müssen darüber hinaus die in diesen Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den im Anhang des genannten Beschlusses genannten Zeitpunkten beibehalten werden. Bei der Festlegung dieser Zeitpunkte wurde die erforderliche Dauer der in den Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG anzuwendenden Maßnahmen berücksichtigt.

(3) Nach weiteren Ausbrüchen der Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in der Union in den betroffenen Mitgliedstaaten sowie nach Ausbrüchen in Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 nicht in dessen Anhang aufgeführt waren, wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2122 mit den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2016/2219 5, (EU) 2016/2279 6, (EU) 2016/2367 7 und (EU) 2017/14 der Kommission 8 geändert.

(4) Nach der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/14 haben Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Ungarn, Österreich, Polen, Rumänien, die Slowakei und das Vereinigte Königreich weitere Ausbrüche der Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Betrieben außerhalb der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 aufgeführten Gebiete, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, an die Kommission gemeldet und die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese Ausbrüche herum.

(5) Ferner hat Kroatien Änderungen an den gemäß der Richtlinie 2005/94/EG bereits zuvor auf seinem Hoheitsgebiet abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen an die Kommission gemeldet, um der epidemiologischen Situation Rechnung zu tragen.

(6) Darüber hinaus haben die Tschechische Republik und Griechenland der Kommission Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in ihrem Hoheitsgebiet in Betrieben gemeldet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, und ebenfalls die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese Ausbrüche herum. Diese beiden Mitgliedstaaten sind derzeit nicht im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 aufgeführt.

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